Urteil
S 48 AY 46/20 ER – Sozialrecht
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2020:1021.S48AY46.20ER.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 01.09.2020 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung vorläufig ungekürzte Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 01.09.2020 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung vorläufig ungekürzte Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Gründe I: Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Gewährung ungekürzter Leistungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Der Antragsteller ist im Oktober 1967 geboren, die Antragstellerin im Dezember 1968. Die Antragsteller sind Eheleute und reisten im Juli 2002 gemeinsam mit ihren beiden im September 1988 und Mai 1992 geborenen Töchtern von Belarus in die Bundesrepublik ein. Mit Bescheid vom 07.08.2002 wurde ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Seit dem 24.10.2002 beziehen die Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG von der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind aktuell im Besitz einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 60b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). In der Vergangenheit gewährte die Antragsgegnerin wechselnd sog. Analogleistungen auf Grundlage von § 2 AsylbLG bzw. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. So heißt es etwa in einem Vermerk der Sachbearbeitung vom 29.08.2019: „ Da die Eheleute Sozdaev bei der Botschaft zur Passbeschaffung waren und ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind, werden sie wieder auf Leistungen nach § 2 umgestellt! “. Mit Bescheid vom 20.09.2019 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern dementsprechend ab Oktober 2019 Leistungen nach § 2 AsylbLG. Mit einem ersten Bescheid vom 24.08.2020 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass die nach § 2 AsylbLG bewilligten Leistungen zum 31.08.2020 eingestellt würden. Ab dem 01.09.2020 würden den Antragstellern Leistungen nach § 1a Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 3 AsylbLG gewährt. Die Leistungen dienten zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, sowie Körper– und Gesundheitspflege. Die Anspruchseinschränkung erfolge gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG für die Dauer von sechs Monaten für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 28.02.2021. Der Bedarf für Ernährung, Körper– und Gesundheitspflege werde in Form von Gutscheinen und Geldleistungen erbracht. Die Gutscheine könnten von den Antragstellern regelmäßig während der Öffnungszeiten zum 1. und 15. eines Monats bei der zuständigen Sachbearbeitung abgeholt werden. Sollte der Fachdienst Soziales am 1. oder 15. eines Monats geschlossen haben, erfolge die Gutscheinausgabe zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb der Öffnungszeiten. Aufgrund der COVID–19 Pandemie habe das Rathaus geschlossen, weshalb eine Abholung nur mit Terminvereinbarung erfolgen könne. Die Geldleistungen i.H.v. 20,00 € pro Person würden zu Beginn eines Monats auf das Konto der Antragsteller überwiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass die Antragsteller über eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfügten, die bereits am 19.03.2020 abgelaufen sei. Die Antragsteller seien gem. § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, sich um die Ausstellung eines Heimatpasses zu bemühen. Sie besäßen eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und seien vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Abschiebung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollzogen werden, da keine Dokumente vorlägen, durch welche die Identität der Antragsteller bestätigt werden könne. Das Fehlen der Dokumente werde den Antragstellern zugerechnet, da diese ihrer Mitwirkungspflicht gem. § 48 Abs. 3 AufenthG nicht nachgekommen seien. Die Antragsteller seien in der Vergangenheit bereits mehrfach dazu aufgefordert worden, sich um die Ausstellung von Heimreisedokumenten zu bemühen. Sie hätten am 18.09.2018 beim Konsulat in München und am 31.01.2019 bei der Botschaft in Berlin vorgesprochen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, welche Unterlagen für die Passbeschaffung benötigt würden. Die Unterlagen lägen allerdings nicht vor. Nachweise, die Bemühungen anzeigten, die geforderten Unterlagen zu erlangen, lägen nicht vor. Am 31.10.2019 sei eine Korrespondenz mit Anwälten in Weißrussland eingereicht worden. Dies reiche als Nachweis nicht aus. Bei einer weiteren Vorsprache am 21.11.2019 hätten die Antragsteller angegeben, dass keine weiteren Anstrengungen unternommen worden seien, um die Identität zu klären. Unter dem 03.03.2020 sei dem Bevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt worden, dass sich die Antragsteller über das Auswärtige Amt an einen Vertrauensanwalt wenden sollten, der im Namen der Antragsteller in Weißrussland die Behördengänge übernehme und die Antragsteller bei der Passbeschaffung unterstützte. Nach Kenntnisstand der Antragsgegnerin hätten sich die Antragsteller bislang nicht mit einem Vertrauensanwalt in Verbindung gesetzt. Die Antragsteller hätten zwar bei der Botschaft/dem Konsulat vorgesprochen und eine entsprechende Korrespondenz vorgelegt, jedoch immer nur dann, wenn Sanktionsmaßnahmen angedroht worden seien. Die Antragsteller seien seit fast 18 Jahren in Deutschland und hätten es bislang nicht geschafft, ihre Identität nachzuweisen. Dies zeige, dass sie eindeutig ihre Identität verschleierten und nicht bestrebt seien, ihre Identität darzulegen. Die Gültigkeit der Duldungen sei seit dem 19.03.2020 abgelaufen. Die letzte Vorsprache der Antragsteller sei am 20.02.2020 erfolgt. Bislang hätten die Duldungen aufgrund der Allgemeinverfügung