Urteil
S 2 SO 396/18
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2019:0325.S2SO396.18.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Übernahme der Höchstbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung. Der 1973 geborene Kläger leidet unter anderem an einem Asperger-Syndrom, einer Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung, einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und -gedanken sowie spezifischen Phobien, einer rezidivierenden depressiven Störung mit leicht-, mittel- und schwergradigen Episoden sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er erhielt zunächst seit Februar 2013 Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuchs – Zwölftes Buch (SGB XII). Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit Bescheid vom 20.04.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.12.2015 bewilligt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2017 seit 01.06.2017 Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Bereits mit Schreiben vom 20.12.2015 hat der Kläger die Übernahme von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Mit Bescheid vom 23.12.2015 und Widerspruchsbescheid vom 27.01.2016 hat die Beklagte die Übernahmen abgelehnt. Die hiergegen am 15.02.2016 erhobene Klage (Az: S 52 SO 123/17) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2017 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 15.05.2017 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Übernahme von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2015. Er macht geltend, dass er mit der Einzahlung der Höchstbeiträge im Alter eine Rente erzielen würde, die ihn unabhängig vom Sozialhilfebezug machen würde. Er legt insoweit eine Berechnung der Rentenversicherung vor (Blatt 471 der Leistungsakten). Mit Bescheid vom 31.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 14.03.2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2018 als unbegründet zurück, nachdem sie zuvor wegen fehlendem Zugang den Bescheid vom 31.08.2017 erneut zugestellt hatte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 33 Abs. 1 Ziffer 1 SGB XII Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Bedarf berücksichtigt werden können, wenn dadurch eine Entlastung der Sozialhilfe zu erwarten sei. Um dies abzubilden sei eine Prognose aufzustellen, wie es im angefochtenen Bescheid geschehen sei. Die möglichen Einsparungen im Rahmen der Sozialhilfe stünden in keinem Verhältnis zu den de facto bereits jetzt entstehenden Kosten für die Beitragszahlungen. Die Kosten dafür seien deutlich höher als der derzeitige Sozialhilfeanspruch und müssten neben diesem bis zum Rentenalter zusätzlich erbracht werden. Da nicht absehbar sei, wie lange der Kläger die Rente in Anspruch nehmen könne, könne auch nicht exakt ermittelt werden, wie hoch mögliche Einsparungen tatsächlich wären. Das Einzige, was zum jetzigen Zeitpunkt sicher errechnet werden könne, sei die Summe der Beitragszahlungen bis zum Rentenbeginn. Der Kläger sei 44 Jahre alt. Ausgehend von einem Betrag von 1.184,45 Euro monatlich ab 2018 ergeben sich folgende Beträge: Rente mit 60 Jahren: 1.187,45 Euro x 12 Monate x 16 Jahre = 227.990,40 Euro Rente mit 62 Jahren: 1.187,45 Euro x 12 Monate x 18 Jahre = 256.489,20 Euro Rente mit 65 Jahren: 1.187,45 Euro x 12 Monate x 21 Jahre = 299.237,40 Euro Rente mit 67 Jahren: 1.187,45 Euro x 12 Monate x 23 Jahre = 327.736,20 Euro. Zuzüglich der für alle Varianten geltenden Nachzahlung für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in Höhe von rund 41.400,00 Euro. Auch ohne vorhersagen zu können, wie sich die Regelsätze und die Kosten der Unterkunft in den kommenden Jahren verändern werden, kann als sicher angenommen werden, dass die einsparbaren Sozialhilfekosten erheblich geringer sein würden. Da ein frühzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen verbunden sein würde, wäre der Kläger vermutlich zudem auch gar nicht finanziell unabhängig, wenn er bereits mit 60 oder 62 Jahren Altersrente erhalten würde. Selbst mit dem Höchstsatz der maximal zu erzielenden Rente in Höhe von prognostizierten, jedoch keinesfalls garantierten, 1.946,43 Euro bei Renteneintritt mit 67 Jahren, sei nicht sichergestellt, dass der Kläger keine weiteren Sozialleistungen in Anspruch wird nehmen müssen, wenn z.B. besondere Pflegeleistungen oder sogar die Unterbringung in einer stationären Einrichtung erforderlich werden würden. Auch die Argumentation, dass der Kläger gerade im Alter Stabilität, Sicherheit und Ruhe benötige und dies durch ausreichende finanzielle Mittel gewährleistet sei, könne nicht überzeugen. Wie sich die Erkrankung des Klägers mit zunehmendem Alter entwickle, vermag niemand vorherzusagen. Es sei allerdings nicht zu erwarten, dass sie sich in erheblichem Maße zum Besseren hin entwickeln werde. Allein aus diesem Grund sollte es für den Kläger ein besonderes Anliegen sein, sich dem gut organisierten und verzweigten Netzwerk der Sozialverwaltung anzuvertrauen, anstatt allein gestellt zu sein. Gerade die Unterstützung durch das Sozialamt biete Stabilität und Sicherheit. Es dürfte für den Kläger erheblich leichter sein, Rechnungen einfach einzureichen, um deren Begleichung sich die Mitarbeiter des Sozialamtes kümmern, als diese ohne Unterstützung selbst prüfen und anweisen zu müssen. Die Entscheidung sei unter Berücksichtigung aller relevanter Aspekte und Abwägung der