Urteil
S 17 KR 2252/22 KH
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2023:0130.S17KR2252.22KH.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 EUR nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen.
Der Bescheid der von 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 wird aufgehoben
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 300,00 EUR verurteilt wird. Soweit der Bescheid vom 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 aufgehoben, wird die Berufung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 EUR nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen. Der Bescheid der von 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 wird aufgehoben Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 300,00 EUR verurteilt wird. Soweit der Bescheid vom 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 aufgehoben, wird die Berufung zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung einer Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 300,00 EUR sowie um die Rechtmäßigkeit des Bescheides zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 SGB V in Höhe von 300,00 EUR. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus. Der bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, Versicherte J.S., geboren am 1961 (im Folgenden: Versicherter) befand sich im Zeitraum vom 12.01.2021 bis zum 15.01.2021 in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung vom 28.02.2021 den stationären Aufenthalt des Versicherten mit einem Betrag in Höhe von 2.684,50 EUR in Rechnung. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag vollständig und veranlasste zugleich eine Überprüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) Nordrhein. Der MD kündigte der Klägerin am 24.03.2021 eine Prüfung der sekundären Fehlbelegung an. In seinem Gutachten vom 17.01.2022 kam der MD zu dem Ergebnis, dass eine sekundäre Fehlbelegung vorliege. Mit abschließender Leistungsentscheidung vom 28.01.2022 informierte die Beklagte die Klägerin per elektronischem Datenträgeraustausch über das Ergebnis des MD-Gutachtens und einen von der Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag in Höhe von 1.596,36 EUR. Mit Bescheid vom 22.08.2022 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V in Höhe von 300.00 EUR fest. Gegen den Bescheid vom 22.08.2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Widerspruch wird damit begründet, dass die Regelung zur Festsetzung der Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V nur für Abrechnungsfälle mit Datum ab dem 01.01.2022 Anwendung finde und Anknüpfungspunkt nicht das MD-Gutachten oder die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkassen sein könne, da es sich bei der Aufschlagszahlung um eine Sanktionsregelung handele. Mit Sammelavis vom 01.09.2022 verrechnete die Beklagte die mit Bescheid vom 22.08.2022 festgesetzte Aufschlagszahlung in Höhe von 300,00 EUR. Hinsichtlich der Aufrechnungseinzelheiten wird auf das Aufrechnungsavis auf Blatt 17-20 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass die Festsetzung der Aufschlagszahlung korrekt und die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V auch für Aufenthalt mit einem Aufnahmedatum vor dem 01.01.2022 anzuwenden sei. Es werde auf den Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung und das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.10.2021 verwiesen. Von der Aufschlagsberechnung seien auch solche Fälle erfasst, bei denen die Rechnungen vor dem 01.01.2022 zugegangen sei. Es werde auf die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung hingewiesen. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Widerspruchbescheides vom 13.01.2022 wird auf Blatt 36-39 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin hat am 05.12.2022 über ihre Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und begehrt die Auszahlung der aufgerechneten Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 SGB V in Höhe von 300,00 EUR. Die Aufrechnung verstoße gegen § 109 Abs. 6 SGB V und gegen das in § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages nach § 112 Abs. 2 S.1 Nr. 2 SGB V (im Folgenden: Sicherstellungsvertrag) enthaltene Aufrechnungsverbot. Das SG Düsseldorf habe in der Entscheidung vom 04.10.2022 – S 15 KR 1185/22 KH einen Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot bestätigt. Zudem sei der Bescheid vom 