Urteil
S 9 EL 5779/07
SG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist bei Wortlautgebrauch nicht dahin auszulegen, dass Zeiten des Bezugs von früherem Bundeserziehungsgeld oder bloße Elternzeit automatisch wie Elterngeldbezugszeiten den Bemessungszeitraum verschieben.
• Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zugunsten von Personen, die für ein älteres Kind Bundeserziehungsgeld bezogen oder Elternzeit genommen haben, ist unzulässig, weil weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine wertungsadäquate Vergleichbarkeit der Interessen vorliegt.
• Der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Bemessungszeitraums bewusst auf die in § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG genannten Tatbestände beschränkt; hiervon abweichende Auslegungen führten zu verfassungsrechtlich oder systematisch nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen.
Entscheidungsgründe
Keine Verschiebung des Elterngeld-Bemessungszeitraums wegen früheren Bundeserziehungsgeldes oder Elternzeit • § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist bei Wortlautgebrauch nicht dahin auszulegen, dass Zeiten des Bezugs von früherem Bundeserziehungsgeld oder bloße Elternzeit automatisch wie Elterngeldbezugszeiten den Bemessungszeitraum verschieben. • Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zugunsten von Personen, die für ein älteres Kind Bundeserziehungsgeld bezogen oder Elternzeit genommen haben, ist unzulässig, weil weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine wertungsadäquate Vergleichbarkeit der Interessen vorliegt. • Der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Bemessungszeitraums bewusst auf die in § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG genannten Tatbestände beschränkt; hiervon abweichende Auslegungen führten zu verfassungsrechtlich oder systematisch nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Die Klägerin, verheiratete Lehrerin mit zwei Kindern, bezog für ihre ältere Tochter vom 5.7.2005 bis 4.7.2006 Bundeserziehungsgeld und war in dieser Zeit nicht erwerbstätig. Danach nahm sie teilweise eine Teilzeitbeschäftigung auf. Für die Geburt ihres Sohnes am 16.1.2007 beantragte sie Elterngeld; die Beklagte berechnete das Elterngeld unter Einbeziehung der Einkünfte aus August bis Dezember 2006 und gewährte einen Geschwisterbonus, berücksichtigte jedoch nicht die Zeiten des früheren Bundeserziehungsgeldbezugs zur Verschiebung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums. Die Klägerin machte geltend, § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG sei entsprechend oder analog so auszulegen, dass Monate mit Bundeserziehungsgeldbezug unberücksichtigt bleiben und verlangte dadurch ein höheres Elterngeld. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht Freiburg. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; die Beklagte hat zutreffend nach dem Gesetzeswortlaut gerechnet. • Sprachliche Auslegung: Der in § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG verwendete Rechtsbegriff "Elterngeld" wurde durch das BEEG eingeführt und ist im Gesetzeswortlaut maßgeblich; eine darüber hinausreichende verfassungskonforme Auslegung würde den zulässigen Wortsinn überschreiten. • Analogieprüfung: Für eine entsprechende Anwendung sind erforderlich eine planwidrige Gesetzeslücke, die Planwidrigkeit der Lücke und Vergleichbarkeit der Interessenlagen. Zwar besteht eine Lücke hinsichtlich Zeiten des Bundeserziehungsgeldbezugs, die weiteren Voraussetzungen für Analogie sind aber nicht erfüllt. • Gesetzgebungsgeschichte und Systematik: Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen dem Geschwisterbonus (§ 2 Abs. 4 BEEG) und den Verlängerungstatbeständen (§ 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG) unterschieden und beabsichtigte die Beschränkung der Verlängerung auf Fälle mit tatsächlichem Elterngeldbezug des älteren Kindes. • Teleologische Erwägungen: Die Verlängerung des Bemessungszeitraums dient speziell dazu, Nachteile bei schneller Geburtenfolge zu vermeiden, die sich nur beim Bezug von Elterngeld für mehrere Kinder ergeben; diese sachliche Verknüpfung fehlt, wenn lediglich Bundeserziehungsgeld bezogen oder Elternzeit genommen wurde. • Konsequenzen einer Analogie: Eine Gleichstellung mit Bundeserziehungsgeld oder Elternzeit würde zu willkürlichen oder verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlungen führen, etwa wegen unterschiedlicher Bezugsdauern und Einkommensgrenzen beim Bundeserziehungsgeld. • Rechtssystematische Folgerung: Die wortlautgetreue Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist geeignet, das vom Gesetz geradelte Problem zu lösen; ein entgegenstehender analoger oder weitergehender Auslegungsansatz ist nicht gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein höheres Elterngeld. Das Sozialgericht bestätigt die Berechnung der Beklagten nach dem Wortlaut des BEEG und verweist auf die systematische sowie teleologische Auslegung, wonach Verlängerungen des Bemessungszeitraums nur bei tatsächlichem Elterngeldbezug des älteren Kindes in Betracht kommen (§ 2 Abs. 7 S. 5 BEEG). Eine analoge Anwendung zugunsten von Bundeserziehungsgeldbeziehern oder Alleinvorliegen von Elternzeit wäre verfassungs- und systemwidrig sowie wertungsinkohärent. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.