Urteil
S 61 AS 2822/19
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2022:1021.S61AS2822.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der Leistungsbewilligung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II]. Die Kläger bezogen in dem hier streitigen Zeitraum von der Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1) ist selbstständig tätig und betreibt eine Pizzeria. Ausweislich eines schriftlichen Darlehensvertrages vom 09.12.2016, den nur der Kläger zu 1), nicht hingegen der Darlehensgeber unterzeichnet hat, hat ein Herr K. aus I. (Russland), dem Kläger zu 1) ein zinsloses Darlehen über 20.000 € gewährt für die Investition in eine Lokal im Gastronomiebetrieb. Bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits seien sämtliche Geräte im Lokal im Besitzeigentum des Darlehensgebers. Ausweislich eines weiteren Darlehensvertrages mit Herrn J. vom 01.05.2017 habe der Kläger zu 1) ein weiteres Darlehen in Höhe von 15.000,00 € aufgenommen. Auch dieser Vertrag enthält nur die Unterschrift des Klägers zu 1). Mit Bescheid vom 08.05.2019 bewilligte die Beklagte den Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.06.2019 bis 30.11.2019 zunächst vorläufig in Höhe von 500,68 € unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 1.129,79 €, da die tatsächliche Höhe der Einkünfte des Klägers zu 1) aus der selbstständigen Tätigkeit noch nicht feststünde. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, da – nach Ansicht der Kläger – aus der Pizzeria noch kein bzw. nur geringe Gewinne erzielt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei nicht verständlich, wieso im Widerspruch vorgetragen werde, die selbstständige Tätigkeit bringe keinerlei Einkommen, welches bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Etwaige Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit, die bisher nicht nachgewiesen seien, seien für die Gewinnermittlung unerheblich. Sollte das angerechnete Einkommen tatsächlich zu hoch angesetzt worden sein, könne eine Korrektur im Rahmen der noch zu treffenden Entscheidung über die abschließende Festsetzung erfolgen, wenn nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die tatsächlichen Einkünfte feststehen und entsprechend nachgewiesen werden. Die Kläger haben am 05.07.2019 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Sie sind der Ansicht, die Beklagte nehme fehlerhaft ein zu hohes Einkommen in der Leistungsberechnung an. Die Beklagte müsse auch die sonstigen Betriebsausgaben iHv. 1.052,82 € berücksichtigen, da es sich hierbei um eine Vielzahl kleinerer Einkäufe, wie beispielsweise Reinigungsmittel, Servietten, Kerzen, Dekorationsartikel etc. handele. Bei der Position „Fremdleistungen und Provisionen“ iHv. 571,14 € handele es sich um Kosten und Gebühren für Dienstleister wie Lieferando, Lieferheld und pizza.de. Sie seien zudem verpflichtet, mit den Gewinnen die privaten Darlehensverträge zurückzuzahlen. Die Darlehensverträge seien erforderlich gewesen, um die Einrichtung und die benötigten Gerätschaften für den Gastronomiebetrieb finanzieren zu können. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.05.2019 in der Fassung des Bescheides vom 23.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.06.2019 bis 30.11.2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, eine pauschale Berücksichtigung ohne Belege zu der Position „sonstige Betriebsausgaben“ und „Fremdleistungen und Provisionen“ können nicht anerkannt werden. Gleiches gelte für die privaten Darlehensverträge. Im Übrigen bestünden Zweifel an dem Darlehensvertrag. Eine Rückzahlung, die nur auf Zuruf vereinbart werde, entspreche nicht der geforderten Notwendigkeit. Auch fehlen Nachweise über den Zeitpunkt der Auszahlung und in den bisherigen EKS fehle eine Angabe zu einem Darlehensvertrag komplett. Ein Nachweis über die Verwendung des Darlehens fehle ebenfalls. Mit Bewilligungsbescheid vom 23.07.2020 setzte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2019 bis 30.11.2019 endgültig auf 0,00 € fest, da fehlende Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Kläger ein Klageverfahren eingeleitet, welches unter dem Az.: S 61 AS 3342/20 geführt wird. Die Kläger haben zudem mit ihrem Widerspruch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, der mit Bescheid vom 29.10.2020 abgelehnt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Soweit die Kläger aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid höhere Leistungen begehren, fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 08.05.2019 wurde durch den endgültigen Bescheid vom 23.07.2020 ersetzt. Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr der endgültige Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 23.07.2020. Die Einbeziehung des endgültigen Festsetzungsbescheides und der Erstattungsbescheide folgt aus § 96 Abs. 1 SGG. Danach wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Betreffend den ursprünglich im Klageverfahren angegriffenen vorläufige Bewilligungsbescheid vom 08.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 und dem nach Klageerhebung und nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen endgültigen Festsetzungsbescheid vom 23.07.2020 liegt ein identischer Regelungsgegenstand (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 96 Rn. 4a m.w.N.) vor. Denn sie regeln in ihren Verfügungssätzen den Ausspruch eines positiven bzw. eines negativen Leistungsanspruchs der Kläger nach dem SGB II betreffend dieselbe Bewilligungszeit (vom 01.06.2019 bis 30.11.2019). Mit Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 23.07.2020 hat sich der ursprünglich in dem Klageverfahren angegriffene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 08.