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Urteil

S 36 U 379/21

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2023:0330.S36U379.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten  sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die am geborene Klägerin war am 04.03.2019 als selbständige Rennpferdetrainerin tätig, als sie zu Fuß mit ihren Pferden vor dem Stall auf dem Weg zur Rennbahn war und von einem anderen Pferd umgeworfen wurde. Hierbei stürzte sie auf ihre linke Hand. Aufgrund von Schmerzen im linken Handgelenk stellte sich die Klägerin noch am Unfalltag bei dem Durchgangsarzt Dr. vor. Dieser stellte eine Sensibilitätsstörung und ein Taubheitsgefühl in den Fingern D1-D5 links sowie eine deutliche Handgelenksdeformität mit Schwellung fest. Eine Röntgen-Untersuchung des linken Handgelenks zeigte eine mehrfragmentäre distale Radiusfraktur mit Dislokation, woraufhin Dr. eine distale Radiusfraktur diagnostizierte. Im Anschluss wurde die Klägerin von dem Durchgangsarzt Dr. behandelt, der eine CT-Untersuchung des linken Handgelenks durchführte, die eine vollständig intraartikuläre Trümmerfraktur des distalen Radius mit Einstauchung und weit dehiszenten dorsoventralen Fragmenten, ventral mit deutlicher Verkippung/Fehlrotation, einen diskreten knöchernen Bandausriss am posterioren Os lunatum sowie eine ausgeprägte peritraumatische Weichteilschwellung zeigte. Dr. diagnostizierte daraufhin eine distale, mehrfragmentäre, grobdislozierte Radiusfraktur links. Noch am Unfalltag erfolgten aufgrund der distalen Radiusfraktur eine geschlossene Reposition und die Anlage eines handgelenksübergreifenden Fixateur externe links. Am 13.03.2019 erfolgten zudem eine offene Reposition, eine dorsale Plattenosteosynthese, eine volare Reposition und eine Schraubenosteosynthese eines ulnarseitigen Fragmentes. Die Klägerin wurde am 19.03.2019 aus der stationären Behandlung entlassen, nachdem eine postoperative Röntgenkontrolle eine regelrechte anatomische Rekonstruktion des distalen Radius mit regelrecht einliegendem Osteosynthesematerial, ohne Hinweis auf Dislokation oder weitere Auffälligkeiten, zeigte. Am 25.04.2019 wurden der Fixateur am linken Handgelenk der Klägerin entfernt und eine dorsale Unterarm-Cast-Schiene angelegt. Eine am 13.02.2020 durchgeführte Röntgen-Untersuchung des linken Handgelenks der Klägerin ergab neben der konsolidierten Fraktur nach Osteosynthese deutliche Hinweiszeichen auf eine posttraumatische Radiokarpalarthrose. Die Klägerin führte vom 20.01.2020 bis zum 20.02.2020 eine berufsorientierte Rehabilitationsmaßnahme durch. Hierbei konnte schrittweise eine weitere Funktionsverbesserung des linken Handgelenks sowie der Langfinger der linken Hand herbeigeführt werden. In einem Gespräch mit der Beklagten am 20.02.2020 gab die Klägerin an, sie habe im Jahr 1974 bereits durch einen anderen Arbeitsunfall eine Verletzung des linken Ringfingers erlitten. Im Jahr 1974 oder 1975 habe sie zudem, ebenfalls durch einen Arbeitsunfall, einen Bruch des rechten Handgelenks davongetragen. Sie bat um Prüfung, ob ihr hieraus, gegebenenfalls in Verbindung mit dem hiesigen Unfall, Leistungen gegen die Beklagte zustehen. Am 10.03.2020 wurde die Platten- und Schraubenentfernung vom linken streckseitigen Radius der Klägerin durchgeführt. Die Heilbehandlung wurde am 21.04.2020 mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zum 01.05.2020 abgeschlossen. Die Beklagte ließ die Klägerin zur erstmaligen Rentenfeststellung von Dr. begutachten. Dieser schätzte in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 21.07.2020 die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Klägerin ab dem 01.05.2020 mit 20 % ein. Dieser Einschätzung der MdE schloss sich der Beratungsarzt der Beklagten, Dr. , in seiner Stellungnahme vom 29.09.2020 an. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2020 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 04.03.2019 als Arbeitsunfall und als Unfallfolgen eine knöchern konsolidierte Fraktur der körperfernen Speiche links mit Ausbildung einer sekundären Verschleißschädigung (posttraumatische Arthrose) sowie eine Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit des linken Handgelenks an. Unabhängig von dem Arbeitsunfall lägen eine Arthrose und Bewegungsstörung des linken Ringfingers und eine Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenks nach früherer Unfallverletzung vor. Zudem lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls ab. Zur Begründung verwies sie auf die vorliegenden Berichte und Gutachten, nach denen die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem 01.05.2020 nicht um wenigstens 30 % gemindert sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30.10.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie an, ihre Erwerbsfähigkeit sei um mindestens 30 % gemindert. In dem angefochtenen Bescheid sei eine hinreichende Auseinandersetzung mit sämtlichen Auswirkungen des Arbeitsunfalls, den damit verbundenen Erkrankungen und den damit einhergehenden alltäglichen Einschränkungen unterblieben. So leide sie seit dem Unfall unter einer sehr schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, einer extremen Minderung der Kraft der linken Hand, einer massiven Beugeeinschränkung des linken Ringfingers sowie einer belastungsabhängigen Schwellneigung des linken Handgelenks. Ferner sei die Unterarmdrehung auf der linken Seite deutlich eingeschränkt und führe zu ausstrahlenden Schmerzen im gesamten linken Arm bis in den Rücken- und Nackenbereich. Zudem seien zusätzlich die Folgen früherer Versicherungsfälle im Rahmen eines Stützrententatbestandes zu berücksichtigen. So sei sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Berufsrennreiterin im Juli 1974 vom Pferd gestürzt und habe sich hierbei das rechte Handgelenk gebrochen. Im Herbst des Jahres 1975 sei sie erneut vom Pferd gestürzt und habe sich hierbei den linken Ringfinger gebrochen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2021 zurück. Die Unfallfolgen aufgrund des Unfalls vom 04.03.2019 bedingten keine MdE von wenigstens 30 %. Hinsichtlich der angegebenen Unfälle aus den Jahren 1974 und 1975 sei die Fachabteilung bereits informiert worden, die Klägerin erhalte von dort eine separate Nachricht. Am 01.09.2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 07.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.05.2020 eine Verletztenrente nach einer MdE i.H.v. 30 % zu gewähren, hilfsweise, den Bescheid vom 07.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.05.2020 eine Verletztenrente als Stützrente nach einer MdE i.H.v. 20 % zu gewähren bezüglich des Arbeitsunfalls vom 04.03.2019 sowie die Arbeitsunfälle vom 15.06.1975 und 15.10.1975 anzuerkennen und ihr eine Rente nach einer MdE von jeweils 10 % wegen dieser beiden Arbeitsunfälle zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegen. Zudem führt sie an, jeder Unfall sei für sich zu betrachten, die MdE werde also jeweils gesondert eingeschätzt und bewertet. Die Feststellung einer Gesamtrente für die Folgen verschiedener Unfälle sei daher nicht zulässig. Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass es sich bei den geltend gemachten früheren Unfällen der Klägerin um Unfälle vom 15.06.1975 und 15.10.1975 handelt. Eine Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Anerkennung dieser beiden Ereignisse als Arbeitsunfälle ist bisher nicht erfolgt. Das Gericht hat gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. . Dieser schätzt in seinem Gutachten auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet vom 27.06.2022 die MdE der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 04.03.2019 ab dem 01.05.2019 mit 20 % ein. Im Übrigen wird hinsichtlich des Umfangs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Beweisanordnung vom 10.05.2022 (Bl. 176 ff. d.A.), das Gutachten vom 27.06.2022 (Bl. 183 ff. d.A.) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 21.09.2022 (Bl. 222 f. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat aufgrund des Unfalls vom 04.03.2019 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Verletztenrente gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII, da ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund dieses Unfalls nicht um wenigstens 30 % gemindert ist. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Für Versicherte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a und b SGB VII besagt § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass diese abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente haben, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. Als selbständige Rennpferdetrainerin ist die Klägerin Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Unternehmens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII, weshalb die Sondervorschrift des § 80a Abs. 1 Satz 1 SGB VII hier einschlägig ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der konkrete Versicherte überhaupt eine tatsächliche Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten erfährt (sog. Prinzip der abstrakten Schadensberechnung; vgl. allgemein jeweils m.w.N.: BSG, Urt. v. 20.03.2018 – B 2 U 6/17 R, juris, Rn. 28; Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 56 SGB VII, Rn. 17 ff.). Es obliegt dem insofern beweisbelasteten Versicherten, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalles (insbesondere Verrichtung einer Versicherungshandlung, Gesundheitsschaden) und das tatsächliche Bestehen einer MdE im zweifelsfreien Vollbeweis zu erbringen, während für den Nachweis der Ursächlichkeit des Versicherungsfalles für die MdE bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (BSG, Urt. v. 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 12 ff., 20; vgl. auch im Zusammenhang mit Berufskrankheiten: BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R, juris, Rn. 43). Hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert deutlich überwiegende Gründe für die Annahme einer Tatsache. Sie bedeutet, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang sprechen muss. Die bloße Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen bzw. wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und auch ernste Zweifel im Hinblick auf eine andere Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az.: 8 RU 52/76, SozR 2200 § 548 Nr. 27). Steht die versicherungsfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urteil vom 27.06.2000, B 2 U 14/99 R, juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, juris, Rn. 20 ff.). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die gesamten Umstände des Einzelfalles (BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, juris, Rn. 20, 27 ff.). Anschließend lässt sich erkennen, welche Arbeitsgelegenheiten dem Betroffenen versperrt und welche ihm verblieben sind. Inwieweit die Folgen des Versicherungsfalls die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen, sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, so bilden sie jedoch die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 5/10 R, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R, juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R, juris, Rn. 12). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die MdE der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 04.03.2019 weniger als 30 % beträgt. So hat zunächst der im Verwaltungsverfahren beauftragte Dr. die unfallbedingte MdE der Klägerin nachvollziehbar mit 20 % eingeschätzt. Im Rahmen der diesbezüglichen Begutachtung hat die Klägerin gegenüber Dr. angegeben, sie leide seit dem Unfall unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung ihres linken Handgelenks, einer Minderung der Kraft der linken Hand, einer Beugeeinschränkung des linken Ringfingers sowie einer belastungsabhängigen Schwellneigung des linken Handgelenks. Kraftvolle und abstützende Tätigkeiten könne sie mit ihrem linken Handgelenk nicht mehr verrichten. Auch die Unterarmdrehung sei auf der linken Seite für die Unterarmauswärtsdrehung eingeschränkt. Bei der Untersuchung stellte Dr. eine Schonhaltung sowie eine Einschränkung der Feinmotorik der linken Hand der Klägerin fest. Der Schürzen- und Nackengriff konnte von der Klägerin auf der linken Seite nicht ganz vollständig vorgeführt werden aufgrund einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks. Die Unterarmauswärtsdrehung war zudem auf der linken Seite um 20° schmerzhaft im Vergleich zur Gegenseite eingeschränkt. Auf der linken Seite betrug das Bewegungsausmaß für die Extension und Flexion maximal 50-0-20°, für die Radial- und Ulnarabduktion maximal 