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Beschluss

S 14 KR 445/25 ER

SG Frankfurt 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGFFM:2025:1103.S14KR445.25ER.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller an Schultagen ab 18. August 2025 (Schuljahresbeginn) bis zum Ablauf des aktuellen Verordnungszeitraums am 26. Juni 2026 (Schuljahresende), längstens bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens, je nach dem, was früher eintritt, häusliche Krankenpflege in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch subkutane Insulingaben mittels Insulinpumpe im Umfang von bis zu 8 Stunden täglich / 40 Stunden wöchentlich während seines Aufenthaltes in der Schule zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller an Schultagen ab 18. August 2025 (Schuljahresbeginn) bis zum Ablauf des aktuellen Verordnungszeitraums am 26. Juni 2026 (Schuljahresende), längstens bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens, je nach dem, was früher eintritt, häusliche Krankenpflege in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch subkutane Insulingaben mittels Insulinpumpe im Umfang von bis zu 8 Stunden täglich / 40 Stunden wöchentlich während seines Aufenthaltes in der Schule zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten. Der zulässige Antrag der Antragstellerin vom 11. August 2025, die Antragsgegner zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einstweilen bis zum Ablauf des aktuellen Verordnungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, häusliche Krankenpflege an Schultagen im Umfang von 8 Stunden täglich während seines Aufenthalts in der Schule in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf und zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch subkutane Insulingaben mittels Insulinpumpe als Sachleistung zu gewähren, hat in der Sache gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) Erfolg, gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) keinen Erfolg. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) vor. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Mayer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 27 m.w.N.). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Behandlungspflege in Form einer Schulbegleitung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), dessen Voraussetzungen vorliegen. Dessen Anwendungsbereich ist nicht durch § 37c SGB V gesperrt. Ein Fall der außerklinischen Intensivpflege (AKI), bei der ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege erforderlich wäre, liegt nicht vor. § 37c SGB V ist lex specialis zu § 37 Abs. 2 SGB V nur für den Fall, dass ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege erforderlich ist (vgl. insoweit auch § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Ansonsten engt er den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 SGB V weder ein, noch beschränkt er ihn. Ein Fall, in dem ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege erforderlich ist (§ 37c Abs. 1 Satz 1 SGB V), liegt hier aber nicht vor. Nach § 1 AKI-RL haben Versicherte einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, sofern sie die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AKI-RL erfüllen. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt danach vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im gesamten Versorgungszeitraum zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft nach näherer Maßgabe erforderlich ist (Nolte in Kasseler Kommentar SGB V, Stand 02/2024; § 37c Rn. 4). Was unter einer geeigneten Pflegekraft zu verstehen ist, wird in den Rahmenempfehlungen nach § 132 Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 2023 erläutert. § 3 und § 4 der Rahmenempfehlungen enthalten insoweit zahlreiche Qualifikationsmerkmale, die eine verantwortliche Pflegekraft und die an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte (hier für weder beatmete noch trachealkanülisierte Versicherte) erfüllen müssen. Nach diesen Maßgaben und anhand der vorliegenden Monatsberichte / Maßnahmeprotokolle ist hier nicht ersichtlich, dass für die Begleitung und Beobachtung des Antragstellers eine derartig ausgebildete und qualifizierte Pflegefachkraft erforderlich wäre. Eine solche ist während des letzten Schuljahres auch nicht im Einsatz gewesen. Auch der Medizinische Dienst sah keine Notwendigkeit für eine Pflegefachkraft (zuletzt Gutachten vom 13. Oktober 2025). Wie die Durchsicht der genannten Vorschrift und der dazu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zeigt, hat der Gesetzgeber dabei an wesentlich andere Fallkonstellationen gedacht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen hier die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft, die dann ja auch außerhalb der Schulzeiten vor Ort sein müsste, erforderlich sein sollte. Eine Einführung, gegebenenfalls ausführliche Unterrichtung, dürfte ausreichend sein. Es kommt darauf an, ob ein medizinischer Behandlungspflegebedarf nur durch speziell qualifizierte Pflegekräfte sichergestellt werden kann. Kann dagegen – wie hier – der Behandlungspflegebedarf durch schlicht angelernte Kräfte ausreichend gedeckt werden, liegt lediglich ein Fall des § 37 SGB V vor. Deshalb sind auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AKI-RL nicht erfüllt (vgl. Landessozialgericht -LSG - Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2025, L 11 KR 302/25 ER-B, juris Rn. 23, Sozialgericht - SG - Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025, S 13 KR 262/23, juris Rn. 29). Der Anspruch des Antragstellers folgt mithin aus § 37 Abs. 2 SGB V. Danach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege). In Richtlinien nach § 92 SGB V legt der GBA fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können (§ 37 Abs. 6 SGB V). Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege besteht neben dem Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 2 SGB XI). Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 10. November 2005, B 3 KR 38/04 R, juris Rn. 14 m.w.N; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2022, L 5 KR 2686/21, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2021, L 4 KR 3741/20 ER-B, juris Rn. 39, SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025, S 13 KR 262/23, juris Rn. 31). Entsprechende Leistungen benötigt der Antragsteller. Die begehrte Schulbegleitung dient der Versorgung der beim Antragsteller unstreitig vorliegenden Erkrankung, des insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1. Insoweit genügt die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten 3x täglich – wie bewilligt - nicht. Aufgrund der schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten besteht die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Folglich benötigt der Antragsteller daher auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Hierzu ist der Antragsteller wegen seines Alters selbstständig und ohne Hilfe derzeit noch nicht in der Lage. Maßgebend ist hierfür, dass die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe beim Antragsteller während des Schulbesuchs täglich zu unregelmäßigen Zeiten nötig wurde und wird. Dies zeigen die Maßnahmeprotokolle, aus denen sich ergibt, dass der Zuckerwert jeden Tag zu einer anderen Zeit gemessen und mit Maßnahmen korrigiert wurde, teilweise auch mehr als 3x täglich. Auch die Dauer der jeweiligen Maßnahme war unterschiedlich lang. Wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen ist die engmaschige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers notwendig, auch wenn sich bisher keine Notfälle ereignet haben, sondern sich nur Unterzuckerungen und Konzentrationsschwächen zeigten. Es muss die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention bestehen. Auch für den Medizinischen Dienst war nachvollziehbar, dass der Antragsteller noch nicht alleine mit seiner Erkrankung und den Blutzuckerschwankungen umgehen kann. Die Köperwahrnehmung ist alters- und entwicklungsentsprechend eingeschränkt. Es ist nur ein unzureichendes Selbstmanagement der Erkrankung möglich. Eine Schulbegleitung – wenn auch als Eingliederungshilfe verortet - konnte nachvollzogen werden (zuletzt Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 13. Oktober 2025). Bei der begehrten Diabetes-Assistenz handelt es sich deshalb um eine Krankenbeobachtung als Maßnahme der Behandlungssicherungspflege im Sinne des § 2 Abs. 2 HKP-RL (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2021, L 4 KR 3741/20 ER-B, juris Rn. 40, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2025, L 11 KR 302/25 ER-B, juris Rn. 24). Soweit der GBA in der Änderung der HKP-RL die bisher im Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis) der Anlage zur HKP-RL unter Ziff. 24 genannten Leistungen der speziellen Krankenbeobachtung gestrichen hat, folgt daraus nicht, dass solche Leistungen nicht mehr im Rahmen des § 37 Abs. 2 SGB V zu erbringen wären. Gemäß § 1 Abs. 4 HKP-RL sind nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Sinne von § 37 SGB V in medizinisch zu begründenden Ausnahmefällen verordnungs- und genehmigungsfähig, wenn sie Bestandteil des von dem Verordner erstellten Behandlungsplans sind, im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind und von geeigneten Pflegekräften erbracht werden sollen. Auch in den tragenden Gründen zum Beschluss des GBA über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Übergangsregelung und Anpassung zur außerklinischen Intensivpflege vom 19. November 2021 weist er unter Punkt 2 daraufhin, dass die HKP-RL keinen abschließenden Leistungskatalog darstellt und auch bei im Einzelfall erforderlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen der Behandlungspflege auch außerhalb des Leistungsverzeichnisses eine Leistungsverpflichtung der Krankenkassen bestehen kann. Damit sei - so der GBA - nicht ausgeschlossen, dass die spezielle Krankenbeobachtung im Sinne der bisherigen Nr. 24 des Leistungsverzeichnisses, 2. Spiegelstrich der Bemerkungsspalte, im Einzelfall auch nach der Streichung der Nr. 24 des Leistungsverzeichnisses erforderlich und wirtschaftlich sein kann und entsprechend verordnet und erbracht wird. Ein zwingender Ausschluss der hier umstrittenen Leistungen ergibt sich also gerade nicht. Selbst wenn dem nicht so wäre, kann ein nach Maßgabe des Gesetzesrechts in § 37 Abs. 2 SGB V bestehender Leistungsanspruch durch möglicherweise entgegenstehendes Richtlinienrecht nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zwar handelt es sich bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V (hier die HKP-RL) um untergesetzliche Normen, die grundsätzlich auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind. Sie verstoßen aber gegen höherrangiges Recht, soweit sie einen Ausschluss der im Einzelfall gebotenen Krankenbeobachtung aus dem Katalog der verordnungsfähigen Leistungen vorsehen. Ebenso wenig wie der GBA ermächtigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhalts und seiner Grenzen zu bestimmen, ist er befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen von der häuslichen Krankenpflege auszunehmen. Die HKP-RL bindet die Gerichte insoweit nicht. Der GBA kann gesetzliche Ansprüche weder erweitern noch ausschließen. Ihm ist lediglich die Rechtsmacht gegeben, Ansprüche im Einzelnen zu konkretisieren. Deshalb ist der Ausschluss medizinisch notwendiger Maßnahmen aus der häuslichen Krankenpflege durch untergesetzliche Rechtsnormen nicht zulässig (Nolte in Kasseler Kommentar SGB V, Stand 02/2024, § 37 Rn. 20a, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2025, L 11 KR 302/25 ER-B, juris Rn. 25, SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025, S 13 KR 262/23, juris Rn. 32). Ein Anspruch gegen den Träger der Eingliederungshilfe, die Antragsgegnerin zu 2), kommt nicht in Betracht. Bei der beantragten Leistung handelt es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege haben kurativen Charakter. Leistungen erfolgen, wenn sie "zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich" sind. Da der Antragsteller auch während der außerschulischen Zeit der ständigen Überwachung bedarf und diese durch seine Eltern sichergestellt wird, ist die beantragte Leistung nicht dem Bereich der Teilhabe/Eingliederungshilfe zuzuordnen, sondern stellt eine Sicherungspflege dar. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolgt anhand der Zielrichtung der Leistung. Leistungen, die der Bewältigung der Anforderung des Schulalltags dienen, sind dabei der Eingliederungshilfe zuzuordnen, Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und gegebenenfalls medizinisch-pflegerischen Intervention dienen, der Krankenpflege. Sind Maßnahmen unabhängig vom Schulbesuch medizinisch notwendig, so fehlt es an der für die Eingliederungshilfe erforderlichen unmittelbaren Verknüpfung mit dem Schulbesuch; die Eingliederungshilfe ist im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nämlich auf Teilhabe an Bildung gerichtet. Hier wird seitens des Antragstellers ausschließlich ein Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die Überwachung des körperlichen Zustands und erforderlichenfalls das Ergreifen der angezeigten medizinischen Maßnahmen geltend gemacht. Dass er auch einen Unterstützungsbedarf im Hinblick auf anderweitige Einschränkungen hätte, der der Eingliederungshilfe