Gerichtsbescheid
S 22 U 56/23
SG Frankfurt 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGFFM:2024:0611.S22U56.23.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer kann den Rechtsstreit vorliegend gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Anerkennung des Ereignisses vom 14.12.2021 als Arbeitsunfall rechtmäßig zurückgewiesen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Es ist grundsätzlich erforderlich (z. B. BSG, Urt. v. 30.01.2007, B 2 U 8/06 R, juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2016, B 2 U 12/15 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 37; Urt. v. 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 58; Urt. v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55). Unfallereignis und Gesundheitsschaden müssen mit dem Vollbeweis bewiesen werden. Dies erfordert, dass Art und Ausmaß der Gesundheitsschädigung als rechtserhebliche Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sind. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache für sich herleitet (BSG, Urteile vom 29. März 1963 – 2 RU 75/61 – und vom 31. Oktober 1969 – 2 RU 40/67 – sowie vom 20. Januar 1977 – 8 RU 52/76). Die Kammer ist ausgehend von diesen Vorgaben davon überzeugt, dass die Klägerin am 14.12.2021 keinen Arbeitsunfall i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherungsrechts erlitten hat. Fraglich sind im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Unfallereignisses, der Gesundheits(erst)schaden bzw. die Unfallkausalität. Bereits das Unfallereignis ist nach der Überzeugung der erkennenden Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, denn ein "äußeres Ereignis" im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII liegt zur vollen richterlichen Überzeugung nicht vor. Die Voraussetzung der Einwirkung von außen dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aus inneren Ursachen d.h. zu aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen, zu krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers, wenn diese während versicherter Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Nicht geschützt sollen Unfälle sein, die auf aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen beruhen. Das ist hier der Fall. Die Klägerin gab gegenüber dem Durchgangsarzt Dr. G. an, dass sie in der Kindertagesstätte auf einem Kinderhocker gestanden habe als ihr rechtes Knie ohne Trauma zur Seite geknickt sei. In diesem von der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall geschilderten Geschehensablauf ist keine Einwirkung von außen ersichtlich, vielmehr gab sie selbst an, sie sei schlicht zur Seite geknickt. Unter Annahme dieses Geschehensablaufs gab es keine Änderung des physiologischen Körperzustandes i.S.d. äußeren Ereignisses. So ist zwar richtig, dass eine äußere Einwirkung auch bei einem Sturz durch einen Stoß gegen den Boden verursacht werden kann; der Annahme eines derartigen Geschehensablaufs stehen jedoch erhebliche, nicht auszuräumende Zweifel entgegen. Diese Zweifel resultieren maßgeblich aus dem widersprüchlichen Verhalten der Klägerin, das sie in der Klagebegründung nicht auszuräumen vermochte. Vielmehr hat sie in dieser mehrere denkbare Szenarien eröffnet, die ihrer Auffassung nach allesamt zur Annahme eines Arbeitsunfalles führen würden, ohne sich auf eines festzulegen. Daher geht das Gericht davon aus, dass insbesondere der Durchgangsarzt Dr. G. aufgrund seiner praktischen Erfahrung mit den Verletzungsfolgen von Arbeitsunfällen die Hergänge bei Anamneseerhebungen gezielt eruiert, erfragt bzw. nachfragt und daher seinen schriftlichen Niederlegungen vom 14.12.2021 besondere Bedeutung zukommt. Ebenso ist die Krankheitsgeschichte der Klägerin, mithin ihr Kreuzbandriss am rechten Knie im Jahr 2015 und die folgenden Beschwerden, in Rechnung zu stellen, was dazu führt, dass die Zweifel am Vorliegen eines Ereignisses von außen unterfüttert werden und sich in Zusammenschau mit der Erstaussage der Klägerin, sie sei ohne Trauma zur Seite geknickt, vielmehr die Annahme aufdrängt, dass eine innere Ursache zum Sturz führte. Unabhängig davon, dass damit zur Überzeugung des Gerichts bereits eine Einwirkung des angeschuldigten Ereignisses vom 14.12.2021 auf den Körper der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vollbeweislich nicht gesichert ist, ist auch ein Gesundheitserstschaden i.S.d. Norm (s.o.) und insbesondere die notwendige Kausalität nicht nachgewiesen. Zwischen dem Gesundheitserstschaden und den behaupteten Unfallfolgen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Dabei gilt zunächst die Äquivalenztheorie, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Auf zweiter Ebene ist die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Diese Unterscheidung erfolgt im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur solche Ursachen kausal und rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (z.B. BSG, Urt. v. 