15.08.2022 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig; es fehle an der Anhörung und zudem könne nicht auf die im Jahre 2022 ergangene abschließende Leistungsentscheidung abgestellt werden. Am 11.01.2022 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Sozialgericht Duisburg den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2023 übersandt und begehrt nunmehr auch die Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023. Die Klägerin vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, verweist auf eine Entscheidung der erkennenden Kammer vom 19.12.2022 – S 17 KR 1434/22 KH und trägt ergänzend vor, dass der Bescheid mangels Anhörung nach § 24 SGB X und unzureichender Begründung nach § 35 SGB X auch formell rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin 300,00 EUR nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen, 2. den Bescheid vom 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da statt der Leistungsklage eine Anfechtungsklage statthaft sei. Es handele sich bei dem Bescheid vom 22.08.2022 um einen Verwaltungsakt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage liegen nicht vor, da noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Auch sei die Aufrechnung zulässig; das Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs. 6 SGB V sowie ein landesrechtliches Aufrechnungsverbot seien nicht einschlägig. Zudem sei der Bescheid vom 22.08.2022 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Für die Geltendmachung des Aufschlagbetrages nach § 275c Abs. 3 SGB V sei auf die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkassen abzustellen; dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Historie und dem Telos der Regelung. Der Wortlaut des § 275c Abs. 3 SGB V knüpfe an die Beanstandung einer Rechnung an; die Beanstandung einer Rechnung erfolge jedoch erst mit der leistungsrechtlichen Entscheidung. Die Grundlage für die Ermächtigung zur Erhebung der Aufschlagszahlung sollte bereits mit Wirkung ab 01.01.2020 in Kraft treten. Aus diesem Grund greife das Argument nicht, dass eine zwingende Verknüpfung einer qualitätsabhängigen Prüfung und des Aufschlages die gesetzgeberische Intention war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist sowohl im Antrag zu 1) als auch im Antrag zu 2) zulässig und begründet. I. Im Klageantrag zu 1) ist streitgegenständlich lediglich die aus dem Sammelavis vom 01.09.2022 (Blatt 17 – 20 der Gerichtsakte) ersichtlichen Vergütungsansprüche gegen welche die Beklagte die mit Bescheid vom 22.08.2022 festgesetzte Aufschlagszahlung nach § 275 c Abs. 3 SGB V aufgerechnet hat. Die Klägerin macht den Anspruch auf Rückerstattung der von der Beklagten im Rahmen der Aufrechnung vollstreckten Aufschlagszahlung in Höhe von 300,00 EUR zu Recht mit der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend. Die Klage eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche Krankenversicherung auf Rückzahlung einer gegen unstreitige Vergütungsansprüche aufgerechneten Strafaufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V ist - ebenso wie die Klage gerichtet auf Zahlung einer Aufwandspauschale - ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 24/14 R –, juris, BSG, Urteil vom 16.12.2008 –B 1 KN 3/08 KR R; BSG, Urteil vom 28.09.2006 – B 3 KR 23/05). Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin das Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende Klage fehlen sollte. Die Beklagte verkennt, dass im vorliegenden Verfahren nicht der Bescheid vom 22.08.2022 in Gestalt eines ggf. bereits erlassenen Widerspruchsbescheides oder eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG gerichtet auf Bescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.08.2022 streitgegenständlich ist, sondern es der Klägerin um die davon isoliert zu beurteilende Fragestellung ankommt, ob die erfolgte Aufrechnung einer Aufschlagszahlung nach § 257c Abs. 3 SGB V zulässig war. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von 300,00 EUR aus den unstreitigen Behandlungsfällen mit welchen die festgesetzte Aufschlagszahlung in Höhe von 300,00 EUR in dem Zahlungsavis auf Blatt 17-20 der Gerichtsakte aufgerechnet worden ist. Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe 300,00 EUR aus dem Behandlungsfall diverser Versicherter ist § 109 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG in Verbindung mit § 17b KHG in Verbindung mit dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Die Forderungen, gegen die die Beklagte den Aufschlagszahlungsbetrag in Höhe von 300,00 EUR aufgerechnet hat sind zwischen den Beteiligen nicht streitig; es bestand daher kein Anlass für weitere gerichtliche Ermittlungen und Feststellungen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1997- 11 Rar 61/97; LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 – L 5 KR 752/20). Zur Überzeugung der Kammer besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus den unstreitigen Behandlungsfällen weiter fort und ist nicht durch die von der Beklagten durchgeführte Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Eine Aufrechnung nach § 389 BGB ist nur wirksam, wenn eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB besteht, die Aufrechnung gem. § 388 BGB erklärt wird und keine Aufrechnungsverbote entgegenstehen. Zur Überzeugung der Kammer verstößt die Aufrechnung zwar nicht gegen das Aufrechnungsverbot aus § 109 Abs. 6 SGB V, allerdings verstößt die Aufrechnung gegen das in § 15 Abs. 4 Satz 2 des Sicherstellungsvertrages enthaltene Aufrechnungsverbot (siehe etwa LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 – L 5 KR 752/20 und LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 – L 5 KR 752/20). Die Kammer teilt die Ansicht, dass das in § 109 Abs. 6 SGB V ab dem 01.01.2020 enthaltene Aufrechnungsverbot nicht anwendbar ist, da die Beklagte vorliegend eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V und keine Ansprüche auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnet hat. Mit der Aufschlagszahlung in § 275c Abs. 3 SGB V soll eine inkorrekte Abrechnung des Krankenhauses sanktioniert werden; es handelt sich bei der Aufschlagszahlung ersichtlich nicht um die Rückforderung eines Vergütungsanspruchs. Zur Überzeugung der Kammer verstößt die Aufrechnung der Aufschlagszahlung in Höhe von 300,00 EUR allerdings gegen das in § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages nach § 112 Abs. 2 S.1 Nr. 2 SGB V enthaltenen Aufrechnungsverbot. § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages lautet: "Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Bei Beanstandungen rechnerischer Art sowie nach Rücknahme der Kostenzusage und, falls eine Abrechnung auf vom Krankenhaus zu vertretenden unzutreffenden Angaben beruht, können überzahlte Beträge verrechnet werden ." Der Sicherstellungsvertrag ist zwar am 08.04.2013 gekündigt worden, die Vertragsparteien haben sich allerdings darauf geeinigt, den Vertrag bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden. Da ein neuer Sicherstellungvertrag bisher nicht zustande gekommen ist und das Schiedsverfahren nicht durch einen Schiedsspruch abgeschlossen ist, ist der gekündigte Vertrag weiter anzuwenden (LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022- L 5 KR 752/20; LSG NRW Urteil vom 22.12.2021 – L 11 KR 637/20; LSG NRW, Urteil vom 24.05.2012 – L 16 KR 08/09). Die Kammer schließt sich der ständigen Rechtsprechung der mit dem Krankenversicherungsrecht betrauten Senate des LSG NRW an, wonach § 15 Abs. 4 S. 2 des Sicherstellungsvertrages ein "konkludentes" Aufrechnungsverbot für die nicht ausdrücklich erwähnten Fälle enthält. Eine in § 15 Abs. 4 S. 2 des Sicherstellungsvertrages geregelte Ausnahmekonstellation in welcher die Aufrechnung zulässig ist, liegt ersichtlich nicht vor. Vorliegend hat die Beklagte eine nach § 275c Abs. 3 SGB V festgesetzte Aufschlagszahlung in Höhe von 300,00 EUR aufgerechnet; es ist weder ein Rechenfehler korrigiert noch die Kostenzusage zurückgenommen worden; auch liegt der Aufrechnung keine auf unzutreffende Angaben beruhende von der Klägerin zu vertretene Abrechnung vor. Rechtliche Bedenken gegen das in § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages enthaltenen Aufrechnungsverbot bestehen nicht. Das Aufrechnungsverbot findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 112 Abs. 2 S. 1 b) SGB V. § 112 Abs. 2 S. 1 b) SGB V ermächtigt ausdrücklich zur Vereinbarung von Regelungen auch über die Abrechnung von Entgelten und schließt die Möglichkeit von Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Grenzen von Aufrechnungen mit ein (LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 – L 5 KR 752/20 und LSG NRW, Urteil vom 22.12.2021 – L ;11 KR 637/20). Die Kammer teilt die teilweise vertretene Rechtsauffassung nicht, wonach aus den Entscheidungsgründen des BSG in der Entscheidung vom 30.07.2019 – B 1 KR 31/18 R zu entnehmen ist, dass ein im Sicherstellungsvertrag des Landes NRW enthaltenes Aufrechnungsverbot nichtig wäre. Bei dem der Entscheidung des BSG zu Grunde liegenden Sachverhalt waren der zeitlich und sachliche Anwendungsbereich der PrüfvV und damit auch die Aufrechnungsregelung in § 9 PrüfvV eröffnet. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Ausführungen des BSG nur auf diese Konstellation beziehen. So führt das BSG in der Entscheidung vom 30.07.2019 – B 1 KR 31/18 in Rn. 26 zwar wie Folgt aus: „ Sollte § 15 Abs 4 S 2 des nordrhein-westfälischen Landesvertrages nach § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V (im Folgenden Landesvertrag NRW) ein Aufrechnungsverbot enthalten, wäre es nichtig “. Diese zunächst unmissverständliche Aussage des BSG ist allerdings im Kontext mit den weiteren Ausführungen zu sehen. So führt das BSG weiter aus, dass das LSG NRW in ständiger Rechtsprechung vertrete, dass in § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrags ein konkludentes Aufrechnungsverbot enthalten sei und die Frage offengelassen werde, ob dies revisionsrechtlich zu beanstanden sei. Abschließend führt das BSG in der Entscheidung vom 30.07.2019 – B 1 KR 31/18 in Rn. 26 allerdings wie Folgt aus: „Soweit ein landesrechtlich vereinbartes Aufrechnungsverbot besteht, ist es im Anwendungsbereich der PrüfvV wegen der Regelung des § 9 PrüfvV nichtig. § 9 PrüfvV schließt im Anwendungsbereich der PrüfvV nach Rang, dem Regelungssystem und – zweck Aufrechnungsverbote aus, die in Landesverträgen nach § 112 SGB V vereinbart sind .“ Die Ausführungen des BSG waren zur Überzeugung der Kammer erforderlich, da der Sicherstellungsvertrag und damit auch das in § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages enthaltene Aufrechnungsverbot im Anwendungsbereich der PrüfvV und der dortigen Aufrechnungsregelung in § 9 PrüfvV weiter gilt und sich diese Regelungen gegenseitig widersprechen. Aus diesem Grund führte das BSG aus, dass ein Aufrechnungsverbot im Anwendungsbereich der PrüfvV nichtig ist, da in den Landesverträgen keine Regelungen getroffen werden dürfen, die zu der PrüfvV im Widerspruch stehen und die Regelung der PrüfvV auf Bundesebene konterkariert werden, wenn die Vertragsparteien auf Landesebene aufgrund der Ermächtigung gem. § 112 Abs. 2 S. 1. Nr. 1 SGB V im Anwendungsbereich der PrüfvV abweichende Regelungen wie z.B. ein Aufrechnungsverbot vereinbaren könnten. Vorliegend ist der sachliche Anwendungsbereich der PrüfvV vom 03.02.2016 (a.F.) nicht eröffnet. Ausweislich der Regelung zum Geltungsbereich in § 2 Abs. 1 S. 1 PrüfvV gilt die PrüfvV für das Prüfverfahren nach § 275c Absatz 1 SGB V und damit nach § 275c Absatz 1 Satz 3 SGB V für jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses nach § 275c Absatz 1 Satz 1 SGB V, mit der die Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert. Vorliegend ist zwar eine Prüfung nach § 275c Abs. 1 SGB V des Behandlungsfalles des Versicherten erfolgt; allerdings beruht die mit Bescheid vom 15.08.2022 festgesetzte Aufschlagszahlung nur mittelbar auf einer Prüfung nach § 275c Abs. 3 SGB V. Darüber hinaus kann die Krankenkasse nach § 10 PrüfvV a.F. lediglich einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 PrüfvV a.F. mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen. Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte nicht (nur) die nicht bestrittene Erstattungsforderung aufgerechnet, sondern auch die Aufschlagszahlung gem. § 275c Abs. 3 SGB V. Aufgrund des Verstoßes gegen das landesvertragliche Aufrechnungsverbot war seitens der Kammer nicht zu entscheiden, ob der Bescheid zur Festsetzung der Aufschlagszahlung vom 22.08.2022 formell und materiell rechtmäßig war. Die Klägerin begehrt Zinsen ab dem 02.09.2022. Bezogen auf die Forderungen der Klägerin, gegen die die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat, ist davon auszugehen, dass am 02.09.2022 die sich aus § 15 Abs. 1 des Sicherstellungsvertrages ergebene Frist abgelaufen war. I. Die als isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid von 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 ist zwar formell rechtmäßig, allerdings materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Aufschlagszahlung ist § 275c Abs. 3 SGB V, in welchem Folgendes bestimmt wird: „Ab dem Jahr 2022 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt 1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, 2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein Aufschlag erhoben.