Beschluss
S 47 AS 1132/23 ER
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2023:0616.S47AS1132.23ER.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 02.05.2023 bis 31.05.2023 in gesetzlicher Höhe abzüglich eines für den Monat Mai in Form der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlten Betrages in Höhe von 410 Euro und für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 31.10.2023 Bürgergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 5/6 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 02.05.2023 bis 31.05.2023 in gesetzlicher Höhe abzüglich eines für den Monat Mai in Form der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlten Betrages in Höhe von 410 Euro und für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 31.10.2023 Bürgergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 5/6 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt vorläufig Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die im Jahr 2002 geborene Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie verfügt über einen Nationalpass/Reisepass (Temporary Residence Permit) der Ukraine, ausgestellt am 18.10.2021. Mit Urkunde vom 18.05.2022 bestätigte die Odessa National Medical University, dass die Klägerin bis voraussichtlich Juni 2026 Studentin an der Internationalen Fakultät sei. Die Antragstellerin wohnt seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2022 in dem Übergangswohnheim unter der Anschrift Jahnstr. in Neukirchen-Vluyn. Die Benutzungsgebühren betragen seit dem 01.04.2023 monatlich insgesamt 254,50 Euro (Grundgebühr einschließlich Heizkosten für eine Person 217,80 Euro zuzüglich Stromkosten für eine Person 36,70 Euro). Sie bezog zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am 10.03.2023 wurde der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt. Die Beschäftigung ist der Antragstellerin bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten erlaubt. Die Fiktionsbescheinigung ist bis zum 23.01.2023 gültig. Am 20.03.2023 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Bürgergeld nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.03.2023 ab. Die Antragstellerin habe keinen gültigen Aufenthaltstitel und sei nicht anspruchsberechtigt. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 11.04.2023 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2023 zurück wies. Die Antragstellerin verfüge mangels Bleibeperspektive nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die hiergegen gerichtete Klage vom 02.05.2023 wird beim Sozialgericht (SG) Duisburg unter dem Aktenzeichen S 47 AS 1081/23 geführt. Mit Mahnung vom 08.05.2023 machte die Stadt Neukirchen-Vluyn eine Forderung in Höhe von insgesamt 536,36 Euro von der Antragstellerin geltend (Benutzungsgebühren für die Monate April und Mai in Höhe von jeweils 217,80 Euro und Strom für den Monat April in Höhe von 36,70 Euro). Mit Schreiben vom 25.05.2023 hörte die Stadt Neukirchen-Vluyn die Antragstellerin zur Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 820 Euro an. Die Antragstellerin habe am 10.03.2023 eine Fiktionsbescheinigung erhalten. Dies bedeute, dass sie seit dem Folgemonat (01.04.2023) keinen Anspruch auf Asylbewerberleistungen habe. Die Antragstellerin hat am 02.05.2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Duisburg beantragt. Sie sei am 08.12.2022 in die Bundesrepublik eingereist und im Januar 2023 der Erstaufnahmeeinrichtung in Neukirchen-Vluyn zugewiesen worden. Sie sei mittelos, ihr Aufenthalt sei erlaubt und die Erwerbstätigkeit gestattet. Sie beabsichtige einen Integrationskurs zu besuchen, um die Voraussetzungen für ein Studium und den Weg in den Arbeitsmarkt zu ebnen. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse habe sie bislang weder einen Studienplatz noch eine Arbeitsstelle gefunden. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Anordnungsanspruch erfordert die Begründetheit des materiellen Rechts. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann, weil schwere, unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in dem von der Eilbedürftigkeit geprägten vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.07.2003, Az. 2 BvR 311/03). Diese Voraussetzungen liegen hier überwiegend vor. Die Antragstellerin hat (jedenfalls teilweise) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Das ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Fall. Die Antragstellerin ist 21 Jahre alt und – was auch von der Antragsgegnerin nicht bezweifelt wird – hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Die Antragstellerin, die nach ihrer Einreise Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hat, hat im vorliegenden Verfahren glaubhaft vorgetragen, derzeit über keine Einnahmen und Vermögen zu verfügen. Die Antragstellerin hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Nach § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II iVm § 30 Abs 3 S 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 30 RdNr 24 mit Verweis auf BT-Drucks 7/3786 S 5 zu § 30; zur Begründung eines Wohnsitzes "nach den faktischen Verhältnissen" iS von Art 1 lit j VO (EG) 883/2004 unter Einbeziehung der Definition in Art 11 VO (EG) Nr 987/2009 und Abgrenzung zur "legal residence in Directive 2004/38" Frings, Grundsicherungsleistungen für Unionsbürger unter dem Einfluss der VO (EG) Nr 883/2004 in ZAR, 2012, 317 ff, 322). Jedenfalls für den Bereich des SGB II läuft es der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwider, wenn unter Berufung auf eine sog Einfärbungslehre vor allem des früheren 4. Senats des BSG (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 30 Nr 21 S 45 ff; ähnlich BSG SozR 3-2600 § 56 Nr 7 S 31 ff; anders für die Familienversicherung nach § 10 SGB V: BSGE 80, 209 ff, 211 f = BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 12 S 52 f) dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus aufgestellt werden (vgl Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 30 RdNr 26, 50 ff) und damit einzelnen Personengruppen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt wird. Zudem hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nur in Teilbereichen, etwa beim Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld, aufgegriffen und einen Anspruch von einem definierten Aufenthaltsstatus abhängig gemacht (vgl zB § 1 Abs 7 BEEG; § 1 Abs 6 BErzGG idF bis zum 31.12.2006; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Differenzierungskriterien: BVerfGE 111, 176 ff = SozR 4-7833 § 1 Nr 4). Ein diesen Regelungen entsprechendes, also zu dem gewöhnlichen Aufenthalt hinzutretendes Anspruchsmerkmal im Sinne des Innehabens einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU bzw eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem AufenthG fehlt im SGB II. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II in einer anderen Regelungssystematik ein Ausschlusskriterium von SGB II-Leistungen nur für diejenigen Ausländer vorgesehen, deren "Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt“, Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az.: 4 AS 54/12 R, Rn. 18 f. – juris. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hält sich seit Dezember 2022 tatsächlich in der Bundesrepublik auf. Die Antragstellerin hält sich auch „bis auf Weiteres“ in der Bundesrepublik auf. Die Antragstellerin hat hier glaubhaft angegeben, dass sie um die Fortführung ihres Studiums in Deutschland bemüht ist. Dem entspricht auch ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hat der Kreis Wesel der Antragstellerin in Übereinstimmung mit der Regelung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zum Verfahren bei nicht-ukrainischen drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine vom 17.10.2022 eine Fiktionsbescheinigung bis zum 24.01.2023 zur Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung können die Begünstigten nach der genannten Regelung nutzen, um die noch fehlenden Erteilungsvoraussetzungen für den gewünschten Aufenthaltstitel zu schaffen (zum Beispiel im Falle des Ziels der Fortsetzung des Studiums die entsprechende Zulassung oder Sicherung des Lebensunterhalts, vgl. dort Seite 3). Die Antragstellerin ist auch erwerbsfähig, insbesondere ist ihr die Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II im Umfang von bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten erlaubt. Die Antragstellerin ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG gestellt hat (vgl. dazu § 74 SGB II). Die Antragstellerin ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da sie sich bereits seit Dezember 2022 und damit länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung liegen auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, von dem Anspruch auf Leistungen ausgenommen. Die Antragstellerin hält sich jedoch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Antragstellerin verfügt hier über eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5, Abs. 3 AufenthG. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG vermittelt einen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Inland (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2022, Az.: L 12 AS 1323/19, Rn. 53 – juris). Der Aufenthalt der Antragstellerin besteht auch nicht allein zum Zweck der Arbeitssuche. Der Aufenthalt der Antragstellerin dient jedenfalls auch dem Zweck (der Fortführung) eines Vollzeitstudiums (siehe dazu bereits die obigen Ausführungen zum des Ministeriums für Kinder, Jugend, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zum Verfahren bei nicht-ukrainischen drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine). Die Antragstellerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin gehört nicht zu dem in § 1 Abs. 1 Nummern 1 – 8 AsylbLG genannten Personenkreis (vgl. zum Verhältnis von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2018, Az.: L 31 AS 1194/18 B ER). Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Antragstellerin nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht allein eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, deren Erhalt nur Zugang zu den Leistungen nach dem AsylbLG schaffen könnte. Die Antragstellerin ist auch (noch) nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da sie (noch) keine dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähige Ausbildung aufgenommen hat. Sollte die Antragstellerin – wozu dem Gericht keine Informationen vorliegen - ihr Studium an der ukrainischen Hochschule online weiter führen (können), stünde dies dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen (so auch Bundesministerium für Bildung und Forschung, Hinweis für geflüchtete Bürgerinnen und Bürger aus der Ukraine, online abrufbar unter https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/hinweise-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine.html [zuletzt abgerufen am 16.06.2023]. Die Antragstellerin hat jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.06.2023 mit ihrem Hilfebedarf auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der ebenfalls vorläufig zugesprochenen Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt das Gericht dabei auch, dass die Antragstellerin hier bereits wegen nicht gezahlter Nutzungsgebühren für zwei Monate eine Mahnung erhalten hat. Für den Monat Mai 2023 hat die Antragstellerin jedoch nur teilweise einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Stadt Neukirchen-Vluyn die Antragstellerin zur Leistungserstattung in Höhe von 820 Euro für die Zeit ab dem 01.04.2023 angehört hat. Dieser Betrag entspricht dem Leistungsbetrag für 2 Monate in Höhe von jeweils 410 Euro. Es kann dabei dahinstehen, ob die für den Monat Mai 2023 ausgezahlten Asylbewerberleistungen in Höhe von 410 Euro in dieser Höhe nach § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bereits einem Anordnungsanspruch entgegenstehen, denn jedenfalls fehlt es insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Dem Bedarf der Antragstellerin (502 Euro Regelbedarf und 217,80 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung) standen bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 410 Euro gegenüber. Ein Anordnungsgrund wurde nur in Höhe des Differenzbetrages glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).