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Urteil

S 36 AS 4722/13

SG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren; die Angemessenheit ist richterlich umfassend prüfbar. • Die Ermittlung einer Referenzmiete muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen; ein wissenschaftlich-statistisches Gutachten kann diese Voraussetzung erfüllen. • Bei der abstrakten Bestimmung der angemessenen Kosten sind auch kalte Betriebskosten vollständig zu berücksichtigen; einzelne Posten (z. B. Aufzugswartung, Kabelanschluss) dürfen nicht einseitig ausgeschlossen werden. • Bei gemeinsam genutzter Unterkunft sind die Kosten grundsätzlich anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Mitbewohner nicht leistungsberechtigt sind.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf volle Berücksichtigung abstrakt angemessener Betriebskosten bei Unterkunftskosten • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren; die Angemessenheit ist richterlich umfassend prüfbar. • Die Ermittlung einer Referenzmiete muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen; ein wissenschaftlich-statistisches Gutachten kann diese Voraussetzung erfüllen. • Bei der abstrakten Bestimmung der angemessenen Kosten sind auch kalte Betriebskosten vollständig zu berücksichtigen; einzelne Posten (z. B. Aufzugswartung, Kabelanschluss) dürfen nicht einseitig ausgeschlossen werden. • Bei gemeinsam genutzter Unterkunft sind die Kosten grundsätzlich anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Mitbewohner nicht leistungsberechtigt sind. Die Klägerin (leistungsberechtigt nach SGB II) und ihr nicht leistungsberechtigter Ehemann mieteten ab 01.11.2011 eine Wohnung (65 m²) mit Grundmiete und Vorauszahlungen. Die Beklagte erkannte für Januar 2013 bis September 2014 nur hälftige Unterkunfts- und Heizkosten in gekürzter Höhe an, wobei sie die Betriebskosten pauschal minderte. Die Klägerin widersprach und begehrte die Anerkennung höherer Kosten, insbesondere unter Berufung auf höhere Betriebskostenwerte. Die Beklagte stützte die Angemessenheitsgrenzen auf ein InWIS-Gutachten (Okt. 2012) und setzte eine Nettokaltmiete von 5,30 EUR/m² sowie Betriebskosten von 1,50 EUR/m² an. Das Gericht hatte zu prüfen, ob das schlüssige Konzept und die Abgrenzung der Betriebskosten rechtmäßig sind. • Rechtliche Grundlage ist § 22 Abs. 1 SGB II: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen erbracht; die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen. • Aufteilung: Bei gemeinsamer Nutzung mit nicht leistungsberechtigten Personen sind die Kosten grundsätzlich anteilig pro Kopf aufzuteilen; hier sind demnach nur die hälftigen Kosten ersatzfähig. • Referenzmiete/Produkttheorie: Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze erfolgt nach der Produkttheorie (angemessene Wohnfläche × angemessener Quadratmeterpreis). Für die Wohnfläche ist für zwei Personen 65 m² angemessen (WVNG NRW, WNB). • Schlüssiges Konzept: Das InWIS-Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept; Datengrundlagen, Abgrenzung des Vergleichsraums (Stadtgebiet), statistische Auswertung und Clusterbildung sind nachvollziehbar. • Nettokaltmiete: Das Gutachten ergab eine für das untere Preissegment angemessene Nettokaltmiete von ca. 5,20 EUR/m²; die Beklagte durfte aus verwaltungspraxistischen Gründen 5,30 EUR/m² festsetzen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. • Betriebskosten: Kalte Betriebskosten sind abstrakt zu bestimmen und als Faktor in die Referenzmiete einzubeziehen. Die Beklagte durfte nicht einzelne Posten (Aufzugswartung, Kabel) aus dem ermittelten Wert (1,66 EUR/m²) herausrechnen; diese Posten sind nach der Betriebskostenverordnung anzuerkennen. • Ergebnis der Berechnung: Daraus folgt ein Anspruch der Klägerin auf weitere Betriebskosten in Höhe von 0,16 EUR/m² für den Zeitraum 01.01.2013–30.09.2014 (insgesamt 218,40 EUR). Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 ZPO analog bzw. prozessrechtlichen Grundsätzen. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Bescheide wurden dahingehend abzuändern, dass die Klägerin für Januar 2013 bis September 2014 zusätzliche Leistungen für Betriebskosten in Höhe von 0,16 EUR/m² (bei 65 m² damit 10,40 EUR monatlich) erhält; insgesamt 218,40 EUR. Die Beklagte durfte die Nettokaltmiete mit 5,30 EUR/m² ansetzen, jedoch nicht die ermittelten kalten Betriebskosten von 1,66 EUR/m² auf 1,50 EUR/m² kürzen. Begründend ist, dass das InWIS-Gutachten ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Referenzmiete darstellt und kalte Betriebskosten vollständig zu berücksichtigen sind; daher war die Kürzung rechtswidrig. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.