“ 1. Der Bescheid vom 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 ist im vorliegenden Einzelfall formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die zunächst vor Erlass des Bescheides nicht durchgeführte Anhörung im Widerspruchsverfahren angehört und auch die erforderliche Begründung des Bescheides nachgeholt. a. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, dieser Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit der Regelung des § 24 SGB X wird den Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren eingeräumt ( Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 04/12, § 24 SGB X Rn. 1). Der Betroffene soll dabei Gelegenheit erhalten, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entscheidung zu beeinflussen (BSG, Urteil vom 26. September 1991, BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4). Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass dieser sie als solche erkennen und sich zu diesen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 38/01 R –, SozR 3-1300 § 24 Nr 21). Die Beklagte hat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte kein offizielles Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X durchgeführt. Vor Erlass des Bescheides vom 22.08.2022 ist der Klägerin lediglich per elektronischem Datenträgeraustausch am 28.01.2022 die endgültige Leistungsentscheidung übermittelt und damit das Prüfverfahren beendet worden. In keinem Fall stellt die Einleitung und Durchführung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 SGB V eine konkludente Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V dar. Die Durchführung des Prüfverfahrens ist zwar der Aufschlagszahlungen vorgeschaltet, führt allerdings auch bei gekürzten Rechnungen nicht automatisiert zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs., 3 SGB V. Vielmehr bedarf es hinsichtlich des „Obs“ und der Höhe des Aufschlages einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich war, da die Beklagte im Widerspruchsverfahren nachgeholt hat. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X kann die Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz und damit auch im vorliegenden erstinstanzlichen Klageverfahren nachgeholt werden. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides ist die unterbliebene Anhörung jedoch nur dann geheilt, wenn der Betroffene aus der Begründung des Verwaltungsaktes wissen kann, welche Tatsachen entscheidungserheblich sind und wenn sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid auch gewürdigt wird, die Anhörungspflicht schließt ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116 Rn. 18). Vorliegend ist das Vorbringen der Klägerin in dem Widerspruchschreiben seitens der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 10.01.2023 hinreichend gewürdigt worden. Die Klägerin hat in dem Widerspruch dargestellt, weshalb als Anknüpfungspunkt zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung weder auf das Datum des MD-Gutachten noch der endgültigen Leistungsentscheidung abgestellt werden kann, sondern auf eine Abrechnung ab 01.01.2022. Der von der Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid vom 10.01.2022 besteht nach Durchsicht der anderen Widerspruchsbescheide in den bei der erkennenden Kammer anhängigen Klageverfahren mit einem identischen Streitgegenstand zwar ausschließlich aus Textbausteinen mit drei Seite rechtlicher Würdigung; allerdings werden alle von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente hinreichend gewürdigt. b. In § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X wird bestimmt, dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen ist und in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Im Rahme der Begründung nach § 35 Abs. 1 SGB X sind dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann ( BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R –, BSGE 94, 50-108, SozR 4-2500 § 72 Nr 2, SozR 4-2500 § 81 Nr 2, SozR 4-2500 § 85 Nr 13, SozR 4-2500 § 87 Nr 9, SozR 4-1100 Art 12 Nr 7, SozR 4-2500 § 82 Nr 2, Rn. 31). Der Bescheid vom 22.08.2022 enthält keinerlei Begründung. Dem Tenor schließt sich unmittelbar die Rechtsbehelfsbelehrung an. Die