persönlichen Interessen des Klägers gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Mit seiner hiergegen am 25.06.2018 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Beklagte bei ihrer Prognose unberücksichtigt gelassen habe, dass im Rentenalter auch die Kosten für den Lebensunterhalt steigen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sich seine Erwerbsminderungsrente ebenfalls erhöhe. Im Vordergrund seines Antrages stehen sein Gesundheitszustand sowie sein angemessener Lebensstandard im Alter. Der Antrag solle zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes beitragen, da er sich im Alter nicht mehr mit Anträgen an die Behörde sowie dem damit zusammenhängenden weiteren Schriftverkehr belasten müsse. Er sei nicht in der Lage, seinen Alltag alleine zu bewältigen, sondern stets auf die Hilfe seines Vaters angewiesen. Darüber hinaus helfe auch die Familie bei seiner Betreuung mit. Er sei insbesondere nicht in der Lage, Anträge bei der Beklagten zu stellen oder Rechnungen einzureichen. Die Einrichtung einer Betreuung komme nicht in Betracht, da dies ein erneutes Gerichtsverfahren mit den damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedeuten würde. Der Kläger beantragt, die Beklage unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2018 zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB XII in der Form der Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung – Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – zu gewähren, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2018 zu verpflichten, erneut ermessensfehlerfrei über den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Die Zahlung der Höchstbeiträge zur Rentenversicherung verursache unverhältnismäßige Kosten, die in keinem Verhältnis zu den möglichen Einsparungen stünden. Daher lägen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB XII nicht vor. Der Kläger übersehe bei seinen Berechnungen, dass die Beiträge zusätzlich zu den laufenden Leistungen zu übernehmen seien. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass auch die Rentenversicherungsbeiträge Preissteigerungen unterliegen, die bei der von ihr angestellten Prognose noch nicht berücksichtigt worden seien. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung habe sie daher die Übernahme der Beiträge abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, wie der Bezug von Sozialhilfe den Gesundheitszustand des Klägers verschlechtere, da dieser bereits seit Kindertagen unter den bekannten gesundheitlichen Einschränkungen leide. Darüber hinaus komme im Alter auch die Einrichtung einer Betreuung zur Regelung der Angelegenheiten des Klägers in Betracht. § 33 SGB XII solle es außerdem ermöglichen, eine bereits begonnene Alterssicherung fortzusetzen, nicht jedoch eine erstmalige fortlaufende Einzahlung ermöglichen. Schließlich sei die Norm auf die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII nicht anwendbar. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, auf die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten mit den Aktenzeichen S 52 SO 123/17 und S 45 AS 2874/13. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 31.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG). Er hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von (Höchst-)Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung als Bedarf im Rahmen der gewährten Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (§ 54 Abs. 4 SGG). Darüber hinaus scheidet auch eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung aus, denn die Beklagte hat ihr Ermessen in rechtmäßiger Art und Weise ausgeübt (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Bezüglich der Begründung nimmt das Gericht zunächst umfassend Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14.08.2018, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung umfassend anschließt. Der Kläger hat im Klageverfahren keine Argumente vorgetragen, die eine andere Rechtsauffassung rechtfertigen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XII. Danach können, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, die erforderlichen Aufwendungen, hier die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Voraussetzung für die Anerkennung von Beiträgen zur Rentenversicherung als Bedarf ist zunächst, dass damit eine angemessene Alterssicherung erreicht werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "angemessene Alterssicherung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voller richterlicher Überprüfung unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG , Urteil vom 27. Juni 2002 – 5 C 43/01 BVerwGE 116, 342). Die Vorschrift des § 33 SGB XII befindet sich im Dritten Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt. In diesem Zusammenhang muss der Begriff ausgelegt werden. Eine angemessene Alterssicherung liegt daher vor, wenn sichergestellt ist, dass der Leistungsberechtigte im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch nehmen muss; ihm müssen daher finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die ausreichen, seinen Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarf zu decken. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht erforderlich, dass damit auch mögliche weitere Bedarfe, welche die Hilfen nach dem 6. oder 7. Kapitel des SGB XII betreffen, gedeckt werden können. Ist eine Alterssicherung auf diesem Niveau bereits gesichert, scheitert eine Hilfegewährung nach § 33 SGB XII aus diesem Grunde. Denn eine angemessene Alterssicherung wäre dann mit anderen Mitteln als denen der Sozialhilfe sichergestellt (vgl. Flint, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 6. Auflage 2018, § 33 Rdnr 10 mwN; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007, Az: L 8 SO 39/06). Eine derartige ausreichende Alterssicherung ist beim Kläger nicht vorhanden. Nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung kann er nur mit der Einzahlung der Höchstbeiträge von rund 1.180,00 Euro monatlich eine Alterssicherung von rund 1.940,00 Euro erreichen. Ob er mit dieser Rente im Alter nicht mehr auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII angewiesen sein wird, ist unklar. Nach derzeitigem Erkenntnisstand dürfte dies jedoch der Fall sein. Allerdings liegt die weitere tatbestandliche Voraussetzung – die Erforderlichkeit der Aufwendungen – nicht vor. § 33 SGB XII soll dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit bieten, eine begonnene Alterssicherung fortzusetzen und damit ganz oder teilweise unabhängig von Sozialhilfe zu werden. Gerade wenn eine begonnene Alterssicherung mit eigenen Mitteln nicht weitergeführt werden kann, wenn der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und die für den Bezug des Altersruhegeldes vorgeschriebene Wartezeit noch nicht erfüllt hat, können die hierfür notwendigen Beiträge übernommen werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juli 2001, Az: 12 B 98). Vorliegend hat der Kläger die erforderliche Wartezeit jedoch bereits erfüllt. Lediglich die zu erwartende Rente wird unter dem Sozialhilfeniveau liegen. Dem Begehren des Klägers – eine Rente über dem Sozialhilfeniveau zu erreichen – könnte nur mit sehr hohen monatlichen Zahlungen aus den Mitteln der Sozialhilfe erreicht werden. Wie der Vater des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung eindringlich mitgeteilt hat, hat der Kläger kein Interesse an moderateren monatlichen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder einer privaten Rentenabsicherung, da damit die erstrebte Unabhängigkeit von der Sozialhilfe nicht erreicht werden kann. Die jahrzehntelange Einzahlung von Höchstbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung aus Mitteln der Sozialhilfe ist sozialhilferechtlich jedoch nicht gerechtfertigt. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck des § 33 SGB XII, der vor allem dazu geschaffen worden ist, um durch Entrichtung von Beiträgen wenigstens die allgemeine Wartezeit zu erreichen, um damit einen Anspruch auf die Regelaltersrente zu begründen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2007, Az: L 8 SO 39/06). Darüber hinaus ist für das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit der Aufwendungen“ eine Prognose dahingehend erforderlich, welche Mittel aufgewandt werden müssen, um eine angemessene Alterssicherung sicherzustellen und inwieweit sich für den Sozialhilfeträger im Alter Einsparungen ergeben. Ist mit einer finanziellen Verbesserung für den Hilfebedürftigen und einer Entlastung der Sozialhilfe – wie vorliegend – erst nach vielen Jahren zu rechnen, so steht der Erforderlichkeit der Beiträge entgegen, dass völlig ungewiss ist, ob sie je zu einer Verbesserung für den Hilfebedürftigen und zu einer Entlastung der Sozialhilfe führen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, Az: 5 C 18/98). Bei einer solch unsicheren und relativ ungenauen Prognose ist es außerdem nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Leistungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ablehnt (ebenso: Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 6. Auflage, § 33 Rn. 19). Daher ist die Klage auch in Bezug auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Hilfsantrag erfolglos. Unabhängig hiervon ist auch die Ermessensbetätigung im Übrigen nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklage hat sowohl alle relevanten Umstände als auch die Einwendungen des Klägers in ihre Ermessenserwägungen einbezogen und gewertet. Unerheblich ist dabei der Umstand, dass die Beklagte die Argumente des Klägers anders gewichtet, als vom Kläger begehrt, denn insoweit steht es der Beklagte frei zu entscheiden, welchen Umständen sie mehr Bedeutung beimisst. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass die Argumentation des Klägers widersprüchlich ist, wenn er einerseits mitteilt, dass er die Einzahlung der Höchstbeiträge benötige, um im Alter unabhängig vom Sozialhilfebezug zu sein, weil der Kontakt mit der Beklagten seiner Gesundheit abträglich sei. Andererseits aber einräumt, dass er neben seinem Vater noch weitere Hilfepersonen hat, die die Kontakte mit der Beklagte wahrnehmen könnten. Wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht eingewandt hat, können Schreiben der Beklagten ferner auch direkt an mögliche Vertreter gesandt werden, so dass der Kläger von diesen keine Kenntnis bekommen muss. Außerdem wird der Kläger vor allem im Alter voraussichtlich ohnehin weiterhin Kontakt sowohl zu der Beklagten als auch zu anderen Behörden (Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung) haben. Insbesondere wenn die Frage der Hilfe zur Pflege (in Einrichtungen) aktuell werden sollte, ist eine Kontaktaufnahme mit der Beklagte unvermeidbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.