Beschluss
S 9 AL 2219/03
SG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen nach § 77 Abs.1 SGB III ist die Entscheidung der Arbeitsagentur Ermessensentscheidung; Gerichte prüfen nur auf pflichtgemäße Ermessensausübung.
• Verwaltungsinterne Arbeitshilfen sind für die Verwaltung ermessenslenkend, binden das Gericht aber nicht, soweit sie dem gesetzlichen Ermessenszweck nicht entsprechen oder die Prüfung des Einzelfalls ausschließen.
• Eine mündliche Förderungsaussage der Behörde kann kein formgebundenes Rechtsversprechen nach SGB X begründen, schafft aber einen Vertrauenstatbestand, der bei der Ermessensausübung als gewichtiges Kriterium zu berücksichtigen ist.
• Liegt kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor, kann das Gericht die Behörde nur zur erneuten pflichtgemäßen Bescheidung verpflichten; eine unmittelbare Leistungsgewährung durch das Gericht ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Ablehnung von Weiterbildung: Vertrauensschutz aus mündlicher Zusage zu berücksichtigen • Bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen nach § 77 Abs.1 SGB III ist die Entscheidung der Arbeitsagentur Ermessensentscheidung; Gerichte prüfen nur auf pflichtgemäße Ermessensausübung. • Verwaltungsinterne Arbeitshilfen sind für die Verwaltung ermessenslenkend, binden das Gericht aber nicht, soweit sie dem gesetzlichen Ermessenszweck nicht entsprechen oder die Prüfung des Einzelfalls ausschließen. • Eine mündliche Förderungsaussage der Behörde kann kein formgebundenes Rechtsversprechen nach SGB X begründen, schafft aber einen Vertrauenstatbestand, der bei der Ermessensausübung als gewichtiges Kriterium zu berücksichtigen ist. • Liegt kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor, kann das Gericht die Behörde nur zur erneuten pflichtgemäßen Bescheidung verpflichten; eine unmittelbare Leistungsgewährung durch das Gericht ist ausgeschlossen. Die Klägerin, in L. wohnhafte, ungelernt und Mutter dreier Kinder, nahm nach Arbeitslosigkeit an einem von der Beklagten geförderten Vorbereitungslehrgang zur Altenpflege teil und gehörte zu den drei Besten. Auf Empfehlung des Trägers beantragte sie Förderung der anschließenden Ausbildung zur Altenpflegerin nach § 77 SGB III. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Hinweis auf Haushaltsgesichtspunkte und die auswärtige Durchführung ab; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hatte die Ausbildung bereits zum 01.04.2003 begonnen und wechselte später zu einem wohnortnäheren Träger. Sie rügte, bei dem Vorbereitungslehrgang sei ihr mündlich Förderung in Aussicht gestellt worden; ferner sei sie für den Beruf besonders geeignet und motiviert. Das Sozialgericht prüfte, ob die Eingangsvoraussetzungen vorliegen und ob die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. • Rechtsgrundlage ist § 77 SGB III; Förderung setzt das Vorliegen von vier Eingangsvoraussetzungen voraus, deren Vorliegen hier unstreitig angenommen wurde. • Die Gewährung von Förderung liegt im Ermessen der Beklagten; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf pflichtgemäße Ermessensausübung und Fehlerarten wie Nichtgebrauch, Überschreitung oder zweckwidrige Anwendung. • Die Beklagte hat ihre eigene Arbeitshilfe zur Ermessenslenkung angewandt, diese aber fehlerhaft umgesetzt: Die Klägerin wurde trotz objektiver Anhaltspunkte (Erfolg im Vorbereitungskurs, Empfehlung, mehrere Angebotsplätze) nicht als überdurchschnittlich geeignet bewertet. • Die Beklagte berief sich zu Unrecht auf fehlende Ausbildungsalternative; bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung bestand ein Angebot eines Trägers und ein späterer Wechsel zu einem wohnortnahen Träger war problemlos möglich. • Die mündliche Zusage der Förderung während des Vorbereitungslehrgangs begründet zwar keine bindende, formgerechte Zusicherung nach SGB X, schafft jedoch einen Vertrauenstatbestand, der bei der Ermessensausübung nach § 77 Abs.1 SGB III und den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben besonders zu gewichten ist. • Die Klägerin hat ihr Vertrauen durch Abschluss des Ausbildungsvertrags und Antritt der Ausbildung betätigt; die Beklagte hat diesen Umstand in der Ablehnung nicht entschieden berücksichtigt, somit liegt ein Ermessensfehler vor. • Da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, war die unmittelbare Verpflichtung zur Leistungsgewährung nicht möglich; das Gericht hob den Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der genannten Gesichtspunkte. Das Gericht hob den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2003 (Widerspruchsbescheid 26.06.2003) auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag der Klägerin auf Förderung der Ausbildung zur Altenpflegerin erneut unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen zu entscheiden. Die Klage war insoweit begründet, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausübte, insbesondere indem sie die von ihr geweckten Erwartungen aus einer mündlichen Zusage nicht ausreichend berücksichtigte und die Eignung sowie die Möglichkeit einer betriebsnahen Ausbildung nicht zutreffend würdigte. Eine unmittelbare Gewährung der Leistung durch das Gericht kam nicht in Betracht, weil keine Ermessensreduzierung auf Null vorlag; die Entscheidung bleibt damit der Behörde vorbehalten, ist aber an die genannten rechtlichen und tatsächlichen Maßgaben gebunden. Die Beklagte hat neben dem angefochtenen Bescheid auch die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.