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Urteil

S 41 AS 889/19 Sozialrecht

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2020:0306.S41AS889.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Den Klägern werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 500,00 € auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Den Klägern werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 500,00 € auferlegt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Festsetzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum April bis September 2018. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Klägerinnen zu 3) und 4) und stehen gemeinsam mit diesen bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Da der Kläger zu 1) einer Erwerbstätigkeit nachging, bezogen sie vor dem streitigen Zeitraum, zuletzt bis zum 31.03.2018, vorläufig bewilligte Leistungen von der Beklagten, welche diese sodann in der Folgezeit endgültig festsetzte. Mit Bescheid vom 06.04.2018 teilte die Beklagte den Klägern mit, die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung lägen vor. Auf ihren Leistungsanspruch werde das in den letzten zwei Monaten erzielte Durchschnittseinkommen (2.191,87 € brutto und 1.583,20 € netto) angerechnet. Die Beklagte bat sie, die Einkommensnachweise für den Bewilligungszeitraum 01.04.2018 bis 30.09.2018 spätestens bis zum 20. des jeweiligen Folgemonats einzureichen, damit zeitnah die endgültige Festsetzung des tatsächlichen Durchschnittseinkommens vorgenommen werden könne. Wie sich der vorläufige Leistungsanspruch im Einzelnen zusammensetze, solle dem gesonderten Bescheid über Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum zu entnehmen sein. Der Bescheid vom 06.04.2018 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Bl. 44 ff. d.A.). In der Folgezeit erließ die Beklagte am 24.04.2018 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum April bis September 2018 unter Anrechnung des zuvor mitgeteilten Durchschnittseinkommens (vgl. Bl. 47 ff. d.A.). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern dieser Bescheid zuging. Für den Zeitraum April bis September 2018 wurden sodann monatlich Leistungen an die Kläger ausgezahlt und die Kläger reichten die erbetenen Einkommensnachweise ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2018 setzte die Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger aufgrund eines höheren von dem Kläger zu 1) erzielten tatsächlichen Einkommens endgültig auf Null fest und kündigte den Erlass eines gesonderten Bescheides über die Rückforderung in Höhe des überzahlten Betrages (1.949,04 €) an. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2018 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2019 als unbegründet zurückwies. Am 26.02.2019 erhoben die Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht. Die Kläger tragen vor, sie hätten den vorläufigen Bewilligungsbescheid für die Zeit April bis September 2018 nicht erhalten. Die streitige endgültige Festsetzung sei rechtswidrig, weil ihr keine wirksame vorläufige Leistungsbewilligung mit Begründung zugrunde liege. Der Bescheid vom 06.04.2018 erfülle die Voraussetzungen eines vorläufigen Bewilligungsbescheides nicht, denn sein Regelungsgehalt sei auf die Festsetzung eines vorläufig anzurechnenden Einkommens beschränkt. Dem vorläufig anzurechnenden Einkommen werde an keiner Stelle der den Klägern zustehende Bedarf gegenübergestellt. Da die Beklagte in dem Bescheid vom 06.04.2018 ausführe, der Leistungsanspruch werde in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt, habe sie am 06.04.2018 keinen Bewilligungsbescheid erlassen wollen. Mangels vorläufiger Bewilligung könnten die ohne Verwaltungsakt gezahlten Leistungen nur nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X aufgehoben werden. Dies sei gerade bislang nicht erfolgt, ein Austausch der Normen sei nicht zulässig. Die Kläger beantragen, den Festsetzungsbescheid vom 30.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, allein der Umstand, dass der Bescheid vom 24.04.2018 nicht bei den Klägern angekommen sein solle, könne sie nicht daran hindern, die Leistungen endgültig festsetzen zu dürfen, da durch die Zahlung an sich eine konkludente Verbescheidung vorgelegen habe und im Bescheid vom 06.04.2018 jedenfalls auch eine vorläufige Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum geregelt worden sei. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakte verwiesen. Diese ist Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe: Die erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unzulässig sowie zudem evident unbegründet. Der Klage fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 12. Aufl., vor § 51 Rz. 16a m.w.N.). So liegt der Fall vorliegend. Denn selbst wenn die streitige endgültige Festsetzung vom 30.10.2018 wie von den Klägern begehrt aufgehoben würde, weil es an einer vorläufigen Festsetzung mangeln würde, so könnte die Beklagte eine Erstattungsforderung zwar nicht auf § 41a Abs. 6 SGB II, sehr wohl jedoch auf § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X. Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) stützen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht ist eine Leistung immer dann, wenn sie weder formell auf einer ausgesprochenen Bewilligung noch materiell auf einem gesetzlichen Anspruch des Empfängers beruht (BSG, Urteil vom 21. März 1990 – 7 RAr 112/88 –, SozR 3-1300 § 45 Nr 2, SozR 3-1300 § 50 Nr 2, Rn. 16). Dies wäre hier der Fall, wenn es tatsächlich wie von den Klägern vorgetragen vorliegend keine vorläufige Bewilligung für den Streitzeitraum geben würde, da die rechnerische Richtigkeit der endgültigen Festsetzung auf Null von den Klägern nicht angegriffen wird und ihnen somit materiell kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Streitzeitraum zustand. Da die Kläger davon ausgehen, eine vorläufige Bewilligung sei nicht ergangen, müssen sie – der Ratio ihrer eigenen Argumentation folgend – die Rechtswidrigkeit der Zahlungen der Beklagten gem. § 50 Abs. 2 S. 2 SGB X, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gekannt haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 165/11 R –, SozR 4-1300 § 50 Nr 3, Rn. 27). Bei einer Erstattungsentscheidung gem. § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X hätte die Beklagte kein Ermessen auszuüben, §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 165/11 R –, SozR 4-1300 § 50 Nr 3, Rn. 28). Das allein hinter der Klage stehende wirtschaftliche Interesse der Kläger, keiner Erstattungsforderung ausgesetzt zu sein, geht somit in jedem Fall fehl. Unabhängig davon ist die erhobene Klage evident unbegründet. Denn der angefochtene endgültige Festsetzungsbescheid vom 30.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2019 ist rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn den Klägern der Bescheid vom 24.04.2018 über die Höhe der bewilligten Leistungen tatsächlich nicht zugegangen sein sollte. Denn in jedem Fall lag eine Verbescheidung eines Vorläufigkeitsvorbehalts sowie eine konkludente Verbescheidung der Leistungshöhe vor. Gem. § 31 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Den Klägern wurden für den Streitzeitraum vorläufig Leistungen bewilligt. Hinsichtlich des Vorläufigkeitsvorbehalts wurde ihnen mit Bescheid vom 06.04.2018 mitgeteilt, sie würden für den folgenden Bewilligungsabschnitt vorläufig bewilligte Leistungen erhalten. Der Bescheid vom 06.04.2018 stellt sich als Verwaltungsakt dar, der eine Regelung zwar nicht im Hinblick auf die Leistungshöhe, jedoch hinsichtlich des Vorläufigkeitsvorbehalts traf (vgl. zur Zulässigkeit von Grundlagenbescheiden zuletzt BSG, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 50/18 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), Rn. 2). Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 27.11.2018), Rn. 26 m.w.N.) war somit zweifelsfrei, dass die Kläger auch künftig – wie bereits in der Vergangenheit – vorläufig bewilligte Leistungen erhalten sollten. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger liegt auch offensichtlich eine Verbescheidung im Hinblick auf die Leistungshöhe vor, nämlich – konkludent – durch die weiterhin auch für die Zeit ab April 2018 erfolgte Auszahlung der Leistungen. Die Kläger übersehen insbesondere, dass die Maßnahme in § 31 SGB X nicht durch eine bestimmte äußere Form definiert ist. Vielmehr muss die Entscheidung oder Handlung von einem behördlichen Willensentschluss getragen sein, wobei dieser schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln (schlüssiges Handeln, auch Zeichen oder Schilder) zum Ausdruck gebracht werden kann (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 SGB X, Rn. 28 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nämlich anerkannt, dass eine Verbescheidung auch nur mündlich oder gar nur durch konkludente Handlung (z.B., wie hier, durch Überweisung des Geldes) vorgenommen werden kann, es sich somit auch dann um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG vom 20.12.1978 - 3 RK 42/78 = SozR 2200 § 183 Nr 19; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 21/06 R –, BSGE 99, 252-261, SozR 4-3500 § 28 Nr 3, Rn. 14; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2005 – L 1 KR 46/02 –, juris). Die Beklagte hat im Zeitraum April bis September 2018 unstreitig Leistungen an die Kläger ausgezahlt, deren Zuordnung zu dem mit Bescheid vom 06.04.2018 mitgeteilten Vorläufigkeitsvorbehalt für die Kläger offensichtlich war. Insbesondere haben sie auch im Streitzeitraum – wie in den vorherigen Bewilligungsabschnitten, für die sie ebenfalls vorläufig Leistungen bewilligt erhalten hatten – die erforderlichen Lohnabrechnungen eingereicht, so auf das Anforderungsschreiben vom 10.10.2018, mit welchem den Klägern unter anderem mitgeteilt wurde, dass die angeforderten Nachweise für eine korrekte Berechnung ihres ALG II-Anspruchs zwingend erforderlich seien (vgl. Bl. 728 der Leistungsakte). Zu keinem Zeitpunkt im Streitzeitraum haben die Kläger der Beklagten mitgeteilt, die Auszahlungen würden ohne Rechtsgrundlage erfolgen. Folglich sind sie selbst von einer Berechtigung zum Empfang dieser Leistungen und damit einer entsprechenden Verbescheidung durch die Beklagte ausgegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen ihres Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Klägern nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die Kläger sind in dem Termin vom 06.03.2020 ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit und die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung sowie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden. Nichtsdestotrotz haben die Kläger ausdrücklich an der Klage festgehalten. Mit diesem Verhalten handelten sie objektiv missbräuchlich. Eine missbräuchliche Rechtsverteidigung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 juris RdNr. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 juris RdNrn. 10 f.). Dies ist hier der Fall, was nicht zuletzt daraus folgt, dass die Kläger keinerlei Rechtsargumente gegen die jedenfalls konkludente Verbescheidung des vorläufigen Leistungsanspruchs und die in jedem Fall bestehende Erstattungspflicht der überzahlten Beträge vorgetragen haben. Dass das Gesetz eine konkludente Verbescheidung zulässt und nach seinem eindeutigen Wortlaut in jedem Fall eine Erstattungspflicht vorsieht, haben die Kläger nicht berücksichtigt. Die Höhe der Kostenbeteiligung hat die Kammer durch Schätzung des letztlich vom Steuerzahler zu tragenden Kostenaufwandes für die Fortführung des Verfahrens festgesetzt (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 287 ZPO; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. August 2017 – L 2 AS 2447/16 –, Rn. 24, juris). Dabei hat sie berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 192 Rz. 1a und 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Betroffene die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11 juris Rz. 66). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten des Richters und der Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage, § 192 Rz. 14; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. August 2017 – L 2 AS 2447/16 –, Rn. 24, juris). Diese Kosten liegen bei mehr als 500,00 Euro. Allein für das Absetzen des Urteils durch den Vorsitzenden sind etwa drei Richterarbeitsstunden anzusetzen. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 vorsichtig mit 350 - 450 DM (= ca. 180,00 bis 230,00 Euro) angesetzt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 juris RdNr. 22 mit Hinweis auf Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, 393 (394); vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2017 – L 4 U 632/16 –, Rn. 48, juris). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Urteilsabsetzung erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von 540,00 bis 690,00 Euro entstanden. Die den Klägern auferlegten Kosten in Höhe von 500,00 Euro liegen damit noch deutlich unter den Kosten, die für die Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich entstanden sind. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.