Urteil
S 25 KR 182/09
SG Frankfurt 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2012:0327.S25KR182.09.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin unterliegt weder in ihrer Tätigkeit als Schmuckgestalterin noch als Malerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV - (Nr. 2). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das "Schaffen von bildender Kunst" im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin als Schmuckgestalterin nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG handelt. Das KSVG nimmt eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die den Kunstbegriff aber im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder materiell nicht definiert. Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Der Kunstbegriff des KSVG ist aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 24/94 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 = BSGE 77, 21-31 - Unterhaltungsshow -; BSG, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 17/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr. 13 - Versandhandelskatalog; BSG, Urteil vom 26. November 1998 - B 3 KR 12/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 Seite 33 = BSGE 83, 160, 161 – Berufsringer, Catcher - jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Artikel 5 Grundgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht >BVerfG LSG< Bremen, Urteil vom 16. Juni 2000 – L 2 KR 8/97). Weiterhin bestreitet die Beklagte, dass das Lexikon „DD.“ ein „Künstlerlexikon“ ist, da es aus einer Aufzählung von Schmuckgestaltern bestehe. Die Nennung in einem solchen „Künstlerlexikon“ sei nicht ausreichend (Verweis auf BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R). Schließlich sei unter Berücksichtigung der entsprechenden Preisgestaltungen (Verweis auf BSG, Urteil vom 28. August 1997 – 3 RK 13/96– Talkgäste) aufgrund der Rechnungslegung der Klägerin von einer kunsthandwerklichen Tätigkeit auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.