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Urteil

S 9 AS 1557/06

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Regelleistung nach § 20 SGB II ist eine abschließende Pauschale; eine Kürzung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung durch stationäre Verpflegung ist nicht zulässig. • Sachleistungen stationärer Verpflegung sind kein anzurechnendes Einkommen i.S. von § 11 SGB II, weil ihnen die notwendige Geldtauschbarkeit fehlt. • § 9 Abs. 1 SGB II rechtfertigt keine pauschale Kürzung der Regelleistung; für leistungsreduzierende Wirkungen Dritter sind spezielle Vorschriften maßgeblich. • Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn objektiv geringere Leistungen hätten gewährt werden müssen; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung der Regelleistung bei stationärer Verpflegung • Die Regelleistung nach § 20 SGB II ist eine abschließende Pauschale; eine Kürzung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung durch stationäre Verpflegung ist nicht zulässig. • Sachleistungen stationärer Verpflegung sind kein anzurechnendes Einkommen i.S. von § 11 SGB II, weil ihnen die notwendige Geldtauschbarkeit fehlt. • § 9 Abs. 1 SGB II rechtfertigt keine pauschale Kürzung der Regelleistung; für leistungsreduzierende Wirkungen Dritter sind spezielle Vorschriften maßgeblich. • Eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn objektiv geringere Leistungen hätten gewährt werden müssen; das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin (alleinerziehend) und ihr minderjähriger Sohn bezogen seit 1.1.2005 Leistungen nach SGB II. Die Klägerin war im April bis Juni 2005 mehrmals stationär (Reha, Krankenhaus, Anschlussheilbehandlung). Die Beklagte bewilligte Leistungen und kürzte für die Monate April bis Juni 2005 die Regelleistung der Klägerin um 35 % für die Zeiten der stationären Unterbringung; eine Rückforderung von 209,73 EUR folgte. Die Klägerin widersprach und machte geltend, während ihrer Abwesenheit seien wegen Betreuung des Kindes und gemeinsamer Mahlzeiten durch eine Familienpflegerin tatsächlich Kosten für zwei Personen entstanden; es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung. Die Beklagte hielt die Kürzung für gerechtfertigt, da die Regelleistung einen Verpflegungsanteil enthalte und stationäre Verpflegung nicht auf die Regelleistung übertragbar sei. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Kürzung und der Aufhebungs-/Erstattungsbescheid rechtmäßig sind. • Anwendbares Recht und Prüfungsmaßstab: Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung nach dem bindenden Bewilligungsbescheid ist nach § 48 SGB X zu prüfen; maßgeblich ist, ob durch die stationären Aufenthalte objektiv geringere Leistungen zustanden. • Gesetzliche Regelung der Regelleistung: § 20 Abs. 2 SGB II legt die pauschalierte Regelleistung abschließend fest; daraus folgt, dass eine Teilextraktion (z.B. für Verpflegung) und entsprechende Kürzung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig ist. • Gesetzessystematik und Wortlaut: Im SGB II fehlt eine Regelung wie im SGB XII, die eine Kürzung bei anderweitiger Bedarfsdeckung erlaubt; die ergänzende Novelle des § 3 Abs. 3 SGB II bestätigt den Willen des Gesetzgebers, abweichende Festlegungen zu vermeiden. • Teleologische und praktische Erwägungen: Die Pauschalierung dient Rechts- und Verwaltungssicherheit sowie Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten; eine erlaubte Kürzung bei stationären Aufenthalten würde zu widersprüchlichen und systemwidrigen Ergebnissen führen und mögliche Mehraufwendungen der Leistungsempfänger außer Acht lassen. • § 9 SGB II und Spezialvorschriften: § 9 Abs. 1 SGB II definiert nur den Begriff der Hilfebedürftigkeit; konkrete anspruchsausschließende oder mindernde Wirkungen Dritter regeln speziellere Vorschriften (§§ 9 Abs. 2-5, 11, 12 SGB II), weshalb § 9 Abs. 1 keine Kürzung der Regelleistung rechtfertigt. • Einkommensbegriff nach § 11 SGB II: Sachleistungen stationärer Verpflegung sind kein Einkommen, weil ihnen die erforderliche Marktgängigkeit/Geldtauschbarkeit fehlt; eine Berücksichtigung würde dem Zweck des Einkommensbegriffs und der pauschalierten Regelleistung widersprechen. • Konsequenz für die Rechtmäßigkeit der Bescheide: Mangels gesetzlicher Grundlage, fehlender Anrechenbarkeit als Einkommen und entgegenstehender Systematik war die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Regelleistung rechtswidrig. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie die Kürzungen sind aufzuheben bzw. abzuändern; die Beklagte ist zu verurteilen, die Regelleistung der Klägerin für April bis Juni 2005 in voller Höhe zu gewähren. Entscheidend ist, dass die Regelleistung nach § 20 SGB II eine abschließende Pauschale bildet und ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht aufgrund der anderweitigen Deckung einzelner in der Pauschale enthaltener Bedarfe gekürzt werden darf. Stationäre Verpflegung stellt zudem kein anzurechnendes Einkommen nach § 11 SGB II dar, weil die notwendige Geldtauschbarkeit fehlt. Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.