Urteil
S 38 AS 4626/13
SG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen.
• Eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist kein zweckgebundenes Einkommen nach § 11a SGB II und kann nicht wie zweckbestimmte Leistungen (z. B. BAföG) von der Anrechnung ausgenommen werden.
• Einmalige Zahlungen, die den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen, sind nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen; dies rechtfertigte hier die Verteilung der Urlaubsabgeltung auf sechs Monate.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung ist anzurechnendes Einkommen nach SGB II • Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. • Eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist kein zweckgebundenes Einkommen nach § 11a SGB II und kann nicht wie zweckbestimmte Leistungen (z. B. BAföG) von der Anrechnung ausgenommen werden. • Einmalige Zahlungen, die den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen, sind nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen; dies rechtfertigte hier die Verteilung der Urlaubsabgeltung auf sechs Monate. Der Kläger, zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt, erhielt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Juli 2013 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.210,62 EUR netto. Er bezog seit Februar 2013 Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte berücksichtigte die Einmalzahlung als Einkommen und verteilte sie auf sechs Monate, wodurch die Leistungszahlungen für Juli bis Dezember 2013 entsprechend gemindert wurden. Der Kläger widersprach mit der Begründung, die Urlaubsabgeltung sei zweckgebunden nach § 11a SGB II und daher nicht anzurechnen, und berief sich auf entgegenstehende Rechtsprechung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte gegen die Änderungs- und Bewilligungsbescheide. Das Gericht hat mündlich verhandelt und die Rechtmäßigkeit der Anrechnung geprüft. • Rechtliche Einordnung: Nach §§ 7 ff., insbesondere § 11 SGB II, sind Einnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; einmalige Einnahmen sind nach § 11 Abs. 3 SGB II im Zuflussmonat oder bei Wegfall des Leistungsanspruchs auf sechs Monate zu verteilen. • Keine Ausnahme nach § 11a SGB II: § 11a SGB II schließt nur solche Leistungen von der Anrechnung aus, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrücklich einem bestimmten Zweck dienen. Eine derartige Zweckbindung ist für die Urlaubsabgeltung nicht ersichtlich. • Charakter der Urlaubsabgeltung: Die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist ein reiner Geldanspruch als Ersatz für nicht genommenen Urlaub; sie stellt Arbeitsentgelt bzw. ein einmaliges Einkommen dar und ist nicht mit zweckgebundenem Schmerzensgeld vergleichbar. • Vergleich mit Abfindungen: Die Urlaubsabgeltung ist arbeitsrechtlich als Nacherfüllung vergleichbar mit Abfindungen, die nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anzurechnendes Einmaleinkommen sind. • Anwendung der Verteilungsregel: Da die Zahlung im Juli 2013 den Bedarf dieses Monats überstiegen hätte und damit der Leistungsanspruch im Zuflussmonat entfallen wäre, ist die Verteilungsregel des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf sechs Monate anzuwenden; die Beklagte durfte die Zahlung entsprechend anrechnen. • Keine entgegenstehenden Rechtsgrundlagen: Weder § 7 Abs. 4 BUrlG noch der Zweck des Urlaubsrechts begründen eine Pflicht zur zweckgebundenen Verwendung der Abgeltung, sodass eine Ausnahme von der Anrechnung nicht greift. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten, die die im Juli 2013 gezahlte Urlaubsabgeltung als Einkommen anrechneten und diese auf sechs Monate verteilten, sind rechtmäßig, weil die Urlaubsabgeltung kein nach § 11a SGB II privilegiertes, zweckgebundenes Einkommen darstellt, sondern ein einmaliges Arbeitsentgelt, das zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen ist. Die Verteilung auf sechs Monate war zulässig, da die Zahlung den Bedarf im Zuflussmonat überstiegen hätte; bei der Berechnung wurden zulässige Abzüge berücksichtigt. Dem Kläger stehen daher die beanspruchten höheren Leistungen nicht zu; ihm werden auch keine außergerichtlichen Kosten erstattet.