Urteil
S 25 KR 612/10
SG Frankfurt 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2014:0225.S25KR612.10.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger hinsichtlich der freien Mitarbeiter nicht der Teilnahme am Umlageverfahren U2 unterliegt.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger hinsichtlich der freien Mitarbeiter nicht der Teilnahme am Umlageverfahren U2 unterliegt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch sachlich begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht Umlagebeträge zum U2-Verfahren in Höhe von 198.881,14 € für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 von dem Kläger erhoben und ihn aufgefordert, für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend eine Korrekturberechnung mit Abführung der Umlage 2 vorzunehmen. Denn für die von dem Summenbeitragsbescheid erfassten Personen besteht keine Umlagepflicht im Umlageverfahren U2, weil es sich nicht um Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne handelt. Das AAG stellt auf den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts und nicht auf den des Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV ab. Nach § 1 Abs. 2 AAG erstatten die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Arbeitgebern in vollem Umfang den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Nr. 1), das vom Arbeitgeber nach § 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Nr. 2) sowie die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 3). Die Mittel zur Durchführung des U2-Veffahrens werden nach § 7 Abs. 1 AAG von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 2 AAG sind die Umlagen jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a SGB IV nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im Anwendungsbereich des AAG der Begriff des Arbeitnehmers nicht mit dem Begriff des Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV gleichzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr ein arbeitsrechtliches Begriffsverständnis. Voraussetzung für die Festsetzung der Umlagen nach § 7 Abs. 2 AAG ist das Bestehen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts. Der Begriff des Arbeitnehmers ist nicht identisch mit dem Begriff des Beschäftigten beziehungsweise der Beschäftigung in § 7 SGB IV. Arbeitnehmer ist im Grundsatz derjenige, der sich aufgrund eines privatrechtlichen (Arbeits-)Vertrages zur Erbringung von weisungsgebundener Arbeit gegenüber einem Arbeitgeber verpflichtet. Erforderlich und auch genügend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist, dass der Betreffende überhaupt, wenn auch nur in einem geringen Umfang, zur Erbringung von weisungsgebundener Arbeit vertraglich verpflichtet, also ein Verfügungsrecht des Arbeitgebers über einen Teil seiner Arbeitskraft gegeben ist (Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Auflage 2014, § 611 Bürgerliches Gesetzbuch >BGB BAG SG< Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 14. September 2009 - S 18 KR 397/08) in seinem Rechtsstreit gegen die IKK classic sowie auf (unveröffentlichte) Urteile des SG Köln (Urteil vom 4. Februar 2013 - S 5 R 222/10; Urteil vom 24. Februar 2012 - S 26 KR 307/09). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er hinsichtlich der freien Mitarbeiter nicht der Teilnahme am Umlageverfahren U2 unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger für die als "freie Mitarbeiter" bezeichneten Personen Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung entrichtet habe. Daher liege eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Die Bezeichnung als "freie Mitarbeiter" sei deshalb nicht nachvollziehbar. Freie Mitarbeit werde im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt, für die keine Versicherungspflicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.