Urteil
S 37 R 863/20
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2022:1028.S37R863.20.00
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Tenor
Der Bescheid vom 07.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.08.2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 07.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach § 2 S.1 Nr.9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegt. Die Klägerin ist seit August 2019 als Verfahrensbeistand gem. § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in familienrechtlichen Verfahren tätig. Im September 2019 übersandte die Klägerin der Beklagten einen ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht. Darin gab sie an, seit dem 14.08.2019 für Amtsgerichte als Verfahrensbeistand tätig zu sein. Die Beklagte bat daraufhin noch um Übersendung des Fragebogens zur Feststellung von Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätige. Darin gab die Klägerin an, seit dem 13.08.2019 als Verfahrensbeistand für das Amtsgericht tätig zu sein. Es würden Einzelbeauftragungen (Bestellungen) durch das Gericht erfolgen. Ihre Aufgabe sei es, Kinder in familiengerichtlichen Verfahren zu begleiten und zwischen den Eltern und sonstigen Verfahrensbeteiligten zu vermitteln. Sie arbeite nicht am Betriebssitz des Auftraggebers, habe keine festen Arbeitszeiten und sei auch nicht weisungsgebunden. Die Vergütung erfolge pauschal. Sie könne einzelne Aufträge ablehnen. Unter dem 29.01.2020 teilte die Beklagte mit, nach ihren Feststellungen falle die Klägerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit unter die Versicherungspflicht als Selbständige mit einem Auftraggeber. Es bestehe die Möglichkeit einer befristeten Befreiung für Existenzgründer für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Sofern die Klägerin diese Befreiung beantragen wolle, möge sie den beigefügten Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 25.02.2020 sowie vom 24.03.2020 mit, sie beantrage weiterhin, die Versicherungsfreiheit für Selbständige festzustellen. Als Verfahrensbeistand („Anwältin des Kindes“) erfolge die Bestellung gemäß § 158 FamFG durch die einzelnen unabhängigen Richter und Richterinnen (im Folgenden: Richter) des Familiengerichts. Die Bestellung erfolge im eigenen Ermessen der jeweiligen Richter. Sie unterliege nicht der Weisung des „Amtsgericht “; vielmehr werde sie von bis zu zehn verschiedenen Richtern des Amtsgerichts bestellt. Mit Bescheid vom 07.04.2020 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 14.08.2019 nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und Pflichtbeiträge zu zahlen hat. Für die Zeit ab dem 14.08.2019 wurde der halbe Regelbeitrag festgesetzt. Die Berechtigung zur Zahlung des halben Regelbeitrages bestehe längstens bis zum 31.12.2022. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI seien selbständig tätige Personen rentenversicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2020 unter Verweis auf ihre Schreiben vom 25.02.2020 und vom 24.03.2020 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 05.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei seit dem 13.08.2019 in mehr als geringfügigem Umfang als berufsmäßiger Verfahrensbeistand tätig. Es handele sich dabei nicht um ein Verhältnis eigener Art; vielmehr übe die Klägerin eine selbständige Tätigkeit aus, die der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterliege. Es handele sich um ein Auftragsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Begriff Auftraggeber weit auszulegen. Auftraggeber sei danach jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Tätigen ihr gegenüber begründet. Die Eigenschaft des Auftraggebers sei nicht vom Bestehen vertraglicher Verpflichtungen abhängig. Weiterhin sei es nicht erforderlich, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist, für den Auftraggeber tätig zu werden. Denn für eine selbständige Tätigkeit sei es charakteristisch, dass der Ausübende seine Tätigkeit frei gestalten und insbesondere bestimmen könne, ob und für wen er tätig werden will. Auftraggeber in diesem Sinne seien die einzelnen Amts - bzw. Familiengerichte. Das Verhältnis zwischen Amts- bzw. Familiengerichten und dem Verfahrensbeistand sei dadurch gekennzeichnet, dass das Amts- bzw. Familiengericht den Verfahrensbeistand auswählt und bestellt. Es lege Art und Umfang der Beauftragung konkret fest und habe die Beauftragung zu begründen. Die Kinder oder deren Eltern kämen nicht als Auftraggeber in Betracht. Der Verfahrensbeistand nehme zwar im Verfahren die Interessen der Kinder wahr; das Auftragsverhältnis bestehe jedoch einzig zwischen dem jeweiligen Amts- bzw. Familiengericht und dem Verfahrensbeistand. Da die Klägerin ausschließlich vom Amtsgericht Essen beauftragt werde, sei sie nur für einen Auftraggeber tätig. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 10.09.2020 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht für einen einzigen Auftraggeber tätig wird, denn sie werde nicht durch das Gericht, sondern die einzelnen Richter der Gerichte bestellt. Würde - wie von der Beklagten angenommen - ein Auftragsverhältnis bestehen, so hätten die Verfahrensbeistände die Interessen des Gerichts bzw. der einzelnen Richter wahrzunehmen. § 158 FamFG bestimme hingegen, dass der Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes in Kindschaftssachen zu bestellen ist. Somit könne nicht das Gericht oder der einzelne Richter Auftraggeber sein. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 07.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin als Selbständige mit einem Auftraggeber der Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe eine Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI auch dann, wenn mehrere rechtlich selbständige Auftraggeber zu einem Konzern im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) miteinander verbunden sind, d.h. unter einheitlicher Leitung stehen und daher dem Selbständigen gegenüber aufgrund der einheitlichen Willensbildung im Konzern wie ein Auftraggeber auftreten. Dies gelte auch, wenn es sich nicht um ein vom AktG unmittelbar erfasstes Unternehmen handelt, sondern auch für in anderer Rechtsform auftretende Auftraggeber. Da die einzelnen Richter nicht als Privatpersonen, sondern in Ausübung ihres Richteramtes an einem konkreten Gericht handeln, seien diese nicht Auftraggeber der Klägerin. Das Gericht sei teilrechtsfähig im dem Sinne, dass das Amtsgericht durch den jeweiligen Richter den Verfahrensbeistand auswählt und bestellt sowie Art und Umfang der Beauftragung konkret festlegt. Das Amtsgericht sei daher Auftraggeber der Klägerin. Diese sei von dem jeweiligen Amtsgericht abhängig, da sie ihre Tätigkeit als Verfahrensbeistand außerhalb des Bestellungsverhältnisses nicht ausüben könne. Sie sei daher nicht weniger sozial schutzbedürftig als die sonstigen von § 2 S.1 SGB VI erfassten Selbständigen. Das Gericht hat hinsichtlich des Verfahrens bezüglich der Bestellung von Verfahrensbeiständen eine Auskunft des Amtsgerichts Essen eingeholt. Dieses hat zudem die Übersendung einer Stellungnahme des Oberlandesgerichts Hamm an das Gericht veranlasst. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 ist rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 Abs.2 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat darin zu Unrecht die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI angenommen. I. Versicherungspflichtig sind gemäß § 2 S.1 Nr.9 SGB VI selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Durch diese Vorschrift soll der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegengewirkt werden (Guttenberger in: beck-online Großkommentar, § 2 SGB VI, Rn.34; vgl. auch von Koch in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/ Udsching, § 2 SGB VI, Rn.34). Die von § 2 S.1 Nr.9 SGB VI erfasste Gruppe Selbständiger ist dadurch gekennzeichnet, dass nach erfolgter Prüfung zwar tatsächlich Selbständigkeit anzunehmen ist, diese Selbständigen jedoch auf nur einen Auftraggeber ausgerichtet sind und sich dessen Anweisungen in einer Weise zu unterwerfen haben, die sie hinsichtlich der Altersversorgung schutzbedürftig wie einen Arbeitnehmer macht (von Koch in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Du-sching, § 2 SGB VI aaO; vgl. auch Segebrecht in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, § 2, Rn.40) II. Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Versicherungspflicht nach § 2 S.1 Nr.9 SGB VI nicht erfüllt; die Klägerin ist insbesondere nicht ähnlich schutzbedürftig wie eine Arbeitnehmerin. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Verfahrensbeistand um eine selbständige Tätigkeit handelt. Die Klägerin beschäftigt im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit auch regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin jedoch nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Der Begriff „Auftraggeber“ ist aufgrund des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen und erfasst jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (vgl. BSG Urteil v. 23.04.2015, Az. B 5 RE 21/14 R – BSGE 118, 286–294). Das Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu werden, umfasst damit nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich, d.h. vertraglich, im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich, d.h. wirtschaftlich, im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist (Guttenberger in: Beck-online Großkommentar, § 2 SGB VI Rn. 39; BT-Drs. 14/45, 20). Für einen Auftraggeber im Sinne des § 2 S.1 Nr.9 Buchst. b SGB VI werden Selbständige auch dann tätig, wenn sie vertragliche Beziehungen zwar zu mehreren Unternehmen unterhalten, diese jedoch im Sinne des § 18 AktG als Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (BSG, Urteil v. 09.11.2011, Az. B 12 R 1/10 R, BSGE 109, 265). Die Beziehungen des Selbständigen zu einem Auftraggeber müssen stets eine rechtlich begründete Zuordnung ermöglichen. Entscheidend ist daher, wem gegenüber der Selbständige vertragliche Verpflichtungen erfüllt und von wem ihm gegebenenfalls umgekehrt eine Vergütung zufließt (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 2 SGB VI, Nr. 17; BSG, Urteil v. 10.05.2006, Az. B 2 RA 2/05 R, SozR 4–2600 § 2 Nr. 8). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es nach Auffassung der Kammer vorliegend schon an einem Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 S.1 Nr.9 SGB VI, durch welches eine arbeitnehmerähnliche Stellung der Klägerin begründet werden würde. aa) Im Gegensatz zu einem regulären Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt die Vergütung eines Verfahrensbeistandes nicht durch die Richter bzw. das Gericht. Diese Annahme des Beklagten verkennt bereits die grundlegende Unterscheidung zwischen der Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und ihrem Rechtsträger – hier dem Land Nordrhein-Westfalen. Die in u.a. in §§ 1 Abs. 2 SGB X, 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und 6 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) niedergelegte und u. a. in §§ 15 Abs. 3 S.1 SGB X, 81 Abs. 3 S.1 AO aufgegriffene Differenzierung lässt keinen Raum für eine gleichwie geartete „Teilrechtsfähigkeit“ einer Behörde, einer Dienststelle oder gar eines gerichtlichen Spruchkörpers. Gegen eine solche Annahme einer Auftraggebereigenschaft spricht bereits, dass die Bestellung in einem Rechtszug auch in der Beschwerdeinstanz fortgilt (Schumann, in: Münchener Kommentar-FamFG, § 158, Rn. 5). Dessen ungeachtet sind der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrensbeistandes zwar zunächst aus der Staatskasse zu zahlen, werden dann aber entsprechend der Kostengrundentscheidung des Familiengerichts von den Verfahrensbeteiligten als Kostenschuldnern erhoben, die ihrerseits die Bestellung eines Verfahrensbeistandes überhaupt nicht selbst veranlasst haben. Diese Konstellation lässt eine eindeutige rechtliche Zuordnung zu einem Auftraggeber nicht zu. bb) Die Klägerin wird als Verfahrensbeistand zudem durch einen gerichtlichen Bestellungsakt in Dienst genommen. Hierbei handelt es sich um eine verfahrensleitende Maßnahme. Durch diesen einseitigen hoheitlichen Bestellungsakt wird der Verfahrensbeistand unmittelbar zum Beteiligten des Verfahrens aus eigenem Recht und mit eigenen Rechten und Pflichten (vgl. § 158b Abs.3 S.1 FamFG). Er unterliegt in Ausübung seiner Tätigkeit keinerlei Weisungen des Gerichts. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar (§ 158 Abs.5 FamFG). cc) Grundlage der Bestellung in einer Kindschaftssache als Verfahrensbeistand sind die §§ 158ff FamFG, die auch die Voraussetzungen, Aufgaben des Verfahrensbeistandes, dessen Rechtsstellung und Vergütung in den familiengerichtlichen Verfahren näher regeln. Gemäß § 158 Abs.1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens (§158 Abs.4 S.1 FamFG). Das Gericht hebt die Bestellung ferner nach § 158 Abs.4 S.2 FamFG auf, wenn 1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder 2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde. Dies für sich genommen steht bereits einer Auftragnehmereigenschaft entgegen, da es dem Verfahrensbeistand an einer Freiheit, sich auch während eines Auftrags für oder gegen dessen Ausführung zu entscheiden fehlt. dd) Die Auswahl einer bestimmten Person als Verfahrensbeistand erfolgt durch die gemäß des geltenden Geschäftsverteilungsplans des jeweiligen (Amts-)Gerichts für Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen zuständigen Richter separat in jedem einzelnen familiengerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Bewerbern je nach Lage des Falles, eventuell nötiger besonderer Sprach- und anderer Kenntnisse oder Erfahrungen. Die Beteiligten können hierzu lediglich Anregungen geben. Die Rechte und Pflichten des Verfahrensbeistands ergeben sich dann unmittelbar aus dem Gesetz. Eine verhandlungsähnliche Abstimmung des Gerichts mit dem als solchen angedachten Verfahrensbeistand ist keine Voraussetzung für den späteren Bestellungsakt. Auch wenn eine Abstimmung sinnvoll erscheint, so ist sie dennoch rechtlich nicht zwingend (vgl. Lack, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, § 158, Rn. 21). c) Die von den einzelnen Richtern in Ausübung ihres Richteramts vorgenommenen Bestellungen eines Verfahrensbeistandes können entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dem jeweiligen Gericht als (einem den einzelnen Richtern übergeordneten) Auftraggeber zugeordnet werden. Soweit die Beklagte dies mit der Vergleichbarkeit eines staatlichen Gerichts mit einem privatrechtlich organisierten Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG zu begründen versucht, ist diese Auffassung nicht