Urteil
S 17 KR 2002/19
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2022:0721.S17KR2002.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird 2.356,22 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird 2.356,22 EUR festgesetzt. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Klägerin die durch die Verlegung einer Versicherten ihrer Ansicht nach verursachten Mehrkosten im Wege eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung. Die am 1932 geborene Frau H. (im Folgenden: Versicherte) war zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Die Beklagte betreibt ein nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Plankrankenhaus. Ausweislich des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.03.2012 ist die Klägerin mit 47 vollstationären Planbetten und 7 teilstationären Planbetten im Bereich der Geriatrie in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen (NRW) aufgenommen worden. Ab dem 26.06.2019 ist die Beklagte ausweislich des Feststellungsbescheides vom 26.06.2019 mit 75 Betten im Bereich der Geriatrie in den Krankenhausplan NRW aufgenommen worden. Die Versicherte befand sich vom 18.10.2017 bis zum 03.11.2017 aufgrund einer Schenkelhalsfraktur in der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie in vollstationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten am Standort in D. Die Beklagte stellte der Klägerin den vollstationären Aufenthalt der Versicherten mit einem Betrag von 7.578,95 EUR unter Berücksichtigung der DG I47B in Rechnung. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag vollständig. Am 03.11.2017 erfolgte die Verlegung der Versicherten zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung in das Krankenhaus, in welchem die Versicherte bis zum 21.11.2017 weiterbehandelt worden ist. Für den vollstationären Aufenthalt der Versicherten stellte das Krankenhaus der Klägerin unter Berücksichtigung der DRG I41Z einen Betrag in Höhe von 6.657,67 EUR in Rechnung. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag vollständig aus. Die Klägerin leitete hinsichtlich beider stationären Aufenthalte eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Frage der Erforderlichkeit der Verlegung ein. In dem Gutachten vom 13.06.2018 kam der MDK für den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 18.10.2017 bis zum 03.11.2017 zu dem Ergebnis, dass bei der Beklagten eine Geriatrie vorhanden sei und eine Verlegung in die klinik-interne Geriatrie hätte erfolgen können. In dem Gutachten vom 27.06.2018 kam der MDK für den stationären Aufenthalt vom 03.11.2017 bis zum 21.11.2017 zu dem Ergebnis, dass keine medizinischen Gründe für die Verlegung ersichtlich seien und die fiktive stationäre Verweildauer der Versicherten nachvollziehbar sei. Mit Schreiben vom 12.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von angefallenen Mehrkosten für eine unwirtschaftliche Verlegung der Versicherten i.H.v. 1.033,35 EUR auf. Die Klägerin führte in dem Schreiben aus, dass die Verlegung der Versicherten in ein anderes Krankenhaus trotz vorhandener Geriatrie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße. Der MDK habe festgestellt, dass keine medizinischen Gründe für die Verlegung vorgelegen haben. Die Klägerin hat am 21.11.2019 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 2.356,22 EUR. Die Klägerin begründet die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes mit den in der Verwaltungsakte enthaltenen Grouper-Ergebnissen. So sind ausweislich von Blatt 25 bis 28 der beigezogenen Verwaltungsakte für die stationäre Behandlung im Krankenhaus der Beklagten vom 08.10.2017 bis zum 03.11.2017 Kosten in Höhe von 7.578,95 EUR und für die Behandlung der Versicherten im Krankenhaus vom 03.11.2017 bis zum 21.11.2017 Kosten i.H.v. 6.657,67 EUR angefallen. Bei einer durchgehenden Behandlung der Versicherten bei der Beklagten vom 18.10.2017 bis zum 21.11.2017 wären Kosten in Höhe von lediglich 13.203,27 EUR angefallen und daher ein Betrag i.H.v. 2.356,22 EUR weniger als bei der erfolgten Verlegung der Versicherten. Die Klägerin beruft sich auf einen Schadensersatzanspruch gem. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diesen Schadenersatzanspruch begründet die Klägerin damit, dass die Beklagte durch die Verlegung der Versicherten gegen ihre Verpflichtung aus dem Versorgungsauftrag nach § 109 Abs. 4 SGB V und damit auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V verstoßen habe. So sei die Beklagte als Plankrankenhaus nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V zur Versorgung von Versicherten verpflichtet; der Versorgungsauftrag umfasse nach § 39 SGB V die stationäre Behandlung und damit auch die Leistungen zur Frührehabilitation. Eine Verlegung der Versicherten vor Abschluss der Frührehabilitation verstoße gegen den Versorgungsauftrag der Beklagten. Aus der von der Beklagten vorgelegten Statistik lasse sich entnehmen, dass an dem Verlegungstag am 03.11.2017 vier externer und ein interner Patient in die Geriatrie der Beklagten verlegt worden seien; das Argument der Überbelegung sei daher nicht nachzuvollziehen. Auch werde bestritten, dass die Verlegung der Versicherten erst am 03.11.2017 geplant worden sei. Aus der Verlaufskurve ergebe sich, dass bereits am 02.11.2017 die Verlegung der Versicherten für den 03.11.2017 geplant worden sei. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass keine Kapazitäten für die Weiterbehandlung der Versicherten bestanden haben. Auch aus der Patientenakte der Beklagten lasse sich kein Hinweis auf eine Überbelegung entnehmen. Aus anderen Verfahren sei zudem bekannt, dass es den Krankenhäusern möglich sei, deutlich mehr Versicherter zu behandeln, als Planbetten vorhanden sind. Auch verfüge die Klägerin nicht nur über vollstationäre, sondern auch über teilstationäre Kapazitäten zur Durchführung der geriatrischen Komplexbehandlung; aus der vorgelegten Statistik sei nicht ersichtlich wie viele Patienten voll- oder teilstationär behandelt worden seien. Auch sei ungeklärt, ob die Aufnahme eines in der Statistik ausgewiesenen Wahlleistungs-Patienten dazu geführt habe, dass die Versicherte verlegt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.356,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verfüge am Standort über eine Fachabteilung für Geriatrie mit 47 vollstationären Planbetten. Der Mitternachtsstatistik könne entnommen werden, dass in der Abteilung zum Verlegungszeitpunkt 63 Patienten behandelt worden und damit eine Belegung von 121 % vorgelegen habe; es sei für die Versicherte keine Behandlungskapazität mehr vorhanden gewesen; aus diesem Grund sei eine Verlegung erfolgt. Die Beklagte habe durch die Verlegung der Versicherten keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB begangen. Durch die Anzahl der festgelegten Planbetten liege eine quantitative Begrenzung des Versorgungsauftrages und der Behandlungspflicht vor. Auch müsse entsprechend dem Versorgungsauftrag genügend qualifiziertes Personal vorgehalten werden. Der Personalschlüssel sei auf die Abteilung für Geriatrie und die dort genehmigten Planbetten ausgerichtet worden. Es seien am 03.11.2017 zwei Patienten aus dem in die Geriatrie der Beklagten verlegt worden. Alle Patienten seien bereits am 27.10.2017 zur Verlegung angemeldet worden; zusätzlich sei eine externe Übernahme als Notfall erfolgt. Ferner sei ein Patient intern aus der Allgemeinchirurgie verlegt worden; diese Verlegung sei am Vortag geplant worden. Soweit sich aus der Patientenakte entnehmen lasse, dass die Verlegung der Versicherten bereits am 02.11.2017 geplant worden sei, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Planung von Verlegungen beginne mehrere Tage vor der eigentlichen Verlegung; es seien gegenüber den verlegenden Krankenhäusern verbindliche Zusagen gemacht worden. Bei der Planung sei es möglich, dass eine längerfristig geplante Aufnahme z.B. wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erfolgen könne. Das vorliegend eine Verlegung der Versicherten in ein Krankenhaus in gleicher Trägerschaft erfolgt sei, sei reiner Zufall. Soweit die Beklagte zur Begründung des Schadenersatzanspruchs auf die Ausführungen des LSG NRW In der Entscheidung vom 19.01.2022 – 10 KR 142/20 verweist, liege ein anderer Sachverhalt vor, da das dort beklagte Krankenhaus keinerlei Angaben zur Auslastung der Geriatrie getätigt habe. Soweit die Beklagte von der Klägerin aufgefordert werde, für alle am 03.11.2017 auf der Geriatrie aufgenommenen Patienten zu belegen, warum diese vorrangig vor der Versicherten aufgenommen worden seien, sei dies aus Datenschutzgründen nicht möglich. Die Behandlungsdokumentation der Versicherten diene nur zur Dokumentation von medizinisch notwendigen Angaben; bei der Verlegung handele es sich lediglich und eine organisatorische und nicht um eine medizinische Fragestellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin und die übersandte Patientenakten der Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin macht den Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer ihrer Ansicht nach unwirtschaftlichen Verlegung der Versicherten gegen die Beklagte zu Recht mit der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend. Bei der Klage einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus handelt es sich grundsätzlich um einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 –B 1 KN 3/08 KR R; BSG, Urteil vom 28.09.2006 – B 3 KR 23/05). Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zur Überzeugung der Kammer kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 69 S. 3 SGB V i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB zu. In § 69 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V wird bestimmt, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V, in den §§ 63, 64 SGB V und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit diese mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Bei einer erforderlichen stationären Behandlung von Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus wird zwischen dem Träger des Krankenhauses und der Krankenkasse ein gesetzliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet, für welches die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB zur Anwendung gelangt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – L 10 KR 142/20 Rn. 20). Die Regelung in §§ 1 - 3 Fallpauschalenvereinbarung (FPV) für das Jahr 2017 in welcher Abrechnungsbestimmungen für DRG-Fallpauschalen enthalten sind, stehen der Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Regelungen in der FPV 2017 treffen lediglich Bestimmung zur ordnungsgemäßen Abrechnung für DRG-Fallpauschalen und beeinhalten keine Regelungen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung im Rahmen des gesetzliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis (LSG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – L 10 KR 142/20.; a.A. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 7. Oktober 2021 – L 6 KR 1278/18 –, juris). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 S 1 BGB nicht vor. In § 280 Abs. 1 S. 1 BGB wird bestimmt, dass der Gläubiger bei einer Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen kann. Dies gilt nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Beweislast für die Pflichtverletzung obliegt der Klägerin als Gläubigerin des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 – XII ZR 148/06 –, juris). Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte durch die Verlegung der Versicherten in das das Krankenhaus keine Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis mit der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB verletzt. Die Beklagte ist als Trägerin eines nach § 108 Nr. 2 SGB V zugelassenes Plankrankenhaus gem. § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V verpflichtet. Gem. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung im Rahmen des Versorgungsauftrages auch die im Einzelfall erforderliche und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zu Frührehabilitation. Vorliegend hat der MDK in den Gutachten vom 13.06.2018 und 27.06.2018 bestätigt, dass eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten bis zum 21.11.2017 gegebenen war. Weitergehende Ermittlungen der erkennenden Kammer waren daher nicht erforderlich. Dem Wortlaut von § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V ist zu entnehmen, dass sich die Pflicht zur Krankenhausbehandlung und damit zur Versorgung der Versicherten nur auf eine Behandlung „ im Rahmen“ des Versorgungsauftrages bezieht. Eine Verletzung der Pflicht aus § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V scheidet daher aus, wenn ein Krankenhaus darauf verwiesen wird, Leistungen zu erbringen, die nicht von seinem Versorgungsauftrag umfasst sind. Ein Verstoß gegen den Versorgungauftrag im Sinne des § 109 Abs. 4 S. 1 SGB V liegt (dann wohl bei einer Leistungserbringung die vom Versorgungsauftrag umfasst ist) ebenfalls nicht vor, wenn medizinische oder organisatorische Gründer die Verlegung eines Versicherten begründen (LSG NRW, Urteil vom 19.01.2022 – L 10 KR 142/20). Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses im Sinne des § 109 Abs. 4 SGB V bestimmt sich für Plankrankenhäuser im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V aus dem geltenden Krankenhausplan (BSG, Urteil vom 24.01.2008 – B 3 KR 17/07 R). Ein Vergütungsanspruch besteht nur für Behandlungen, die von dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses gedeckt sind; über dessen Rahmen hinaus ist ein Krankenhaus nach 109 Abs. 4 S. 2 SGB V nicht zu einer Krankenhausbehandlung verpflichtet und Versicherte können nach § 39 SGB V Leistungen in dem Krankenhaus nicht beanspruchen (BSG, Urteil vom 24.01.2008 – B 3 KR 17/07 R). Vorliegend ist dem im Klageverfahren eingereichten Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.03.2012 zu entnehmen, dass die Beklagte im Bereich Geriatrie mit 47 vollstationären Planbetten und 7 teilstationären Planbetten in den Krankenhausplan NRW aufgenommen worden ist. Es wird vollumfänglich auf Blatt 83- 88 der Gerichtsakte verwiesen. Der Feststellungsbescheid vom 23.06.2012 war auch für den maßgeblichen Zeitraum im Jahre 2017 gültig und ist erst durch den Feststellungsbescheid vom 26.06.2019 ersetzt worden, in welchem die Beklagte mit 75 Planbetten im vollstationären Bereich in den Krankenhausplan NRW aufgenommen worden ist. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses wird durch den Feststellungsbescheid der jeweiligen Bezirksregierung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht beschränkt (BSG, Urteil vom 19.11.2017 – B 6 KA 33/16 R.) Der Krankenhausplan NRW bestimmt zum einen die medizinischen Bereiche, in denen ein Krankenhaus tätig werden soll und legt zum anderen die Zahl der Betten fest, mit denen das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird (BSG, Urteil vom 19.11.2017 – B 6 KA 33/16 R). Wenn ein Krankenhaus zur Behandlung seiner Patienten zusätzlich zu den genehmigten Planbetten weitere Betten einsetzt, um seine Kapazitäten zu erweitern, so überschreitet das Krankenhaus seinen Versorgungsauftrag in quantitativer Hinsicht, ebenso, als wenn es auf einem medizinischem Gebiet tätig wird, das ihm im Krankenhausplan nicht zugewiesen wird (BVerwG, Urteil vom 20.12.2017 – 3 C 53/06). Auch ist dem Feststellungsbescheid vom 26.03.2012 zu entnehmen, dass die im Betten-Soll ausgewiesene Gesamt-Bettenzahl verbindlich ist und grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Aus der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten sogenannten Mitternachtsstatistik mit dem Stichtag 03.11.2017, lässt sich entnehmen, dass zum Verlegungszeitpunkt der Versicherten am 03.11.2017 die Abteilung der Geriatrie überbelegt war. So ist der Statistik zu entnehmen, dass die verfügbare Planbettenzahl für den vollstationären und den teilstationären Bereich am 03.11.2017 mit 52 angegeben wird. Damit unterschreitet die in der Statistik angegebene Planbettenzahl die in dem Feststellungsbescheid vom 26.03.2012 festgelegte Anzahl von 54 Planbetten (47 vollstationäre Planbetten und 7 teilstationäre Planbetten). Da nicht mehr aufzuklären ist, weshalb statt 54 Planbetten nur 52 Planbetten in der Statistik aufgeführt werden, geht die Kammer zu Lasten der Beklagten bei der Berechnung der Belegung von den im Feststellungsbescheid enthaltenen 54 Planbetten aus. Am 03.11.2017 sind 63 Patienten (Endbestand) in der Abteilung Geriatrie behandelt. Damit übersteigt die Anzahl der behandelten Patienten die genehmigte Planbettzahl um 9 Personen und führt zu einer Belegung von 116 Prozent. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich aus der Statistik nicht entnehmen lasse, wie es sich auf die Belegung auswirke, dass von den 63 behandelten Patienten ein Patient die Wahlleistung Einbettzimmer und neun Patienten die Wahlleistung Zweibettzimmer gebucht haben, war diesem Einwand seitens der Kammer nicht weiter nachzugehen. Der Statistik ist zu entnehmen, dass 63 Patienten zum Zeitpunkt der Verlegung bei der Beklagten in der Abteilung Geriatrie behandelt worden sind und damit die Planbettenzahl von 54 überschritten war. Die Vermutung der Klägerin ist, dass die Beklagte die vorhandenen Zimmer nicht - wie wohl üblich – mit drei Personen belegt hat, sondern die neun im Zweibettzimmer versorgten Patienten und der im Einbettzimmer versorgte Patient die Behandlung der Versicherten in der klinikeigenen Geriatrie wohl mangels Zimmerkapazitäten vereitelt haben. Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass auch unter Berücksichtigung der im Ein- und Zweibettzimmer versorgten Patienten bereits 63 Patienten und damit neun Patienten oberhalb der Planbettenzahl durch die Beklagte behandelt worden sind. Die These der Klägerin hat vielmehr zur Folge, dass die Beklagte bei einer vollen Belegung der Zwei- und Einbettzimmer ca. 6 Patienten nach Ansicht der Klägerin mehr Patienten und damit wohl auch die Versicherte hätte behandeln können. Wie bereits ausgeführt, war der Versorgungsaufrag der Beklagten durch die Anzahl von 54 Planbetten in quantitativer Hinsicht begrenzt mit der Folge, dass ab dem 55. aufgenommenen Patienten bereits keine Verpflichtung zur Behandlung nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V bestanden hat. Es ist unerheblich, ob die Beklagte theoretisch hätte 70 Patienten behandelt können, da bei einer Überschreitung der Planbettenzahl keine Verpflichtung zur Behandlung gem. § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V besteht. Soweit die Klägerin