Begründung des Bescheides ist im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer bis zur Entscheidung des Gerichts am 30.01.2023 gem. § 41 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 SGB X im Widerspruchs- und auch im laufenden Klageverfahren nachgeholt worden. In der Klageerwiderung ist dargestellt worden, wie und weshalb seitens der Beklagten verfahren ist und dass der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 EUR nach § 275c SGB V festgesetzt worden ist. Auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung kommt es im Rahmen der Verfahrensfehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nicht an; dies ist allein eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 35 SGB X (Stand: 21.05.2021), Rn. 13) . 2. Der Bescheid vom 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 ist auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte war zur Überzeugung der Kammer nicht berechtigt eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V in Höhe von 300,00 EUR festzusetzen. Der Wortlaut von § 275c Abs. 3 SGB V ist unergiebig, da dieser die Formulierung „ ab dem Jahre 2022 “ vorsieht, allerdings nicht vorgibt, welcher Anknüpfungspunkt im Jahre 2022 liegen muss, damit die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V zur Anwendung gelangt. Als mögliche Anknüpfungspunkte kommen die stationäre Aufnahme der Versicherten, die Rechnungsstellung, die Einleitung der MDK-Prüfung und die leistungsrechtliche Entscheidung nach § 8 PrüfvV in Betracht. Der Aufnahmezeitpunkt der Versicherten, die Rechnungsstellung und auch die Einleitung des Prüfverfahrens datierten aus dem Jahre 2021; lediglich die leistungsrechtliche Entscheidung der Beklagten datiert auf den 28.01.2022 und damit „ab dem Jahre 2022“ im Sinne des § 275c Abs. 3 SGB V. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob als Anknüpfungspunkt auf die stationäre Aufnahme (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022 – S 15 KR 682/22), die Rechnung oder die Einleitung des Prüfverfahrens abzustellen ist. In keinem Fall kann Anknüpfungspunkt allerdings zur Überzeugung der Kammer und entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die im Jahre 2022 ergangene leistungsrechtliche Entscheidung der Beklagten nach § 8 PrüfvV sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2022 – L 4 KR 198/22 B ER). Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass wohl als maßgeblicher Anknüpfungspunkt auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen sein dürfte. Mit den Aufschlagszahlungen soll ein Verhalten der Krankenhäuser in Form der fehlerhaften Abrechnung sanktioniert werden. Es wird daher an eine Handlung angeknüpft, welches noch nicht bei der Aufnahme eines Versicherten, sondern erst bei der Rechnungstellung entsteht. Erst durch die Rechnungsstellung wird die inkorrekte Abrechnung verursacht. Das nicht die leistungsrechtliche Entscheidung nach § 8 PrüfvV maßgeblich für die Anwendung der Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V sein kann, kann für die Kammer bereits eindeutig aus einer systematischen Auslegung entnommen werden. Vorliegend ist § 275 c Abs. 3 SGB V ausdrücklich zu entnehmen, dass sich die Höhe der Aufschlagszahlung (also 25 oder 50 Prozent des Differenzbetrages) an der quartalsbezogenen Prüfquote für das Jahr 22 orientiert. Es wird in § 275 c Abs. 3 SGB V auf § 275 c Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 SGB V auf die quartalsbezogenen Prüfquoten verwiesen. In § 275 c Abs. 2 S. 2 und 3 SGB wird bestimmt, dass „ Ab dem Jahr 2022“ eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 gilt. Maßgeblich für die Zuordnung einer Prüfung zu einem Quartal und zu der maßgeblichen quartalsbezogenen Prüfquote ist das Datum der Einleitung der Prüfung. Vorliegend ist die Prüfung im August 2021 eingeleitet worden; zu diesem Zeitpunkt war keine flexible Prüfquote orientiert am Abrechnungsverhalten der Klägerin im Gesetz vorgesehen. In § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V wird bestimmt, dass es eine feste Prüfquote pro Quartal von 12,5 Prozent gebe. Für den Fall der im Jahre 2021 geltenden starren Prüfquote von 12,5 Prozent sieht § 275 c Abs. 3 SGB V keinen bestimmten Prozentsatz zur Berechnung der Aufschlagszahlungen vor, da sich diese nur auf die im Jahre 2022 festgelegten individuellen Prüfquoten beziehen. Neben dem Umstand, dass die systematischen