10°. Für den linken Ringfinger war außerdem der Faustschluss mit einem Abstand Nagelrand-/Quere Hohlhandfurche von 2 cm unvollständig. Die Beweglichkeit des linken Ringfingers war sowohl im PIP- als auch im DIP-Gelenk deutlich im Vergleich zu den benachbarten Fingern eingeschränkt. Als Unfallfolgen benannte Dr. sodann folgerichtig eine Umfangsminderung des linken Ober- und Unterarms, eine Konturvergröberung und Umfangsvermehrung des linken Handgelenks, eine Minderung des Mittelhandumfangs links, eine verminderte Handspanne links, reizfreie Narben im Bereich der Streck- und Beugeseite des linken Handgelenks, eine Minderung der Hohlhandbeschwielung links, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung für die Unterarmauswärtsdrehung links um 20° im Vergleich zur Gegenseite, des linken Handgelenks für alle Bewegungsebenen sowie des linken Ringfingers im PIP- und DIP-Gelenk und hieraus resultierend einen unvollständigen Faustschluss, eine verminderte Kraft beim Greifen mit der linken Hand, eine Einschränkung der Feinmotorik der Langfinger der linken Hand sowie die beschriebenen radiologischen Veränderungen mit Nachweis einer fortgeschrittenen posttraumatischen radiocarpalen Arthrose. Aufgrund dieser Unfallfolgen schätzte Dr. sodann die unfallbedingte MdE der Klägerin nachvollziehbar mit 20 % ein. Diese Einschätzung wurde von dem im Gerichtsverfahren beauftragten Prof. Dr. vollumfänglich bestätigt. Auch im Rahmen dieser Begutachtung schilderte die Klägerin übereinstimmend mit den Angaben bei Dr. , sie leide seit dem Unfall unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, einer Minderung der Kraft der linken Hand, einer Beugeeinschränkung des linken Ringfingers sowie einer belastungsabhängigen Schwellneigung des linken Handgelenks. Kraftvolle und abstützende Tätigkeiten könne sie mit ihrem linken Handgelenk nicht mehr verrichten. Auch die Unterarmdrehung sei auf der linken Seite für die Unterarmauswärtsdrehung eingeschränkt. Wenn sie ihre Hände länger benutze, z.B. zum Tippen oder Autofahren, schliefen ihr die Finger der linken Hand ein. Ebenso wie bereits Dr. hat auch Prof. Dr. festgestellt, dass die Feinmotorik der linken Hand eingeschränkt ist und über dem linken Handgelenk mehrere reizfreie Narben als Folgen des Arbeitsunfalls verlaufen. Am linken Ringfinger sei der Faustschluss nicht komplett möglich, hier bestehe ein Abstand von 2 cm. Die Beweglichkeit des linken Ringfingers sei im PIP und auch im DIP deutlich eingeschränkt. Der Faustschluss links sei deutlich kraftgemindert. Zudem bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der Feinmotorik der Langfinger der linken Hand. Auch die Bewegungsausmaße des linken Handgelenks maß der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit Dr. mit einer Extension und Flexion von 50-0-20° und einer radialseitigen und ulnarseitigen Abduktion von 10°. Als unfallabhängige Diagnose stellt der Sachverständige sodann nachvollziehbar eine festverheilte distale Radiusfraktur links mit posttraumatischer radiocarpaler Arthrose. Als Unfallabhängige Gesundheitsstörungen benennt er eine distale, dislozierte, intraartikuläre Radiusfraktur links, eine Muskelverschmächtigung der linken oberen Extremität, eine deutliche Bewegungseinschränkung mit Konturvergröberung und Schwellneigung des linken Handgelenks, eine posttraumatische Radiokarpalarthrose, eine Kraftminderung der linken Hand sowie eine Einschränkung der Feinmotorik der Langfinger der linken Hand. Als unfallunabhängig bewertet Prof. Dr. entgegen Dr. die Bewegungseinschränkung im linken Ringfinger im PIP und DIP sowie die diesbezüglichen arthrotischen Veränderungen. Die unfallbedingte MdE schätzt Prof. Dr. in Übereinstimmung mit Dr. überzeugend ab dem 01.05.2019 (gemeint ist wohl der 01.05.2020) auf Dauer mit 20 % ein. Die Gesundheitsstörungen im linken Ringfinger der Klägerin fallen bei der Bemessung der unfallbedingten MdE nicht ins Gewicht, da trotz der divergierenden Bewertung dieser Einschränkung als Unfallfolge beide Sachverständige die MdE übereinstimmend mit 20 % bewerten. Aufgrund dieser durchweg übereinstimmenden Einschätzungen in Bezug auf die unfallbedingte MdE der Klägerin ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die MdE entgegen der Einschätzungen der Sachverständigen mit mindestens 30 % zu bewerten ist. Eine derartige Einschätzung wurde zu keiner Zeit von einem Arzt geäußert. 