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2019 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise erledigt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R, Rn. 13, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R, Rn. 9 und Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R, Rn. 9). Die Kläger hatten im hier streitigen Zeitraum nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Entscheidungstiefe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II, da ihre Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Unstreitig erfüllten die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Ob bzw. in welchem Umfang die Kläger hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II waren, haben die Kläger nicht nachgewiesen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit hat das Gericht alle Erkenntnisse zugrunde zu legen, insbesondere auch die Angaben/Unterlagen, die die Kläger erst im Laufe des Klageverfahrens gemacht bzw. vorgelegt haben. Die Kläger sind mit diesem Vorbringen nicht nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Wurden – wie hier – Leistungen zunächst vorläufig bewilligt, so entscheidet der Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Dabei ist die leistungsberechtigte Person nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die vom Leistungsträger zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen (§ 41a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II). § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II lauten: „Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.“ Es lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend feststellen, ob bzw. in welchem Umfang die Kläger hilfebedürftig waren. Die Beklagte hat die Kläger mit Schriftsätzen vom 13.02.2022 und 07.05.2022 aufgefordert, umfangreiche Unterlagen und Angaben als Nachweise ihres Leistungsanspruchs vorzulegen. Dieser Aufforderung sind die Kläger nicht vollumfänglich nachgekommen, sondern haben vielmehr nur die betriebswirtschaftliche Auswertung ihres Steuerberaters vorgelegt, ohne die entsprechenden Nachweise und Quittungen beizulegen. Diese Unterlagen wurden auch im Klageverfahren nicht nachgereicht. Die Kläger waren mit der Vorlage der Unterlagen auch nicht nach § 41a SGB II präkludiert. Das BSG hat entschieden, dass Unterlagen auch nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zur abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch nachgereicht werden können (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 4/18 R). Ob nach der abschließenden Entscheidung vorgelegte Unterlagen – sei es im Klageverfahren oder in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – noch zu berücksichtigen sind, hat das BSG hingegen ausdrücklich offengelassen. Nach Auffassung des Gerichts kommt der Vorschrift des § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu (vgl. SG Leipzig, Urteil vom 29.05.2018 – S 7 AS 2665/17; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41a SGB II Rn. 376; Conradis in: LPK-SGB II, § 41a SGB II Rn. 23; Kemper in: Eicher/Luik, SGB II, § 41a SGB II Rn. 49 ff). Der Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB II sieht als Rechtsfolge für eine nicht fristgemäß erfolgte Einreichung von Unterlagen eine Festsetzung des Leistungsanspruchs in der Höhe vor, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen sind bzw. für die übrigen Monate eine Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Gegen eine Präklusionswirkung spricht der auch vom BSG festgestellte Vergleich mit anderen Präklusionsvorschriften wie z. B. § 106a Abs. 3 SGG, § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder § 296 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Möglichkeit der Zurückweisung verspätet eingereichter Erklärungen und Beweismittel wird hier ausdrücklich und klar geregelt. Die Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II trifft hingegen weder eine solche Regelung für verspätet eingereichte Unterlagen noch wird eine sonst bei sozialrechtlichen Sachverhalten bestehende Überprüfungsmöglichkeit nach § 44 SGB X ausgeschlossen. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen nicht dafür, dass es sich um eine materiell-rechtliche Präklusionsnorm handelt. § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II zielt – wie der ergänzende Verweis auf die §§ 60, 61, 65 und 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] in § 41a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II und die Materialien (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 53) verdeutlichen – auf ein besonderes Regime von Mitwirkungsobliegenheiten im Anschluss an den Bezug vorläufig bewilligter Leistungen. Die Vorschrift ist damit zum einen darauf gerichtet, den Jobcentern Kenntnis von denjenigen (der Sphäre der Leistungsbezieher zuzuordnenden) Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für die Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch bilden, und sie überhaupt erst in die Lage zu versetzen, ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen. Auch mit einer Vorlage der angeforderten leistungserheblichen Unterlagen noch nach Ablauf der Frist bzw. der abschließenden Entscheidung der Verwaltung wird dieser Zweck erreicht. Soweit die Regelung weiterhin insbesondere mit der Nullfeststellung nach Satz 4 eine Verfahrensvereinfachung bei fehlender Mitwirkung bewirken soll, erreicht sie dies bei vollständig unterbliebener Mitwirkung stets. Dass mit ihr darüber hinaus eine Verfahrensbeschleunigung auch bei Vorlage der angeforderten Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist bezweckt wäre, ist hingegen nicht zu erkennen. Hiergegen spricht schon der oben dargestellte Vergleich mit anderen Präklusionsnormen, die – wie verfassungsrechtlich gefordert – eindeutig und klar die Präklusionswirkung regeln und auch Vorkehrungen für den Fall unverschuldeter Fristversäumnis vorsehen. Die Kläger haben auch im Klageverfahren die angeforderten Unterlagen und Nachweise nicht beigebracht und sind nunmehr nach § 106a SGG präkludiert. Den Klägern wurde mit Verfügung vom 06.09.2022 eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis zum 05.10.2022 gesetzt. Diese Verfügung, von der Vorsitzenden eigenhändig unterzeichnet, wurde den Klägern per Zustellungsurkunde am 08.09.2022 an ihren Bevollmächtigten übermittelt. Weder innerhalb der Frist noch bis zur gerichtlichen Entscheidung haben die Kläger die angeforderten Nachweise und Unterlagen erbracht, sondern lediglich die betriebswirtschaftliche Auswertung übersandt, die sowohl der Beklagten als auch dem Gericht vorliegt. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). T.