Beschluss
S 12 AS 393/06
SG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind bedarfsbezogen zu prüfen; nicht allein die frühere Haushaltsführung entscheidet über Erstausstattung oder Ergänzungsbedarf.
• Wesentliche Teile der Wohnungsausstattung sind solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse (z. B. Lebensmittellagerung, Essenszubereitung) dienen; fehlt deren Funktionalität, kann auch die Anschaffung einzelner Geräte Erstausstattung sein.
• Eine Waschmaschine gehört nicht zwingend zur Erstausstattung eines Einpersonenhaushalts, wenn zumutbare alternative Waschgelegenheiten (Waschsalons, Gemeinschaftswaschmaschinen) in zumutbarer Nähe vorhanden sind.
• Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II können als Sach- oder Geldleistung (auch Pauschalen) gewährt werden; Gebrauchtgeräte sind grundsätzlich zumutbar.
Entscheidungsgründe
Beihilfe nach §23 Abs.3 SGB II für Herd und Kühlschrank, keine Beihilfe für Waschmaschine • Ansprüche auf einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind bedarfsbezogen zu prüfen; nicht allein die frühere Haushaltsführung entscheidet über Erstausstattung oder Ergänzungsbedarf. • Wesentliche Teile der Wohnungsausstattung sind solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse (z. B. Lebensmittellagerung, Essenszubereitung) dienen; fehlt deren Funktionalität, kann auch die Anschaffung einzelner Geräte Erstausstattung sein. • Eine Waschmaschine gehört nicht zwingend zur Erstausstattung eines Einpersonenhaushalts, wenn zumutbare alternative Waschgelegenheiten (Waschsalons, Gemeinschaftswaschmaschinen) in zumutbarer Nähe vorhanden sind. • Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II können als Sach- oder Geldleistung (auch Pauschalen) gewährt werden; Gebrauchtgeräte sind grundsätzlich zumutbar. Die Klägerin bezog seit 1.1.2005 Arbeitslosengeld II und wohnte zuvor in einer Zweizimmerwohnung, in der der Vermieter Einbauküche mit Herd, Kühlschrank und Waschmaschine bereitstellte. Ende 2005 wurde das Mietverhältnis gekündigt; die Klägerin zog zum 15.1.2006 in eine Einzimmerwohnung in Freiburg und beantragte bei der Beklagten Beihilfen für die Anschaffung von Herd, Kühlschrank und Waschmaschine. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.12.2005 ab mit der Begründung, es liege kein Erstausstattungsfall vor, die Klägerin habe bereits einen eigenen Haushalt geführt. Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Im Verfahren ist streitig, ob die beantragten Geräte zur Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB II gehören. • Die Klage ist zulässig und die Arbeitsgemeinschaft Freiburg ist als richtige Beklagte beteiligt (§ 54 Abs.4 SGG, § 70 Nr.1 SGG, § 44b SGB II). • Anspruchsgrundlage für einmalige Beihilfen ist § 23 Abs.3 Satz1 Nr.1 SGB II; Leistungen sind bedarfsbezogen zu prüfen. • Das Gericht unterscheidet qualitativ zwischen Erstausstattung und Ergänzungsbedarf: Entscheidend ist, ob wesentliche Funktionen der Wohnungseinrichtung (z. B. Lagerung und Zubereitung von Lebensmitteln) durch vorhandene Gegenstände erfüllt werden können. • Herd und Kühlschrank sind wesentliche Teile der Wohnungseinrichtung, dienen Grundbedürfnissen und fehlen der Klägerin, weil diese Geräte dem früheren Vermieter gehörten und nicht mitgenommen wurden; daher besteht Erstausstattungsbedarf und ein Anspruch auf Beihilfe nach § 23 Abs.3 Satz1 Nr.1 SGB II. • Die Klägerin konnte nicht verpflichtet werden, frühere Geräte über Jahrzehnte vorzuhalten; auch Rücklagenbildung aus der Regelleistung ist nicht erforderlich, weil die Leistung gesondert nach § 23 Abs.3 Satz2 SGB II zu erbringen ist. • Für die Waschmaschine besteht kein Anspruch, weil die Klägerin alleinlebend ist und sich in zumutbarer Nähe (1,5 km bzw. einige Straßenbahnhaltestellen) Waschsalons befinden, sodass zumutbare Alternativen vorhanden sind; danach gehört eine Waschmaschine hier nicht zu den wesentlichen Teilen der Erstausstattung. • Die Beklagte kann die Beihilfe als Sachleistung oder durch Pauschalbetrag erbringen; die vorgeschlagenen Pauschalen für Herd (226,94 EUR) und Kühlschrank (180,54 EUR) sind angemessen. • Kostenentscheidung nach § 193 SGG folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Herdes und eines Kühlschranks nach § 23 Abs.3 Satz1 Nr.1 SGB II zu gewähren; Art der Leistung (Sachleistung oder Pauschalbetrag) bleibt der Beklagten überlassen; die vom Gericht als angemessen erachteten Pauschalen betragen 226,94 EUR für den Herd und 180,54 EUR für den Kühlschrank. Einen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine hat die Klägerin nicht, da zumutbare Waschmöglichkeiten in zumutbarer Nähe bestehen und deshalb die Waschmaschine nicht zu den wesentlichen Teilen der Erstausstattung zählt. Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits.