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Beschluss

S 7 AS 166/21 ER Sozialrecht

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2021:0312.S7AS166.21ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gründe: I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.01.2019 sowie die Bescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.09.2020. Die Antragsteller beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der am 09.08.2004 geborenen, minderjährigen Antragstellerinnen zu 3) und 4). Mit Bescheid vom 15.09.2020 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 31.01.2021 in Höhe von monatlich 1.705,20 Euro. Dabei wurde die dem Antragsteller zu 1) bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2020 in Höhe von 443,88 Euro, abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt. Bei den Antragstellerinnen zu 3) und 4) wurde das Kindergeld in Höhe von jeweils 204,00 Euro berücksichtigt. Ein Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro erfolgte dabei nicht. Zudem gewährte die Antragsgegnerin einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von insgesamt 27,08 Euro monatlich, ein darüberhinausgehender weiterer Mehrbedarf wurde nicht gewährt. Mit Schreiben vom 26.10.2020 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.09.2020, hilfsweise beantragte er die Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der vom 15.09.2020 datierte Bescheid erst nach etwa 14 Tagen den Antragstellern zugestellt worden sei. Zudem sei der Bescheid rechtswidrig, da die bewilligten Sozialleistungen infolge einer rechtsfehlerhaften Sozialleistungsberechnung zu niedrig seien. Die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro monatlich sei insgesamt dreimal zuzuerkennen gewesen, da sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) von sämtlichen passiven Einkommensquellen der Bedarfsgemeinschaft in Abzug zu bringen sei. Diese Pauschale sei auch bei dem Kindergeld der Antragstellerinnen zu 3) und 4) zu berücksichtigen gewesen, da zu ihren Gunsten ebenso eine Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung bei der Versicherung bestehe. Des Weiteren sei aufgrund der ausgeprägten Diabetes mellitus-Erkrankung des Antragstellers zu 1) ein Mehrbedarf in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II für eine besonders aufwändige und kostenintensive Ernährung in Form von viel frischem Obst und Gemüse und viel nährstoff- und jodhaltigem Fisch anzuerkennen. Ein weiterer Mehrbedarf bestünde wegen erheblicher Kosten für Zuzahlungen zu Medikamenten bzw. Medikamente, die lediglich mit Privatrezept verschrieben würden und innerhalb der letzten 1-1,5 Jahre ca. 1.000,00 Euro betragen hätten. Mit Schreiben vom 27.10.2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) auf, laufende Rechnungen der gekauften Medikamente seit August 2020 sowie eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes, welche Medikamente benötigt würden und ob diese verschreibungspflichtig seien, bis zum 13.11.2020 einzureichen. Auf die mit Schreiben vom 15.11.2020 eingereichten Rechnungen einer Apotheke für den Zeitraum 25.06.2019 bis 13.11.2020 in Höhe von insgesamt 1.590,99 Euro für die Medikamente Viridal und Tadalafil sowie zu geringen Beträgen Medikamente wie Prospan Hustensaft und Voltaren Schmerzgel u.ä., teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.11.2020 mit, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend seien. Aus der Auflistung der Apotheke seien Medikamente für verschiedene Krankheiten, wie z.B. auch Hustensaft etc. ersichtlich, jedoch gehe daraus nicht hervor, welche Medikamente für die Diabetes mellitus-Erkrankung des Antragstellers zu 1) notwendig seien und ob diese verschreibungspflichtig seien. Daher wurde erneut die schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes bezüglich der benötigten Medikamente und deren Verschreibungspflicht bis zum 03.12.2020 angefordert. Am 24.11.2020 reichte der Verfahrensbevollmächtigte ein ärztliches Attest des Herrn Dr. med. Olbrich vom 21.11.2020 ein. Demnach sei neben der intensivierten Insulintherapie die Einhaltung einer strengen Diabetes-Diät erforderlich. Insoweit bestehe ein erhöhter Aufwand der Lebenshaltungskosten, bereits seit 10 Jahren und auch weiterhin auf Dauer. Am 06.01.2021 reichte der Verfahrensbevollmächtigte ein weiteres Attest des Herrn Dr. Olbrich vom 18.01.2020 ein, aus dem sich die Diagnosen des Antragstellers zu 1) – u.a. Diabetes mellitus Typ 1 mit neurologischer Manifestation – ergeben. Zudem reichte er einen Versicherungsschein der Versicherung ein, ausweislich der der Antragsteller zu 1) folgenden Versicherungsschutz abgeschlossen hatte: „ Recht & Heim Premium für die Familie“, bestehend aus Rechtsschutz, Haftpflicht-Schutz, Hausrat-Schutz und Glasbruch-Schutz vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2021 zu einem monatlichen Beitrag von 98,44 Euro. Am 13.01.2021 stellte der Verfahrensbevollmächtigte einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X im Kontext des noch zur Entscheidung ausstehenden Widerspruchverfahrens mit einer Frist bis zum 07.01.2021 dergestalt, dass die Sozialleistungsansprüche der Antragsteller insgesamt und im Besonderen bezüglich der Versicherungspauschalen und des Mehrbedarfs rückwirkend bis zum 01.01.2019 zu überprüfen seien und entsprechende Sozialleistungen ergänzend – auch rückwirkend – zu gewähren seien. Mit Schreiben vom 17.01.2021, beim Sozialgericht Duisburg eingegangen am 18.01.2021, haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragsteller tragen unter Wiederholung der Begründung aus dem Widerspruch ergänzend vor, dass hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges zu beachten sei, dass ein einstweiliger Rechtsschutzantrag im Zusammenhang mit beanspruchten SGB II-Leistungen auch bei einem Fehlen des Anordnungsgrundes der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ausnahmsweise dann nicht zurückgewiesen werden könne, wenn der Anordnungsanspruch offensichtlich bestehe. Dies folge aus dem Justizgewähranspruch bzw. aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Zudem seien nicht nur rückwirkende, sondern mittelbar und unmittelbar laufende Leistungen ab dato streitgegenständlich. Auch würden die Versicherungsbeiträge zwar dem Antragsteller zu 1) in Rechnung gestellt sowie von dessen Bankkonto abgebucht, doch handele es sich um einen Familienhaftpflicht- und Familienrechtschutzversicherungsschutz, der den Antragstellern zu 1) bis 4) zu Gute komme. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei bereits entschieden worden, dass eine Versicherungspauschale auch dann zuzuerkennen sei, wenn der tatsächlich monatlich anfallende Betrag ganz erheblich unterhalb von 30,00 Euro liege. Hinsichtlich des zuzuerkennenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 10 bis 20 Prozent des Regelbedarfs würden die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Deutscher Verein) zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung in der Sozialhilfe nur eine allgemeine Handlungsempfehlung bilden, die atypische Einzelfallumstände gerade nicht berücksichtigen würden und vorliegend keine Anwendung finden könnten. Hier leide der Antragsteller neben der Diabetes mellitus-Erkrankung gleichzeitig an einer Vielzahl weiterer und erheblicher, sowie seiner Lebensqualität einschränkender Erkrankungen. Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 01.01.2019 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Widerspruch vom 26.10.2020 gegen den Bescheid vom 15.09.2020, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Antrag unzulässig sei, da das richtige Rechtsmittel zur begehrten Entscheidung zum Widerspruch vom 26.10.2020 eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei. Zudem würden im Eilverfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit zugesprochen, sondern erst ab Eingang des Eilantrags bei Gericht. Für den Zeitraum 20.01.2021 bis 31.01.2021 sei der Antrag mangels Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch abzulehnen, da die Versicherungspauschale nur zu gewähren sei, wenn der oder die Minderjährige die Versicherung abgeschlossen habe. Bei der bestehenden Versicherung handele es sich jedoch um eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung des Antragstellers zu 1). Zudem sei nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins ein krankheitsbedingter Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II bei Diabetes mellitus zu verneinen, da Vollkost angezeigt sei und davon ausgegangen werde, dass der Regelbedarf den notwendigen Aufwand für Vollkost decke. Bezüglich der vorgetragenen Vielzahl weiterer und erheblicher sowie seiner Lebensqualität einschränkender Erkrankungen stehe es dem Antragsteller zu 1) frei, einen neuen Antrag auf Mehrbedarf Ernährung unter Bezugnahme der nicht näher angegebenen Erkrankungen außerprozessual zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Entscheidung gewesen ist. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG hat keinen Erfolg. Soweit die Bescheidung des Widerspruchs durch die Antragsteller begehrt wird, ist der Antrag unzulässig. Soweit die zusätzliche Leistungsgewährung begehrt wird, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu erreichen, den Widerspruch vom 26.10.2020 gegen den Bescheid vom 15.09.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, ist unzulässig, da hier ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht statthaft ist. Insofern ist in einem Hauptsachverfahren vorrangig eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung des Widerspruchs nach § 88 SGG zu erheben. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist im Falle einer Untätigkeitsklage nicht statthaft, weil dann nur ein Verfahrensrecht verfolgt wird - nämlich der Anspruch auf Bescheiderteilung - während die einstweilige Anordnung allein der Verfolgung materieller Rechte dient (so Jüttner/Wehrhahn, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 86b SGG, Rn. 19, 37 unter Bezugnahme auf Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2005 – L 20 (9) B 37/05 SO ER, juris Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall, da mit dem Antrag auf Bescheidung des Widerspruchs nicht die Durchsetzung materiellen Leistungsrechts begehrt wird, sondern lediglich das Verfahrensrecht auf Bescheidung des Antrags. 2. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 15.09.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung ist analog § 123 SGG im Sinne des Meistbegünstigungsprinzips so auszulegen, dass statt der Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2020 im einstweiligen Rechtschutzverfahren die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II begehrt wird, resultierend aus der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5, Abs. 6 SGB II und des Abzugs der Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-VO bei dem Kindergeld der Antragstellerinnen zu 3) und 4). Auch wenn sich § 123 SGG dem Wortlaut nach nur auf Klagen bezieht, ist diese Vorschrift aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf Anträge im Verfahren nach einstweiligem Rechtsschutz übertragbar (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 123 SGG, Rn. 3, 3b). Dieser auf eine höhere Leistungsgewährung gerichtete Antrag ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, insbesondere ist für das Begehren der Antragsteller durch die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 und Ab. 6 SGB II für den Antragsteller zu 1) und den Abzug der Versicherungspauschale vom Kindergeld eine höhere Leistungsauszahlung zu erreichen, die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. In einem Hauptsacheverfahren wäre hierfür eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) zu erheben, so dass kein Fall eines vorrangigen einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG vorliegt und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands durch eine Sicherungsanordnung geht. 3. Der Antrag auf Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist unbegründet, da Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sind, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wenn die Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b SGG, Rn. 29). Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b SGG, Rn. 29a). a) Soweit Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 bis zum Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht begehrt werden, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, juris Rn. 26). In Sozialhilfe - und grundsicherungsrechtlichen Streitigkeiten fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn Leistungen für die Vergangenheit, das heißt für Zeiträume vor Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht begehrt werden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.11.2008 – L 19 B 95/08 AS ER, juris Rn. 8.; v. 04.02.2009 – L 9 B 211/08 AS ER, juris Rn. 26 und v. 29.08.2006 – L 20 B 77/06 SO ER, juris Rn. 25). Daher fehlt es hier an einem Anordnungsgrund für die begehrte Leistungsgewährung für die Vergangenheit, somit für die Zeit ab dem 01.01.2019 bis zum Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht am 18.01.2021. b) Soweit die Antragsteller höhere Leistungen ab Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht ab dem 18.01.2021 begehren, ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. aa) Das bei den Antragstellerinnen zu 3) und 4) als Einkommen anzurechnende Kindergeld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II ist durch die Antragsgegnerin zu Recht nicht anspruchserhöhend um die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-VO in Höhe von 30,00 Euro monatlich bereinigt worden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-VO ist ein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 Euro monatlich von dem Einkommen Minderjähriger für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Von der Möglichkeit auch vom Einkommen des minderjährigen Kindes in der Bedarfsgemeinschaft eine Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn für das Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen worden ist, die sein Einkommen auch tatsächlich belastet. Dies setzt jedoch nur voraus, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen hat. Ebenfalls unschädlich ist insofern der Abschluss eines Versicherungspakets bzw. einer Gruppenversicherung für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sofern ein selbständiger, ausschließlich auf das Kind bezogener Versicherungsteil enthalten ist, für den Versicherungsbeiträge ausgewiesen und aufzubringen sind (Bundessozialgericht, Urteil v. 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38, juris). Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellerinnen zu 3) und 4) nicht vor. Ausweislich des Versicherungsscheins der Versicherung ist die streitgegenständliche Versicherung nicht von den Antragstellerinnen zu 3) und 4) abgeschlossen worden, sondern von dem Antragsteller zu 1), der auch die monatlichen Beitragsforderungen begleicht. Jedoch handelt es sich um eine bestehende Rechtsschutz, Haftpflicht, Hausrat-Schutz und Glasbruch-Schutz unter dem Namen „Recht & Heim Premium für die Familie“, sodass aufgrund des Vorliegens einer Familienversicherung darauf abzustellen ist, ob ein selbständiger, ausschließlich auf das Kind bezogener Versicherungsteil enthalten ist, für den Versicherungsbeiträge ausgewiesen und aufzubringen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für die Antragstellerinnen zu 3) und 4) sind keine selbstständigen, auf sie als Kinder bezogene Versicherungsteile enthalten und keine Versicherungsbeträge ausgewiesen. Daher kann überdies auch dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt bei einem Paket aus Rechtsschutz, Haftpflicht-Schutz, Hausrat-Schutz und Glasbruch-Schutz um eine dem Grunde nach für Kinder angemessene Versicherung – als weitere Voraussetzung für den Pauschbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-VO – handelt. bb) Zudem hat der Antragsteller zu 1) auch die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Mehrbedarfs von 10-20 Prozent aufgrund seiner Diabetes mellitus-Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 5 SGB II ist bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändige Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist. Es muss also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung vorliegen (Bundessozialgericht, Urteil v. 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 12, juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind durch den Antragsteller zu 1) nicht glaubhaft gemacht worden. Weder sehen die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die bei ihm ausweislich des Attest des behandelnden Arztes vom 18.01.2020 diagnostizierte Erkrankung Diabetes mellitus Typ 1 einen Mehrbedarf vor, noch ist im Einzelnen dargelegt worden, dass der Antragsteller zu 1) einer Ernährung bedürfe, die einen über den Regelbedarf hinausgehenden, höheren finanziellen Aufwand erfordert. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB II vom 16.09.2020 ist bei der Krankheit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit – Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin regelmäßig eine „Vollkost“ angezeigt, die daher keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf auslöst, da sie mit dem Regelbedarf gedeckt ist. Diese Empfehlungen dürfen im Regelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden (Bundessozialgericht, Urteil v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 2, juris Rn. 28). Sofern die Antragssteller anführen, dass diese Empfehlungen nur allgemeiner Natur seien und allenfalls zur groben Orientierung dienten, der Antragsteller zu 1) gleichzeitig an einer Vielzahl weiterer erheblicher, sowie seine Lebensqualität einschränkender Erkrankungen leide und sich auf das ärztliche Attest vom 21.11.2020 berufen, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch kein anzuerkennender Mehrbedarf. Zum einen ist nicht dargelegt worden, welche weiteren erheblichen Erkrankungen einen ernährungsbedingten Mehrbedarf auslösen sollten. Zum anderen lässt sich auch aus dem ärztlichen Attest vom 21.11.2020 ein solcher nicht entnehmen. Eine dahingehende ärztliche Bescheinigung muss die genaue Bezeichnung der Erkrankung und die sich hieraus ergebende Kostform enthalten (S. Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II, 4.Aufl. 2017, § 21 SGB II, Rn. 55). Das ärztliche Attest des behandelnden Arztes vom 21.11.2020 weist als Diagnose eine ausgeprägte insulinpflichtige Diabetes mellitus-Erkrankung mit Folgestörungen aus. Jedoch mangelt es an der ausdrücklichen Beschreibung der Kostform, die einen Mehrbedarf auslösen soll, da lediglich die Einhaltung einer strengen Diabetes-Diät als erforderlich angesehen werde. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dies dahingehend konkretisiert, dass der Antragsteller zu 1) viel frisches Obst und Gemüse sowie viel nährstoff- und jodhaltigen Fisch esse, kann das Gericht darin keine Kostform erkennen, die über den Regelbedarf hinaus einen ernährungsbedingten Mehrbedarf auslöst. cc) Auch hinsichtlich der Kosten für die Zuzahlung von Medikamenten bzw. für die Medikamente, die lediglich mit Privatrezept verschrieben werden, ist nach Auffassung des Gerichts kein Mehrbedarf anzuerkennen. Zum einen ist ein etwaiger nach § 21 Abs. 5 SGB II zu gewährender Mehrbedarf auf den Ausgleich der Kosten für Ernährung beschränkt, so dass eine Erweiterung auf andere medizinisch bedingte Bedarfe wie Arzneimittel ausgeschlossen ist (Bundessozialgericht, Urteil v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 2, juris Rn. 31; S. Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II, 4.Aufl. 2017, § 21 SGB II, Rn. 54 m.w.N.). Zum anderen ist aber auch ein nach § 21 Abs. 6 SGB II zuzuerkennender Mehrbedarf von dem Antragsteller zu 1) nicht glaubhaft gemacht worden, da es sich bei den eingereichten Rechnungen der Apotheke für die Medikamente wie Viridal, Tadalafil, Hustensaft und Schmerzgel nicht um notwendige Medikamente für die Diabetes mellitus-Erkrankung des Antragstellers zu 1) handelt. Die durch die Antragsgegnerin mehrfach angeforderte schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes, welche Medikamente benötigt würden und ob diese verschreibungspflichtig seien, ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht eingereicht worden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. 5. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdewert in Höhe von 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) erreicht ist. Dieser setzt sich zusammen aus der begehrten Absetzung der Versicherungspauschale sowie dem begehrten Mehrbedarf für Ernährung und Medikamente. Resultierend aus der Absetzung der Versicherungspauschale begehren die Antragstellerinnen zu 3) und 4) monatlich jeweils 30,00 Euro zusätzliche Leistungen. Bei der begehrten Gewährung des Mehrbedarfs in Höhe von 20 Prozent vom aktuellen Regelbedarf des Antragstellers zu 1) wird dabei angenommen, dass einstweilige Anordnungen in der Regel für sechs Monate erlassen werden. Hinsichtlich der Medikamente ist ausweislich der eingereichten Rechnungen davon auszugehen, dass durchschnittlich im Monat Medikamente im Wert von über 90,00 Euro begehrt werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.