2. In Bezug auf den Hilfsantrag ist die Klage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit die Klägerin die Anerkennung der beiden Ereignisse vom 15.06.1975 und 15.10.1975 als Arbeitsunfälle und die Gewährung einer entsprechenden Verletztenrente nach einer MdE von jeweils 10 % begehrt, ist die Klage unzulässig, da es bereits an einer entsprechenden Entscheidung der Beklagten fehlt. So hat die Beklagte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keinen Bescheid hinsichtlich der Anerkennung der beiden Ereignisse als Arbeitsunfälle erteilt, vielmehr ermittelt die Beklagte diesbezüglich noch im Verwaltungsverfahren. Auf diesen Umstand der Unzulässigkeit wurde die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch ausführlich und umfassend im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Sie beharrte dennoch darauf, einen entsprechenden Klageantrag zu stellen, mit der Begründung, sie habe diese beiden Unfälle bereits mit der Klagebegründung in das Gerichtsverfahren eingeführt. Zudem habe die Beklagte genügend Zeit gehabt, eine Entscheidung zu treffen. Diese abwegige Rechtsauffassung kann nur irritieren, da offensichtlich weder die Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren noch ein gewisser Zeitablauf die Klage ohne eine vorherige Bescheidung durch die Beklagte zulässig machen können. Das Verfahren war auch entgegen der Entscheidung des BSG vom 27.06.1984 (BSG, Urteil vom 27.06.1984 -9b RU 76/83, juris) nicht bis zu einer Entscheidung der Beklagten gem. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen. So hat das BSG seine damalige Entscheidung darauf gestützt, dass der im Verwaltungsverfahren zu ergehende Bescheid betreffend die Anerkennung eines weiteren Ereignisses als Arbeitsunfall für den Rechtsstreit betreffend die Rentengewährung vorgreiflich sei und der entsprechende zu ergehende Bescheid gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werden würde (a.a.O., Rn. 12, 14). Diese Entscheidung ist jedoch aufgrund der am 01.04.2008 erfolgten Änderung des § 96 SGG überholt. Wurde zuvor gem. § 96 Abs. 1 SGG a.F. auch ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wurde, so heißt es in der aktuellen, seit dem 01.04.2008 gültigen, Fassung der Norm, dass nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Aufgrund des Einfügens der Worte „nur dann“ ist ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich nunmehr entgegen der früheren Fassung der Norm ausgeschlossen. Eine, wie von dem BSG in der o.g. Entscheidung vorgenommene, entsprechende Anwendung der Vorschrift ist damit nicht mehr möglich. Da vorliegend ein Verwaltungsakt betreffend die Anerkennung der beiden Ereignisse aus dem Jahr 1975 als Arbeitsunfälle den hiesigen Bescheid vom 07.10.2020, der eine Rentengewährung aufgrund des Unfalls vom 04.03.2019 ablehnt, weder abändern noch ersetzen würde, würde dieser neue Bescheid jedoch auch nicht gem. § 96 Abs. 1 SGG n.F. Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens werden. Die Argumentation des BSG in der Entscheidung vom 27.06.1984 ist damit hinfällig. Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt, ihr aufgrund des Unfalls vom 04.03.2019 eine Verletztenrente in Form einer Stützrente nach einer MdE i.H.v. 20 % zu gewähren, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), wobei die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Für Versicherte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a und b SGB VII gilt § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen (§ 80a Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die von beiden Gutachtern festgestellte MdE von 20 % wäre zwar grundsätzlich geeignet, zusammen mit einem anderen Versicherungsfall, der eine MdE von mindestens 10 % zur Folge hat, einen Stützrententatbestand zu bilden. An einem solchen weiteren Versicherungsfall fehlt es jedoch, da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein anderer Versicherungsfall der Klägerin anerkannt wurde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).