Urteil
S 36 U 253/22
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2023:0914.S36U253.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2022 verpflichtet, die COVID-19-Infektion des Klägers vom 15.01.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2022 verpflichtet, die COVID-19-Infektion des Klägers vom 15.01.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer COVID-19-Infektion des Klägers als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Kläger war als Werkleiter bei der GmbH in Hann. Münden tätig. Am 11.01.2021 nahm der Kläger nach seinem Weihnachtsurlaub seine Arbeit wieder auf, wobei er am 11.01.2021 und am 12.01.2021 mehrere Gespräche mit seinem Kollegen, dem Zeugen M. in seinem eigenen und in dem Büro des Herrn M. führte. Der Zeuge M. führte sodann am Abend des 12.01.2021 einen Selbsttest durch, der positiv war, ebenso wie der am Morgen des 13.01.2021 durchgeführte PCR-Test. Ein vom Betriebsarzt am 13.01.2021 durchgeführter Schnelltest des Klägers war negativ, am Abend des 14.01.2021 bemerkte der Kläger jedoch Corona-spezifische Symptome, woraufhin ein am 15.01.2021 vom Betriebsarzt durchgeführter Schnelltest sowie ein PCR-Test vom selben Tag positiv waren. In einer E-Mail vom 12.11.2021 an die Beklagte gab der Kläger an, er gehe davon aus, dass seine COVID-19-Infektion ein Arbeitsunfall sei. Er habe in der fraglichen Woche keine privaten Kontakte gehabt, da er alleine wohne. Bei seinem Weihnachtsurlaub in der Heimat sei niemand infiziert gewesen. Die Arbeitgeberin des Klägers gab in einem Fragebogen der Beklagten vom 15.12.2021 an, es habe ein enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) des Klägers länger als 10 Minuten im Rahmen eines Gesprächs mit dem Kollegen Herrn M. in dessen Büro bestanden, wobei Herr M. teilweise keinen adäquaten Mund-Nasen-Schutz getragen habe, sondern nur ein Halstuch. Der Zeuge M. wiederum gab in einem Fragebogen der Beklagten vom 04.02.2022 an, er habe am Abend des 12.01.2021 einen positiven Selbsttest durchgeführt. Circa 2 Tage später habe er dann erste Symptome bemerkt. Er habe zuvor am 12.01.2021 einen Kontakt mit dem Kläger im Rahmen einer ca. 10-minütigen Abstimmung gehabt, bei der der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und durchgehend Mund-Nasen-Masken getragen worden seien. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2022 lehnte die Beklagte sodann die Anerkennung der COVID-19-Infektion des Klägers vom 15.01.2021 als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, zur Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall müsse im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) nachweislich stattgefunden haben. Die Intensität des Kontakts bemesse sich dabei nach der Dauer und der örtlichen Nähe. Dabei gehe man von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als 1,5 bis 2 Metern aus. Es lägen von dem Kläger und Herrn M. gerade in den wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben vor, Zeugen gebe es auch nicht. Daher sei nicht eindeutig nachgewiesen (Vollbeweis des Tatbestandsmerkmals „Unfall“), dass sich der Kläger die Infektion tatsächlich im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit zugezogen hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22.03.2022 Widerspruch. Aufgrund der Enge der Räumlichkeiten und der Nähe des Zimmers des Herrn M. zum Zimmer des Klägers sei eine Übertragung des Virus mindestens plausibel. Eine Inaugenscheinnahme des Arbeitsplatzes des Klägers sei daher notwendig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück. Am 11.07.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er habe seine Bürotür im Januar 2021 fast immer geschlossen gehalten, der Zeuge M. hingegen habe seine Tür zum Flur hin oft geöffnet gehabt, wobei die Bürotüren ca. 2 Meter voneinander entfernt gewesen seien. Der Flur habe wegen des Gangs zur Toilette und zum Kopiergerät vor dem Büro des Herrn M. benutzt werden müssen, wobei der Flur nicht direkt über ein Fenster zu belüften gewesen sei. Bei so engen Verhältnissen bedürfe es keines Kontakts zu einer infizierten Person, um sich anzustecken. Zudem habe es am 11.01.2021 und 12.01.2021 mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und dem Zeugen M. mit einer Dauer zwischen einer bis zwei Minuten und 25 bis 30 Minuten gegeben, die im Büro des Klägers und im Büro des Herrn M. stattgefunden hätten. Dabei habe die Distanz zwischen dem Kläger und Herrn M. oft weniger als 1,5 Meter betragen. Herr M. habe in der Regel keine Maske, der Kläger einen Motorradschal vor Mund und Nase getragen. Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 11.04.2023, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2022 zu verpflichten, seine COVID-19-Erkrankung (SARS Cov 2-Infektion) als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 27.07.2022, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Ein Nachweis eines intensiven und länger andauernden Kontakts zur genannten Indexperson sei nicht im Sinne der einschlägigen Beweisanforderungen nachzuweisen. Die benannte Indexperson verneine einen entsprechenden intensiven Kontakt mit dem Kläger am 12.01.2021. Zeugen für das Gespräch haben nicht ermittelt werden können. Eine generelle erhöhte Infektionsgefahr durch die Räumlichkeiten im Betrieb vermöge sie zudem nicht zu erkennen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des während der Arbeit von dem Kläger als Mund-Nasen-Schutz getragenen Motorradschals sowie durch Vernehmung des Zeugen M.. Hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.08.2023 verwiesen. Die Beteiligten haben in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 10.08.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung seiner COVID-19Infektion vom 15.01.2021 als Arbeitsunfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII, da er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen M., mit dem Coronavirus infiziert hat. Es obliegt dem insofern beweisbelasteten Versicherten, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalles (insbesondere Verrichtung einer Versicherungshandlung, Gesundheitsschaden) im zweifelsfreien Vollbeweis zu erbringen, während für den Nachweis der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für den feststehenden Gesundheitsschaden bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (BSG, Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 12 ff., 20; vgl. auch im Zusammenhang mit Berufskrankheiten: BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R, juris, Rn. 43). Hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert deutlich überwiegende Gründe für die Annahme einer Tatsache. Sie bedeutet, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen muss. Die bloße Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen bzw. wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und auch ernste Zweifel im Hinblick auf eine andere Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az.: 8 RU 52/76, SozR 2200 § 548 Nr. 27). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger vollbeweislich, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bei seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen M., mit dem Coronavirus infiziert hat. So hat der Kläger in dem Erörterungstermin am 10.08.2023 glaubhaft geschildert, dass er nach seinem Weihnachtsurlaub im privaten Umfeld lediglich mit seiner Lebensgefährtin Kontakt gehabt habe, die durchgehend negativ getestet worden sei. Da diese in einem Krankenhaus tätig sei, habe sie sich auch regelmäßig getestet. Auch nach dem positiven Testergebnis des Klägers sei sie nicht positiv getestet worden. Während seines Weihnachtsurlaubs in der Heimat mit seiner Familie sei niemand infiziert gewesen. In dem Zeitraum zwischen Heiligabend und dem positiven Testergebnis habe er keine weiteren Kontakte gehabt, da er lediglich alleine an der frischen Luft spazieren oder walken gegangen sei. Einkäufe habe zu dieser Zeit seine Lebensgefährtin erledigt, er selbst habe lediglich am 14.01.2021, also kurz vor dem Beginn seiner Symptome, eine Tankstelle aufgesucht. Auch öffentliche Verkehrsmittel habe er nicht genutzt, da er mit seinem PKW zur Arbeit gefahren sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen für die Kammer nicht. So hat der Kläger, als die Vorsitzende zunächst im Erörterungstermin protokolliert hat, seine Lebensgefährtin habe sich täglich getestet, sofort korrigiert, dass er nicht wisse, ob sie sich wirklich täglich getestet hat, aber zumindest regelmäßig aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Krankenhaus. Diese von dem Kläger vorgenommene Korrektur zeigt, dass ihm nicht daran gelegen ist, durch unwahre Angaben seine berufliche Ansteckung zu begründen, sondern er vielmehr auch bereit ist, Tatsachen einzuräumen, die für sein Anliegen weniger positiv sind als zunächst vom Gericht angenommen. Zudem hat der Kläger in dem Termin am 10.08.2023 stets betont, wenn er sich einer Tatsache aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr sicher ist. Hinsichtlich einer Ansteckung bei dem Zeugen M. steht nachweislich fest, dass dieser vor dem Kläger positiv auf eine COVID-19-Infektion getestet wurde. Der Zeuge M. hat in dem Erörterungstermin seine Angaben gegenüber der Beklagten bestätigt, wonach er am Abend des 12.01.2021 per Selbsttest und sodann am Morgen des 13.01.2021 mittels PCR-Test positiv getestet wurde. Der Kläger hingegen konnte durch entsprechende Bescheinigungen nachweisen, dass sein Schnelltest am 13.01.2021 noch negativ und erst am 15.01.2021 positiv ausfiel, wobei er am Abend des 14.01.2021, also ebenfalls nach dem positiven Testergebnis des Zeugen M., entsprechende Symptome der Erkrankung entwickelte. Eine Indexperson für die Ansteckung des Klägers ist damit mit dem vor dem Kläger infizierten Zeugen M. gegeben. Für die Kammer steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen M. ausreichend war, um eine Infektion des Klägers mit dem Coronavirus zu ermöglichen. So hat zunächst der Kläger glaubhaft angegeben, die Gespräche am 11.01.2021 und 12.01.2021 zwischen ihm und dem Zeugen hätten in der Regel zwischen 5 und 24 Minuten, teilweise jedoch auch kürzer oder länger, gedauert. Es habe sich hierbei nicht um im Vorfeld abgesprochene Termine, sondern um spontane Gespräche gehandelt, wobei einer der beiden den anderen in dessen Büro aufgesucht habe, um über gewisse betriebliche Angelegenheiten zu sprechen. Hierbei sei nicht durchgehend ein Abstand von 1,5 bis 2 Metern eingehalten worden, vielmehr habe der Abstand variiert, da man auch zusammen vor einem Flipchart und einer Tafel gestanden habe, um gewisse Gesprächsinhalte zu visualisieren. Der Zeuge M. habe hierbei manchmal eine schwarze Maske getragen, jedoch nicht durchgehend, so zum Teil auch nicht, wenn beide Kollegen vor dem Flipchart oder der Tafel standen. Der Kläger hingegen habe durchgehend einen Motorradschal getragen, wie den, den das Gericht in der Sitzung am 10.08.2023 in Augenschein genommen hat. Dieser blaue Motorradschal aus Textil sei von der Arbeitgeberin zu Beginn der Pandemie an alle Mitarbeiter ausgehändigt worden. Ob das entsprechende Büro während der Gespräche gelüftet wurde, war dem Kläger nicht mehr sicher erinnerlich, er gehe aber nicht davon aus, da es im Januar sehr kalt gewesen sei und sich zudem unter dem Büro des Herrn M. eine Raucherecke befunden habe. Der Zeuge M. konnte hinsichtlich der fraglichen Gespräche am 11.01.2021 und 12.01.2021 aufgrund der vergangenen Zeit keine sicheren Aussagen treffen. So könne er sich nicht an konkrete Gespräche an diesen beiden Tagen erinnern, er räumte jedoch ein, dass es, gerade nach dem Weihnachtsurlaub des Klägers, einige Abstimmungen zwischen ihnen gegeben habe, die teilweise in Präsenz, teilweise aber auch per Video- oder Telefonkonferenz stattgefunden hätten. Zudem habe es spontane Gespräche in Präsenz gegeben. Die Dauer der Gespräche sei unterschiedlich lang gewesen, er schätze diese zwischen 15 und 20 Minuten. Abweichend zu den Angaben des Klägers hat der Zeuge M. zunächst angegeben, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 bis 2 Metern sei für ihn immer verpflichtend gewesen, da er bemüht gewesen sei, die betrieblichen Vorgaben bestmöglich einzuhalten. So habe der Kläger meist an der Tür zu seinem Büro gestanden und der Zeuge M. auf seinem Platz hinter dem Schreibtisch gesessen. Er hat jedoch auch eingeräumt, dass er sicherlich zwischenzeitlich mit dem Kläger zusammen vor der Tafel in seinem Büro gestanden habe, wobei er aber eher nicht davon ausgehe, dass eine Visualisierung durch die Tafel bei den Gesprächsthemen am 11.01.2021 und 12.01.2021 erforderlich war. Letztlich könne er aber nicht sicher sagen, ob der Abstand eingehalten wurde, da der fragliche Zeitpunkt schon lange her sei. Hinsichtlich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes während der Gespräche mit dem Kläger erklärte der Zeuge, dass er nicht mehr genau wisse, ob er durchgehend eine Maske getragen hat. In der Regel habe er zu der fraglichen Zeit eine Textilmaske, jedoch keine OP-Maske getragen, wenn er nicht alleine in seinem Büro war. Der Kläger habe seiner Erinnerung nach einen Motorradschal getragen. Ob das entsprechende Büro während der Gespräche gelüftet wurde, könne er ebenfalls nicht mehr sagen, in der Regel sei sein Fenster jedoch während der Arbeitszeit in Kippstellung geöffnet. Letztlich bewertet die Kammer diese Angaben des Zeugen M. als größtenteils unergiebig, da er zwar Angaben dazu machen konnte, wie er sich