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Beschluss

S 12 AS 226/06

SG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in einem Leistungsbescheid enthaltener Hinweis auf eine beabsichtigte künftige Einschränkung der Kostenübernahme stellt keinen eigenständigen, rechtsverbindlichen Verwaltungsakt dar. • Ein solcher Hinweis begründet keine Verpflichtung des Leistungsberechtigten und ist vorab nicht anfechtbar; die materielle Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten erfolgt erst mit dem Folgebescheid (§ 22 SGB II). • Eine vorbeugende Feststellungsklage gegen eine noch nicht ergangene Regelung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dem Kläger das Abwarten des Bescheiderlasses unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile bringen würde. • Der Leistungsträger darf Leistungsberechtigte lediglich informieren, wie diese die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten künftig erreichen können; daraus folgt kein rechtlicher Bindungs- oder Verpflichtungscharakter des Hinweises.
Entscheidungsgründe
Hinweis im SGB-II-Bescheid ohne Regelungswirkung; Angemessenheit der Unterkunft erst mit Folgebescheid verbindlich • Ein in einem Leistungsbescheid enthaltener Hinweis auf eine beabsichtigte künftige Einschränkung der Kostenübernahme stellt keinen eigenständigen, rechtsverbindlichen Verwaltungsakt dar. • Ein solcher Hinweis begründet keine Verpflichtung des Leistungsberechtigten und ist vorab nicht anfechtbar; die materielle Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten erfolgt erst mit dem Folgebescheid (§ 22 SGB II). • Eine vorbeugende Feststellungsklage gegen eine noch nicht ergangene Regelung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dem Kläger das Abwarten des Bescheiderlasses unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile bringen würde. • Der Leistungsträger darf Leistungsberechtigte lediglich informieren, wie diese die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten künftig erreichen können; daraus folgt kein rechtlicher Bindungs- oder Verpflichtungscharakter des Hinweises. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau seit 1.3.2004 eine Dreizimmerwohnung (65 qm) mit einer Kaltmiete von 380 EUR zuzüglich Garage und Nebenkosten. Die Beklagte bewilligte Leistungen nach dem SGB II und übernahm bislang die tatsächliche Kaltmiete. Im Bewilligungsbescheid vom 24.10.2005 wurde jedoch ein Hinweis aufgenommen, dass die angemessene Kaltmiete für zwei Personen im Zuständigkeitsbereich 306,06 EUR bei bis zu 60 qm betrage und die übersteigenden Kosten voraussichtlich nur noch bis längstens 30.4.2006 berücksichtigt würden; der Kläger solle sich um Mietsenkung bemühen. Gegen diesen Hinweis legte der Kläger Widerspruch ein; die Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Kläger klagte mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ab 1.5.2006 weiterhin die bisherigen Unterkunftskosten zu übernehmen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, ein Feststellungsbegehren ist nicht geeignet, den vorweggenommenen Hinweis inhaltlich zu überprüfen. • Kein Regelungscharakter des Hinweises: Der Passus im Bescheid vom 24.10.2005 entfaltet keine eigenständige, verbindliche Regelung nach § 31 SGB X, da der Bescheid zeitlich bis 30.4.2006 begrenzt ist und eine Entscheidung über die Kostenübernahme ab 1.5.2006 dem noch zu erlassenden Folgebescheid vorbehalten bleibt. • Keine Belastung des Klägers: Durch den Hinweis wird dem Kläger keine Handlungspflicht auferlegt; er wird lediglich informiert, wie er ggf. künftig die vollständige Kostenübernahme erreichen kann. Eine solche Information führt nicht zu einer Rechtsverletzung, die sofort anfechtbar wäre. • Materielle Prüfung im Folgebescheid: Nach § 22 Abs. 1 SGB II erfolgt die verbindliche Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten grundsätzlich erst im Rahmen der Bewilligung oder Ablehnung der Kostenübernahme mit dem jeweiligen Leistungsbescheid. • Vorbeugende Feststellungsklage ausgeschlossen: Eine vorgezogene, vorbeugende gerichtliche Überprüfung des Hinweises ist nur in Ausnahmefällen geboten; solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. • Rechtsfolgen: Da der Hinweis keine Regelwirkung hat, war der Widerspruch unzulässig und die Klage abzuweisen; die Beklagte bleibt frei, im Folgebescheid anders zu entscheiden und die Angemessenheit erneut zu prüfen. • Verfahrensrechtliches: Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung nach § 105 SGG; wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen wurde Berufung zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klage wird abgewiesen. Der Hinweis im Bewilligungsbescheid vom 24.10.2005 hat keinen eigenständigen Regelungscharakter und begründet daher keine sofort anfechtbare Rechtsverletzung; die materielle Prüfung, ob ab dem 1.5.2006 nur noch angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen sind, ist dem noch zu erlassenden Folgebescheid vorbehalten. Dem Kläger entsteht hierdurch keine Verpflichtung und kein Nachteil, der eine vorgezogene gerichtliche Entscheidung rechtfertigen würde. Die Beklagte bleibt verpflichtet, bei der Weiterbewilligung die Angemessenheit der Unterkunftskosten erneut zu prüfen; gegen eine hieraus resultierende verbindliche Entscheidung kann der Kläger dann fristgerecht Rechtsbehelf einlegen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; die Berufung wurde zugelassen.