weitergegolten. Allerdings hätten sich die Antragsteller in der Zeit seit dem 19.03.2020 nicht gemeldet, was ebenfalls ein mangelndes Interesse anzeige. Da die Antragsteller die ihnen genannten Möglichkeiten, z.B. die Kontaktaufnahme zu einem Vertrauensanwalt über das Auswärtige Amt, nicht vollumfänglich ausgeschöpft hätten und die bisherigen Bemühungen erfolglos geblieben seien, sei davon auszugehen, dass sie bei der Passbeschaffung nicht hinreichend mitwirkten. Die erfolglos gebliebenen Bemühungen seien den Antragstellern zuzuschreiben, da davon auszugehen sei, dass bei richtig gemachten Angaben auch ein positives Ergebnis erfolgt wäre. Hinzu komme, dass bereits im Asylverfahren davon ausgegangen worden sei, dass die Antragsteller falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tage bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 28.02.2021 i.H.v. 884,06 € monatlich. Ausweislich der Bedarfsberechnung wurde die zugrunde gelegte Grundleistung i.H.v. jeweils 316,00 € um einen Betrag in Höhe von jeweils 149,00 € gekürzt. Mit Schreiben vom 01.09.2020 erhoben die Antragsteller, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch gegen die Bescheide vom 24.08.2020, mit der Begründung, dass die allgemeinen Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid nicht geeignet sein, eine Mitwirkungspflicht zu statuieren. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.08.2020, insbesondere hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit einem Vertrauensanwalt, um Hilfe gebeten worden. Die Antragsgegnerin habe sich hierauf aber nicht gemeldet. Am 01.09.2020 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führen sie an, dass davon ausgegangen werde, dass eine Leistungseinschränkung bereits aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht zulässig sei. Im Übrigen sei unklar, gegen welche konkrete Mitwirkungspflicht die Antragsteller verstoßen haben sollten. Soweit die Antragsgegnerin meine, die Antragsteller sollten sich an das Auswärtige Amt wenden, müsse die Antragsgegnerin Hilfe leisten. Ein Vertrauensanwalt des Auswärtigen Amtes sei den Antragstellern nicht bekannt. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in Belarus sei davon auszugehen, dass deutsche Vertrauensanwälte – was auch immer das sein möge – dort nicht gerne gesehen würden. Aktuell bestünden kaum Verbindungen zwischen der Bundesrepublik und Belarus. Die Antragsteller beantragten, die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung des § 2 AsylbLG (entsprechend dem Bescheid vom 23.06.2020) zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Sie führt an, dass die Antragsteller seit Mai 2018 mehrfach auf ihre Mitwirkungspflichten und Möglichkeiten hingewiesen worden seien. Sie hätten ihren Mitwirkungspflichten teilweise auch Folge geleistet, indem sie z.B. bei der Botschaft vorgesprochen hätten. Allerdings hätten sie sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass sie zunächst von der Ausländerbehörde eine Aufforderung erhalten müssten oder vonseiten der Ausländerbehörde erklärt bekommen müssten, was zu tun sei. Die Antragsteller hätten richtigerweise festgestellt, dass es in Abhängigkeit der derzeitigen Pandemielage fraglich sei, ob eine Leistungseinschränkung zulässig sei. Dazu liege jedoch keine pauschale Regelung vor und es müsse im Einzelfall entschieden werden. Auf Nachfrage habe die Ausländerbehörde mitgeteilt, dass eine Rückführung aktuell tatsächlich möglich sei. Bezüglich des Sach– und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der die Antragsteller betreffenden Leistungsakten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Gründe II: Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, S. 927). Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 2. Zunächst haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, L 9 SO 307/13 B ER, Rn. 3). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dargetan, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Anspruch besteht, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, Rn. 6, m. w. N.). Grundsätzlich muss das Gericht gem. § 103 SGG diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen durchführen, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind, wobei insbesondere dann, wenn der Antragsteller bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht ausreichend mitwirkt, auch eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, a. a. O., m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf allerdings bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bezüglich der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 28). Umstände in der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchsstellers ermöglichen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (vgl. ebenda). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller einen Anspruch auf ungekürzte Analogleistungen haben, der aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG folgt. Die Antragsteller, die dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin seit Oktober 2002 zugewiesen sind, sind grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus. Denn sie bewilligte den Antragstellern jedenfalls mit Bescheid vom 20.09.2019 ab Oktober 2019 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Die mit Bescheid vom 24.08.2020 unter Hinweis auf § 1a Abs. 3 AsylbLG vorgenommene Leistungseinschränkung erweist sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig, wobei jeder Grund für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der Leistungseinschränkung führt. So ist bereits der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 AsylbLG für die Antragsteller, als dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, gesperrt (dazu unter a). Auch wenn man eine solche Sperrwirkung nicht annehmen wollte, fehlt es, auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch die COVID-19 Pandemie, im Bescheid vom 24.08.2020 an der Formulierung einer hinreichend konkreten Pflichtverletzung (dazu unter b). Letztlich scheint es der Ausländerbehörde an einem tragfähigen Konzept zur Aufenthaltsbeendigung zu fehlen, was aber Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung wäre (dazu unter c). Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Nach Satz 2 werden ihnen bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Satz 3 bestimmt, dass ihnen, nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden können. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (Satz 4). Zunächst unterfallen die Antragsteller dem Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 AsylbLG, da sie mit der ihnen unter Hinweis auf § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 60b AufenthG erteilten Duldung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind. Hiernach sind leistungsberechtigt nach dem AsylbLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen. Nach richtiger Ansicht gilt als Duldung i.S.d. § 60a AufenthG auch die Duldung nach § 60b AufenthG (vgl. Frerichs , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 29.09.2020), Rn. 137, m.w.N.). a) Nach zutreffender Auffassung sind vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG die sog. Analog-Leistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgenommen, die in entsprechender Anwendung Leistungen nach dem SGB XII beziehen (SG Landshut, Beschluss vom 28.02.2018, S 11 AY 66/18 ER, Rn. 107; Oppermann , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 15.09.2020), Rn. 32, m.w.N.). Überzeugend wird angeführt, dass Leistungsberechtigte nur dann in den Genuss von Analog-Leistungen kommen, wenn ihnen u.a. nicht der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu machen ist; § 1a AsylbLG enthält Missbrauchstatbestände, sodass bereits deshalb Analog-Berechtigte nicht von § 1a AsylbLG erfasst sind. Aus systematischer Sicht wird folgerichtig angeführt, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG die Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung des SGB XII sperrt ( Oppermann , a.a.O.). Die Antragsgegnerin kann den Antragstellern demnach, nachdem sie jedenfalls mit Bescheid vom 20.09.2019 ab Oktober 2019 Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt hatte, nicht für spätere Zeiträume alternierend (gekürzte) Grundleistungen gewähren, je nachdem, ob Mitwirkungspflichten von ihr als erfüllt angesehen werden oder nicht. b) Im Rahmen des § 1a Abs. 3 AsylbLG ist es erforderlich, dass die den Leistungsberechtigten abverlangte Mitwirkung rechtmäßig, verhältnismäßig und zumutbar ist (vgl. Oppermann , a.a.O., Rn. 95). Dem Leistungsberechtigten muss eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung aufgegeben worden sein, die er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt; ein Verweis der Behörde auf allgemeine, zuvor ergangene Aufforderungen reicht nicht aus (vgl. Oppermann , a.a.O., Rn. 81, m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für anspruchseinschränkende Tatsachen liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. nur Oppermann , a.a.O., Rn. 65, m.w.N.). Anerkanntermaßen sind nach dem Ausbruch der COVID-19 Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen die Handlungsoptionen mit Blick auf die Passersatzbeschaffung erheblich eingeschränkt. So wird in der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass während der Pandemie Mitwirkungsobliegenheiten ruhen und die an die Verletzung von Obliegenheiten geknüpfte finanzielle Leistungseinschränkung entsprechend entfällt (vgl. SG Neuruppin, Beschluss vom 23.03.2020, S 27 AY 3/20 ER, nicht veröffentlicht, Seite 7 f. des amtlichen Drucks). Der Bescheid vom 24.08.2020 entbehrt einer hinreichend konkreten Formulierung der Pflichtverletzung, die von der Antragsgegnerin zum Anlass für die Leistungseinschränkung genommen wurde. Soweit die Antragsgegnerin auf eine Kontaktaufnahme zu einem Vertrauensanwalt über das Auswärtige Amt abstellt und anführt, diese Möglichkeiten seien „nicht vollumfänglich ausgeschöpft“ worden, bleibt unklar, was konkret von den Antragstellern – unter den Einschränkungen der Pandemie – nach Auffassung der Antragsgegnerin zu leisten gewesen wäre. c) Letztlich ist für eine Leistungseinschränkung das ernsthafte Bestreben der Behörde erforderlich, die Leistungsberechtigten in ihr Heimatland zurückzuführen (vgl. nur Oppermann , a.a.O., Rn. 95). Soweit die Antragsgegnerin anführt, dass sich die Antragsteller seit fast 18 Jahren in der Bundesrepublik aufhielten und es bislang nicht geschafft hätten, ihre Identität nachzuweisen, offenbart dieser Umstand, dass die Ausländerbehörde offensichtlich über keinerlei Strategie oder Konzept zur Aufenthaltsbeendigung in absehbarer Zeit verfügt (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2017, S 20 AY 29/17 ER, Rn. 29). 3. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich bereits mit Blick auf das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2014, L 20 SO 449/13 B, Rn. 67, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG). 4. Das Gericht konnte vorliegend eine Verpflichtung dem Grunde nach gem. § 130 SGG aussprechen, da die Antragsteller eine Leistung in Geld begehren, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 130 SGG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: Keller , in: Meyer–Ladewig/Keller/Leitherer, 13. Aufl. (2020), § 86b SGG, Rn. 30), wobei eine Befristung in Gestalt einer Verpflichtung bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.08.2015, L 20 SO 289/15 B ER, Rn. 15), geboten war. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.