im Regelfall verhalten hat bezüglich der Corona-Schutzmaßnahmen, aber zu den beiden fraglichen Tagen des 11.01.2021 und 12.01.2021 verständlicherweise aufgrund des geraumen Zeitablaufs keine genauen Aussagen mehr treffen konnte. Ob die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), auf die sich die Beklagte beruft, erfüllt sind, konnte der Zeuge daher im Ergebnis weder bestätigen noch negieren. Nach diesen Vorgaben muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) nachweislich stattgefunden haben. Hinsichtlich des intensiven Kontakts sieht die DGUV einen engen Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Mund-Nase-Schutz oder FFP-2-Maske, ein Gespräch mit der Indexperson (faceto-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer), ohne dass die Index- wie die Kontaktperson einen adäquaten Schutz tragen, sowie einen gleichzeitigen Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde, als ausreichend an (https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp, zuletzt aufgerufen am 03.08.2023 um 09:12 Uhr). Hierzu ist anzumerken, dass zwar ein enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten nicht nachweislich stattgefunden hat, jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zur Überzeugung der Kammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich von einem Gespräch (faceto-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) zwischen ihm und dem bereits infizierten Herrn M. auszugehen ist. Ob Herr M. hierbei durchgehend seine Textilmaske getragen hat, kann letztlich dahinstehen, da es sich nach Auffassung der Kammer hierbei jedenfalls nicht um einen adäquaten Mund-Nasen-Schutz handelt, ebenso wenig wie bei dem Motorradschal des Klägers. Als adäquaten Schutz sieht die Kammer lediglich eine OP- oder eine FFP2-Maske an, da auch lediglich solche Masken von der Regierung während der Corona-Pandemie in der Öffentlichkeit, beispielsweise im ÖPNV, als ausreichend erachtet wurden. Bloße Textilmasken wie die des Klägers und des Zeugen hingegen waren nicht zulässig. Letztlich ist die Kammer jedoch, anders als die Beklagte, nicht an die Vorgaben der DGUV gebunden, auch wenn eine Orientierung hieran als von Expertenwissen getragenen Grundsätzen und zur Förderung der Gleichbehandlung der Versicherten zweckmäßig und vernünftig erscheint (s. auch SG Potsdam, Urteil vom 6. März 2023 – S 2 U 32/22 -, juris, Rn. 14). Vielmehr hat die Kammer alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Für die Kammer spielt in dem vorliegenden Fall auch eine erhebliche Rolle, dass eine Ansteckung des Klägers außerhalb seiner Arbeitsstätte äußerst unwahrscheinlich erscheint, da er sich seinen glaubhaften Schilderungen nach in seinem Privatleben sehr zurückgehalten hat. Nach dem Weihnachtsurlaub mit seiner Familie, die keine infizierten Personen aufgewiesen habe, habe er lediglich Kontakt mit seiner durchgehend negativ getesteten Lebensgefährtin gehabt, die auch die Einkäufe getätigt habe. Lediglich am 14.01.2021 habe er eine Tankstelle aufgesucht, wobei eine Ansteckung hierbei für die Kammer nicht in Betracht kommt, da der Kläger bereits am Abend des 14.01.2021 Symptome bemerkt hat. Ansonsten sei er lediglich alleine an der frischen Luft spazieren oder walken gegangen, ohne hierbei engeren Kontakt zu anderen Personen gehabt zu haben. Nach den Angaben des Robert Koch-Instituts kommen Übertragungen im Außenbereich insgesamt selten vor und haben einen geringen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen; bei Wahrung des Mindestabstands ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering (htt- ps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=2386228 #doc13776792bodyText2, zuletzt aufgerufen am 03.08.2023, 09:13 Uhr). Auch wenn die DGUV in ihren Vorgaben derartige Umstände nicht berücksichtigt, stellt die sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Ansteckung für die Kammer einen wichtigen Aspekt dar, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ansteckung des Klägers auf der Arbeit zu bejahen. Auch wenn das außerberufliche Risiko einer Ansteckung des Klägers bei einer weltweiten Pandemie selbstverständlich nicht ausgeschlossen war, war es dennoch derartig reduziert, dass die Kammer den Vollbeweis einer beruflichen Ansteckung als gegeben ansieht, zumal der Kläger, wie bereits dargelegt, mehrere längere Gespräche mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits infizierten Zeugen M. geführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).