Erwägungen für die Kammer unzweifelhaft dazu führen, dass für den Zeitpunkt der Festsetzung einer Aufschlagszahlung nicht auf die im Jahre 2022 erfolgte abschließende Leistungsmittelung abzustellen ist, kann aufgrund der fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen in § 275 c Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und 3 SGB V aufgrund der erst im Jahre 2022 individuell festgelegten Prüfquote allenfalls eine Festsetzung in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 EUR erfolgen. Darüber hinaus kann § 275c Abs. 3 S. 3 SGB V entnommen werden, dass der Strafaufschlag bei Prüfungen durch die Krankenkassen, die in dem Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des MD nach § 17c Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KHG und deren Abschluss zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führen, nicht anfällt. Das Erörterungsverfahren inklusive des in § 5 PrüfvV 2022 enthaltenen Falldialogs findet nach § 14 PrüfvV 2022 allerdings erst auf stationäre Aufenthalte ab dem 01.01.2022 Anwendung; wenn bei „ab dem Jahre 2022“ in § 275c Abs. 3 S. 1 SGB V auf die leistungsrechtliche Entscheidung abgestellt wird und in § 275c Abs. 3 S. 3 SGB V auf das erst für stationäre Aufenthalte ab 01.01.2022 vorgesehen Erörterungsverfahrens wird in einem Absatz auf zwei divergierende Zeitpunkte abgestellt. Auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann als maßgeblicher Zeitpunkt in § 275c Abs. 3 SGB V nicht auf die leistungsrechtliche Entscheidung abgestellt werden. Die Zahlung des Strafaufschlages nach § 275c Abs. 3 SGB V war zunächst in dem MDK-Reformgesetz für das Jahr 2021 vorgesehen (BT-Drucks 359/19) und ist dann durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (BT-Drucks 19/18112 Seite 36) auf das Jahr 2022 verschoben worden. Die Einführung der Aufschlagszahlungen diente neben der Einführung einer gestaffelten Prüfquote der Schaffung eines weiteren Anreizes für Krankenhäuser, regelkonformere Rechnungen zu erstellen (BT-Drucks. 359/19 Seite 69). Dieser Gesetzesweck kann allerdings nicht erreicht werden, wenn in § 275c Abs. 3 SGB V auf die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkassen als maßgeblicher Zeitpunkt abgestellt wird, da zu diesem Zeitpunkt die Rechnungsstellung durch die Krankenhäuser bereits erfolgt ist und die Regelung keine Anreizfunktion mehr entfalten kann (vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 27.04.2022 – S 27 KR 340/22 KH-ER). Auch aus dem Umstand, dass die Einführung der Aufschlagszahlungen durch das das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz zeitlich auf das Jahr 2022 verschoben worden ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr mit der leistungsrechtlichen Entscheidung der zeitlich früheste Anknüpfungspunkt zu wählen ist. Durch die zeitliche Verschiebung kann die gesetzliche Systematik und der gesetzgeberische Wille bei der Einführung von § 275c Abs. 3 SGB V nicht umgangen werden. Zudem hätten auch bei der ursprünglichen beabsichtigten Anwendung von § 275c Abs. 3 SGB V „ab dem Jahre 2021“ die identischen Fragestellungen hinsichtlich des zeitlichen Anknüpfungspunktes bestanden. Soweit als zeitlicher Anknüpfungspunkt in § 275c Abs. 3 SGB V wie vorliegend auf die im Jahre 2022 erfolgte abschließende Leistungsentscheidung nach § 8 PrüfvV abgestellt wird, bestehen seitens der Kammer erhebliche Bedenken, ob dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die endgültige Leistungsentscheidung steht im Rahmen der in § 8 PrüfvV festgesetzten Fristen (11 Monate nach Übermittlung der Prüfanzeige) bzw. nunmehr sogar 16 Monate nach der Ergänzungsvereinbarung vom 02.04.2020 zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016) zur alleinigen Disposition der Beklagten mit der Folge, dass eine im Jahre 2022 getroffene endgültige Leistungsentscheidung auch noch Behandlungsfälle aus dem Jahre 2020 umfassen kann (vgl. auch SG Duisburg, Beschluss vom 27.04.2022 – S 46 KR 343/22 KH-ER; SG Berlin, Beschluss vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER, SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022 – S 15 KR 682/22 KH) Auch aus dem Umstand, dass in § 275c Abs. 3 SGB V auf „ unbeanstandete Abrechnungen “ abgestellt wird und eine Rechnung nach Auffassung der Beklagten erst nach der endgültigen Leistungsentscheidung nach § 8 PrüfvV unbeanstandet ist, kann zur Überzeugung der Kammer nicht geschlossen werden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Erhebung einer Aufschlagszahlung eine im Jahre 2022 ergangene Leistungsentscheidung ist. Vielmehr kann auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens aus der gewählten Formulierung der Schluss gezogen werden, dass als maßgeblicher Zeitpunkt auf die Rechnungsstellung abzustellen ist, da Voraussetzung für die Einleitung einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V und einer das Prüfverfahren beendigende leistungsrechtlichen Entscheidung nach § 8 PrüfvV die Rechnungsstellung des Krankenhauses ist. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass den Schreiben des BMG vom 13.10.2021 und 24.11.2021 (jeweils zu dem Aktenzeichen 215-21663) zu entnehmen ist, dass als maßgeblicher Zeitpunkt in § 275c Abs. 3 SGB V auf die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse abzustellen ist, ist die Kammer nicht an die Rechtsansicht des BMG gebunden. Die Auslegung von Gesetzen obliegt der Judikative und nicht einem Bundesministerium als Bestandteil der Exekutive. Auch aus den Formulierungen in dem „ Nachtrag vom 01.12.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 u.a. zur Umsetzung des Abschlages bei Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung “ (https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.3._Elektronische_Datenuebermittlung/2.1.3.1._Datenuebermittlung_zu_Abrechnungszwecken/01_GKV/03_Nachtraege/DTA_SGBV_v301_Nachtrag_2021-12-01.pdf, zuletzt aufgerufen am 21.12.2022 um 14:00 Uhr) lässt sich nicht schließen, dass sich die Klägerin und die Beklagte im vorliegenden Verfahren darauf geeinigt haben, dass in § 275c Abs. 3 SGB V auf die leistungsrechtliche Entscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen ist. Bei der 301-Vereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung, in welcher die elektronische Datenübertragung zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen im Sinne des § 301 Abs. 3 SGB V näher geregelt wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die beiden Werte von jeweils 300,00 EUR sind nach § 39 GKG zusammenzurechnen. IV. Die Berufung ist nicht zulässig und war auch von der Kammer auch nur hinsichtlich des Antrages zu 2) zuzulassen. Liegen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände vor, ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschluss erfasst werden oder nicht (BSG, Beschluss vom 18. April 2016 – B 14 AS 150/15 BH –, SozR 4-1500 § 144 Nr 9, SozR 4-1500 § 160 Nr 29). Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht mit 600,00 EUR den Betrag von 750,00 EUR nicht (§ 144 Abs. 1 SGG). Die Berufung war hinsichtlich des Klageantrages zu 2) nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die Sache hat hinsichtlich des Klageantrages zu 1) weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von einer obergerichtlichen Entscheidung ab. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Frage des zeitlichen Anknüpfungspunktes für die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs.3 SGB V eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es kommt vorliegend im Klageantrag zu 1) auf die Rechtsfrage allerdings nicht an, da die Aufrechnung der nach § 275c Abs. 3 SGB V festgesetzten 300,00 EUR gegen das in § 15 Abs. 4 des Sicherstellungsvertrages enthaltene Aufrechnungsverbot verstoßen hat. In einem solchem Fall ist die Frage nicht entscheidungserheblich und die Berufung, jedenfalls aus diesem Grund, nicht zuzulassen (Wehrhahn in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 35). Die Wirksamkeit des landesrechtlichen Aufrechnungsverbotes ist durch das LSG NRW zuletzt mit Urteil vom 15.11.2022 – L 5 KR 752/20) bestätigt worden. Hinsichtlich des Antrages zu 2) geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage aus, da die Streitsache die bislang nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, auf welchen Zeitpunkt der Begriff „ab dem Jahr 2022“ in § 275c Absatz 3 Satz 1 SGB V für die Erhebung des Strafaufschlages abzustellen ist. Die Klärung ist auch vor dem Hintergrund der Vielzahl zu dieser Rechtsfrage vor diesem und anderen Gerichten anhängigen Verfahren im allgemeinen Interesse. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Dieses Urteil kann hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 300,00 EUR nebst Zinsen nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).