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. d. § 8 SGB VII sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, was im Fall der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall ist. Hier ist jedenfalls die "Theorie der wesentlichen Bedingung" nicht erfüllt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte "Knieschmerz". Er führte dies aber nicht auf eine äußere Ursache zurück und lehnte das Vorliegen eines Versicherungsfalls ab. Eine besondere Heilbehandlung zulasten der Beklagten ist vom Durchgangsarzt auf Grund des Ereignisses dann nicht durchgeführt worden. Es liegen mit dem Kreuzbandriss 2015, der offenbar zu dauerhaften Beschwerden am rechten Knie geführt hat, konkurrierende, nicht versicherte Ursachen außerhalb des Ereignisses vom 14.12.2021 vor, auf die die Beschwerden objektiv kausal wesentlich zurückzuführen sind. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Ereignisses vom 14.12.2021 als Arbeitsunfall sind daher insgesamt nicht gegeben. Da kein Arbeitsunfall vorliegt, kamen Entschädigungspflichten der Beklagten vorliegend nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall streitig. Unstreitig stieg die 1967 geborene Klägerin während ihrer Tätigkeit als Kindererzieherin in der Kindertagesstätte "D." in B-Stadt am 14.12.2021 auf einen Kinderhocker. Gegenüber dem Durchgangsarzt Dr. G. der Kliniken MTK GmbH, Bad Soden gab die Klägerin an, sie sei in der Kindertagesstätte auf einem Kinderhocker gestanden als ihr rechtes Knie ohne Trauma zur Seite geknickt sei. Sie habe es sich nicht verdreht. Sie sei nicht darauf gestürzt. Der Durchgangsarzt vermerkte, es läge kein Trauma im Sinne der BG vor. Eine durchgeführte Röntgendiagnostik ergab keine frische Fraktur oder Luxation im Bereich des rechten Knies. Diagnostiziert wurde ein "Knieschmerz". Eine durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Knies am 16.12.2021 führte zur Feststellung eines Risses des vorderen Kreuzbandes mit begleitendem Bone Bruise sowie Aufbrauch- und Verschleißerscheinungen am Innenmeniskus-Hinterhorn. Im Kniefragebogen vom 17.03.2022 gab die Klägerin den Unfallhergang mit "gestürzt von einem Hocker beim Arbeiten" an. Außerdem gab sie an, vor dem Unfalltag bereits einen Kreuzbandriss in 2015 erlitten zu haben. Die eingeholten Befundberichte, insbesondere der Orthopädie am Zoo vom 28.04.2022, zeigen, dass die Klägerin sich nach 2015 in den Jahren 2016, 2019 und 2020 in Behandlung u. a. wegen des rechten Knies befand. Aus der Unfallanzeige des Arbeitgebers K. gGmbH A-Stadt vom 03.01.2022 geht eine Unfallschilderung dergestalt hervor, dass die Klägerin auf einem Kinderhocker gestanden habe und damit umgekippt sei. Auf dem Rücken liegend habe sie beklagt, dass sie sich nicht bewegen könne. Die Beklagte wies die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 18.11.2022 zurück. Sie verweist darin auf die unterschiedlichen Unfallschilderungen und den insoweit nicht geführten Vollbeweis. Die Klägerin hat hiergegen unter dem 18.11.2022 Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2023 zurückwies. Die Klägerin hat am 21.04.2023 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass es möglicherweise zu einer indirekten Einwirkung auf das Knie gekommen sei, die einen Kreuzbandriss habe verursachen können. Ebenso sei denkbar, dass die Klägerin auf dem Hocker ausgerutscht sei und sich den Kreuzbandriss bei einem Aufprall auf den Boden zugezogen habe. Jedenfalls sei in allen denkbaren Geschehensabläufen ein Arbeitsunfall zu erkennen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Vorfall vom 14.12.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit Schreiben vom 15.02.2024 hat die Kammer die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.