zugeordnet werden könnte, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich (vgl. LSG Sachsen 21. April 2021, L 1 KR 539/17, juris Rn. 41ff.; SG Darmstadt, 7. Februar 2025, S 13 KR 262/23, juris Rn. 30, Hessisches LSG, Beschluss vom 15. März 2017, L 4 SO 23/17 B ER, juris Rn. 8, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2025, L 11 KR 302/25 ER-B, juris Rn. 25). Die Antragsgegnerin zu 1) verkennt darüber hinaus, dass das Begehren des Antragstellers nicht einerseits auf die Gewährung von Blutzuckermessungen und Insulingaben im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und andererseits auf eine Begleitung zur Beobachtung, jeweils während des Schulbesuchs, gerichtet ist. Die begehrte Leistung vereint und verzahnt diese Leistungen, indem die Begleitperson während des Schulbesuchs einerseits die regelmäßig erforderlichen Blutzuckerkontrollen und Insulingaben übernimmt, gleichermaßen aber auch in Sondersituationen, wie bspw. bei Bedarf vor bestimmten schulischen Aktivitäten (wie z.B. dem Schulsport, Schulmittagessen), und gerade auch bei unvorhersehbar auftretenden Symptomen einer Über- oder Unterzuckerung Blutzuckermessungen durchführt und nach Interpretation der Blutzuckerwerte die entsprechende Insulindosis verabreicht. Das dies in unvorhersehbar auftretenden Situationen vorkommen kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025, S 13 KR 262/23, Rn. 36, juris). Bei einem derart einheitlichen Leistungsfall hat der ursprünglich leistende Träger auch über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. Eine Weiterleitung - auch nur eines Teils des Antrages bezogen auf die Schulbegleitung - scheidet in diesem Fall aus, hält man die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 SGB IX bei kurativen Leistungen überhaupt für anwendbar. Die vom Antragsteller wegen seiner Diabetes-Erkrankung benötigte Begleitung beim Schulbesuch stellt - jedenfalls solange es sich um den Besuch der Grundschule handelt - einen einheitlichen Leistungsfall dar. Dieser ist vom ursprünglich leistenden Träger abzuschließen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX und dem Grundsatz der Leistungserbringung "aus einer Hand". Denn nach der genannten Regelung erbringen die Leistungsträger die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Zudem soll der Antragteller nicht in jedem neuen Schuljahr einem anderen Leistungsträger gegenüber stehen (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2021, L 4 KR 3741/20 ER-B, Rn. 37, juris). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben. Eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller erscheint nötig. Der Antragsteller kann sich selbst nicht versorgen. Er verfügt altersbedingt noch nicht über den Reifegrad, der ihn in die Lage versetzen würde, durch Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle den durch die Diabetes-Erkrankung unvorhersehbar auftretenden Gefährdungslagen adäquat entgegen zu wirken. Auch für ihn besteht die Schulpflicht, sodass er auch aus rechtlichen Gründen gehalten ist, den Schulunterricht in der Grundschule zu besuchen. Den dabei auftretenden Gefährdungslagen kann vorläufig bis zum Erreichen eines gewissen Reifegrades nur durch die Stellung einer Begleitperson begegnet werden, jedenfalls solange nicht Lehrkräfte vorhanden sind, die gegebenenfalls in Notlagen ohne Vernachlässigung ihrer Unterrichts- und Aufsichtsverpflichtung eingreifen könnten. Hieraus ergibt sich die Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller muss die Grundschule besuchen. Es ist nicht angebracht, ihm das Risiko einer schwerwiegenden Blutzuckerentgleisung mit den darauf beruhenden möglichen schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zuzumuten (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. März 2025, L 11 KR 302/25 ER-B, juris Rn. 20). Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege durch kontinuierliche Krankenbeobachtung besteht im tenorierten Zeitraum an Schultagen ohne Weihnachtsferien vom 20. Dezember 2025 bis 11. Januar 2026, ohne Osterferien vom 28. März 2026 bis 12. April 2026 und ohne gesetzliche Feiertage sowie schulfreie Tage (Brückentage). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Obsiegen gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und dem Unterliegen gegenüber der Antragsgegnerin zu 2). Es liegt ein Fall von subjektiver Klagehäufung vor. Bei zwei separat gestellten Eilanträgen wäre einer erfolglos geblieben.