nur völlig fernliegend, sondern erscheint angesichts der inhaltlichen Ähnlichkeit zum wirren Duktus staatsleugnender Gruppierungen auch äußerst befremdlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht von dem Vorhandensein mehrerer Auftraggeber auszugehen, wenn mehrere rechtlich selbständige Auftraggeber zu einem Konzern im Sinne des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind, d.h. unter einheitlicher Leitung stehen und daher dem Selbständigen gegenüber aufgrund der einheitlichen Willensbildung im Konzern wie ein Auftraggeber auftreten (BSG, Urteil v. 09.11.2011, Az. B 12 R 1/10 R). Diese Rechtsprechung ist indes nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des privatrechtlichen Sektors und jedenfalls nicht auf die spruchrichterliche Tätigkeit übertragbar. Die dahingehende Argumentation der Beklagten deutet auf eine völlige Verkennung der Organisation eines Gerichts und der verfassungsrechtlichen Grundsätze der (spruch-)richterlichen Tätigkeit hin und ist mit den Staatsstrukturprinzipien der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG) und der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der hieraus folgenden richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) schlechterdings unvereinbar (vgl. zu diesem Zusammenhang Detterbeck, in: Sachs, GG, Art. 97 Rn. 1). Gemäß Art. 97 GG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Vorschrift schützt die Rechtsprechung vor sachfremder Einflussnahme und bildet somit in Verbindung mit dem sich aus Artikel 92 GG ergebenden Richtermonopol den institutionellen Kern des Rechtsstaatsprinzips (Morgenthaler in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber Art. 97, Rn.1). Richter sind danach bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze an keine Weisungen gebunden und zu eigenverantwortlicher Entscheidung im Rahmen des Rechts berufen (BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, Az. 1 BvR 335/51; Beschluss vom 09.05.1962, Az. 2 BvL 13/60; Beschluss vom 24.03.1982, Az. 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82, BVerfGE 60, 175 (214); Beschluss vom 08.07.1992, Az.2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91, BVerfGE 87, 68 (85); Beschluss vom 11.11.2021, Az. 2 BvR 1473/20). Artikel 97 GG schützt die Richter bei ihrer gesamten Tätigkeit, die als rechtsprechende Gewalt i.S.v. Art. 92 GG zu qualifizieren ist, und insofern außer bei der eigentlichen Entscheidung auch bei den ihr dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (BVerfG NJW 2021, 3717; BGHZ 90, 41; 93, 238; 102, 369). Hierzu zählt auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands. Gänzlich fernliegend ist insoweit die Annahme einer einheitlichen Willensbildung im Gericht. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die verfassungsrechtlich garantierte fachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter - insbesondere auch gegenüber der Behördenleitung als Gerichtsverwaltung - dem Vergleich mit der Organisationsstruktur in einem privatrechtlichen Konzernunternehmen entgegen. Denn Richter stehen im Rahmen ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit gerade nicht unter einheitlicher Leitung des Gerichts in dem Sinne, dass sie gegenüber dem Verfahrensbeistand aufgrund einer einheitlichen Willensbildung wie ein Auftraggeber auftreten würden. Vielmehr entscheidet jeder Richter unabhängig und weisungsfrei unter Ausübung des ihm gesetzlich eingeräumten spruchrichterlichen Ermessens, wer im Einzelfall als Verfahrensbeistand bestellt wird. Dabei spielen u.a. persönliche Erfahrungen und individuelle Qualitätsmaßstäbe eine Rolle. Die Behördenleitung hat auf die Auswahl, den Umfang der Tätigkeit und die Zahl der Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand tätig wird, keinerlei Einfluss. Auch aus einem etwaigen unverbindlichen kollegialen Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Richtern kann nach Auffassung der Kammer keine einheitliche Willensbildung abgeleitet werden. d) Ebenso fernliegend ist der von der Beklagten gezogene Vergleich eines Verfahrens-beistandes mit einem Familienhelfer, da die Familienhilfe über das Jugendamt, mithin eine Behörde, bewilligt und finanziert wird. Während bei der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Anschluss die Beteiligten als Kostenschuldner herangezogen werden, ist dies beim Familienhelfer nicht der Fall. Anders als Richter sind die Mitarbeiter einer Behörde, welche die Familienhilfe veranlassen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht unabhängig, so dass eine einheitliche Willensbildung bzw. Vorgaben des Behörden- und/oder Abteilungsleiters grundsätzlich möglich sind. Im Gegensatz dazu sind Vorgaben oder gar Anordnungen bezüglich der richterlichen Tätigkeit durch die Gerichtsleitung schon im Hinblick auf Art. 97 GG völlig undenkbar. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).