vorträgt, dass es unverständlich sei, dass zum Verlegungsdatum am 03.11.2017 noch externe Patienten aufgenommen worden seien, muss diesem Einwand ebenfalls seitens der Kammer nicht weiter nachgegangen werden. Es ist für die Beurteilung der Verletzung einer Pflicht aus dem Versorgungsauftrag nach § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V objektiv darauf abzustellen, ob die Beklagte aufgrund der quantitativen Begrenzung des Versorgungsauftrages durch den Feststellungsbescheid zur Behandlung der Versicherten verpflichtet war. Davon geht die Kammer aufgrund der vorgelegten Statistik und der Überbelegung zum 03.11.2017 nicht aus. Da für die Krankenhäuser nur für Behandlungen ein Vergütungsanspruch besteht, die vom Versorgungsauftrag gedeckt sind (BSG, Urteil vom 24.01.2008 – B 3 KR 17/07 R), wäre ggf. in einem Verfahren über die Vergütung von erbrachten stationären Leistungen die näheren Umstände der Aufnahmen und Verlegungen aufzuklären. Auch kann es zur Überzeugung der Kammer offenbleiben, welche Anzahl der 63 Patienten zum Zeitpunkt der Verlegung der Versicherten vollstationär oder teilstationär in der Abteilung für Geriatrie behandelt worden sind. Die Personalplanung der Beklagten ist eng mit dem Versorgungsauftrag verknüpft. Anhand der 54 genehmigten Planbetten richtet die Beklagte ihren Personalschlüssel für den Bereich der gesamten Geriatrie aus, ohne zwischen den voll- oder teilstationären geriatrischen Leistungen zu differenzieren. Mit dem für den Bereich der Geriatrie vorgehaltenen Personal muss es möglich sein, hinsichtlich aller behandelnden Versicherten beispielsweise die Struktur-und die Mindestmerkmale des OPS 8-550 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) zu erfüllen, um für die erbrachten Leistungen eine Vergütung zu erhalten. Aus dem gleichen Grund war die Klägerin auch nicht verpflichtet, die Versicherter auf der Akutstation an dem Standort in weiter zur geriatrischen Komplexbehandlung zu behandeln. Grundsätzlich gehört die Frührehabilitation und damit auch die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung nach § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG zwar zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und ist daher nicht an einen bestimmten Leistungsort wie eine klinikinterne Geriatrie geknüpft (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 30.03.2022 – S 60 KR 2053/20). Durch die Überschreitung der Planbettenzahl im Bereich Geriatrie und der daraus folgenden Negierung des Vergütungsanspruchs kann die Beklagte auch nicht darauf verwiesen werden, gegenüber der Versicherten auf der Akutstation Leistungen der Frührehabilitation zu erbringen. Die Beklagte ist entsprechend des durch den Feststellungsbescheid konkretisierten Versorgungsauftrages verpflichtet, dass zur Erbringung der Leistungen erforderlich Personal vorzuhalten. Eine Verpflichtung zur Vorhaltung von weiterem qualifizierten Personal, welches die Struktur-und die Mindestmerkmale des OPS 8-550 erfüllt, um über den Versorgungsaufrag hinaus auf Akutstationen Leistungen der Frührehabilitation nach § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V zu erbringen, besteht nicht und würde auch dazu führen, dass die Aufnahme mit einer bestimmten Anzahl von Planbetten im Bereich der Geriatrie in den Krankenhausplan NRW sinnentleert wäre. Vorliegend kommt eine Durchführung der geriatrischen Komplexbehandlung der Versicherten in der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie bereits auf Grund der verschiedenen Standorte mit einer Entfernung von ca. 13 Kilometern zum Standort der Geriatrie nicht in Betracht. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, dass am Standort der Geriatrie vorhandene Personal zur Behandlung der Versicherten täglich in einen 13 Kilometer entfernten Standort einzusetzen. Auch waren die Verlegung der Versicherten und die genauen Umstände die zur Verlegung geführt haben, nicht in der Patientenakte zu dokumentieren. In der Patientenakte findet sich in der Patientenkurve am 02.11.2017 lediglich der Hinweis, dass eine Verlegung der Versicherten für den 03.11.2017 geplant ist. Ein Erfordernis zur Dokumentation der die Verlegung betreffenden Umstände besteht nicht; die Patientenakte dient lediglich der Dokumentation medizinischer und nicht organisatorischer Vorgänge. Soweit das SG Duisburg in der Entscheidung vom 30.03.2022 - S 60 KR 2053/20 ausführt, dass der Grund der Verlegung in der Patientenakte zu dokumentieren ist, teilt die erkennende Kammer diese Rechtsansicht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 63, 52 Abs. 1,3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).