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Urteil

S 30 SB 140/04

SG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein langjährig geduldeter Ausländer kann nach dem Schwerbehindertenrecht rechtmäßig im Inland leben, wenn seine Abschiebung aufgrund von tatsächlichen Hindernissen derzeit nicht zu erwarten ist. • Eine Duldung führt nicht von vornherein zum Ausschluss des Anspruchs auf Feststellung einer Schwerbehinderung; auch nach dem AufenthG sind die Grundsätze des BSG zum Schutz geduldeter Ausländer im Schwerbehindertenrecht weiterhin anwendbar. • Bei der GdB-Bemessung sind die AHP und die wechselseitige Verstärkung körperlicher und psychischer Erkrankungen zu berücksichtigen; ein Gesamt-GdB ergibt sich nicht durch Addition der Einzel-GdB, sondern durch Berücksichtigung der dominierenden Beeinträchtigung und möglicher Erhöhungen wegen weiterer erheblicher Störungen.
Entscheidungsgründe
Feststellung eines GdB von 50 bei langjährig geduldeter Ausländerperson • Ein langjährig geduldeter Ausländer kann nach dem Schwerbehindertenrecht rechtmäßig im Inland leben, wenn seine Abschiebung aufgrund von tatsächlichen Hindernissen derzeit nicht zu erwarten ist. • Eine Duldung führt nicht von vornherein zum Ausschluss des Anspruchs auf Feststellung einer Schwerbehinderung; auch nach dem AufenthG sind die Grundsätze des BSG zum Schutz geduldeter Ausländer im Schwerbehindertenrecht weiterhin anwendbar. • Bei der GdB-Bemessung sind die AHP und die wechselseitige Verstärkung körperlicher und psychischer Erkrankungen zu berücksichtigen; ein Gesamt-GdB ergibt sich nicht durch Addition der Einzel-GdB, sondern durch Berücksichtigung der dominierenden Beeinträchtigung und möglicher Erhöhungen wegen weiterer erheblicher Störungen. Der Kläger, 1951 in Kosovo geboren, Roma und serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, lebt seit 1998 in Deutschland und verfügt über fortlaufende befristete Duldungen. Er beantragte 2003 die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und begehrte u.a. die Merkzeichen G, aG und B wegen Herz‑, Lungen‑, Durchblutungs‑, Gelenk‑ und psychischer Erkrankungen. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 02.02.2004 (Widerspruchsbescheid 09.06.2004) einen Gesamt‑GdB von 40 fest; der Kläger hielt dies für zu niedrig und klagte auf Feststellung eines GdB von 50. Im Verfahren wurden zahlreiche ärztliche Befunde und Gutachten (kardiologisch, internistisch, psychiatrisch) eingeholt; das Gericht ließ weitere fachärztliche Gutachten erstellen und die Ausländerakte beiziehen. Der Beklagte wandte ein, eine Duldung führe nach neuem AufenthG nicht zwangsläufig zu einem rechtmäßigen Aufenthalt und verwies auf die Praxis der Ausländerbehörden. Das Gericht prüfte zudem, ob Abschiebungshindernisse bestehen. • Zulässigkeit: Der Kläger ist beschwert, da der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und dadurch seine Rechtsstellung beeinträchtigt wird. • Rechtmäßiger Aufenthalt im SGB IX: Nach § 2 Abs. 2 SGB IX ist für die Feststellung einer Schwerbehinderung ein rechtmäßiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten schließt eine Duldung nicht generell die Rechtmäßigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts aus; die Rechtsprechung des BSG bleibt anwendbar, wenn Abschiebungshindernisse bestehen und der Aufenthalt de facto auf unbestimmte Zeit erfolgt. • Abschiebungshindernis: Aktuell ist der Kläger wegen bedrohlich erhöhten Blutdrucks flugtauglichkeitsuntauglich; damit ist eine Abschiebung auf dem Luftwege derzeit nicht möglich und ein Abschiebehindernis gegeben, das der Kläger nicht zu vertreten hat. • Anwendbarkeit des AufenthG: Die Änderung des Ausländerrechts durch das Zuwanderungsgesetz/ AufenthG 2005 ändert nichts an der grundsätzlichen Schutzwirkung des Schwerbehindertenrechts für geduldete Langzeitaufenthalte; die Praxis der Behörden verringert die praktische Wirkung der neuen Vorschriften, sodass eine Einzelfallprüfung erforderlich bleibt. • Feststellung des GdB: Nach § 69 SGB IX und den AHP sind die Gesundheitsstörungen des Klägers (diffuse koronare Herzerkrankung mit eingeschränkter linksventrikulärer Funktion und arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus, Kniearthrose, depressive Anpassungsstörung) zu bewerten. Sachverständigengutachten belegen, dass Herzbefund (Einzel‑GdB ca. 40) sowie psychische Beeinträchtigung (bis zu 40) vorliegen; Diabetes und Kniearthrose je 10. • Gesamt‑GdB‑Ermittlung: Die Einzel‑GdB-Werte werden nicht addiert. Maßgeblich ist die behinderungsprägende Wirkung und die wechselseitige Verstärkung. Die Kombination von Herz‑ und psychischen Störungen führt zu einer Erhöhung des Gesamt‑GdB auf mindestens 50, während Diabetes und Kniearthrose nicht zu einer weiteren Erhöhung führen. • Kostenfolge: Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen nach § 193 SGG. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger ab Antragstellung einen GdB von 50 festzustellen. Begründend ist, dass der Kläger trotz Duldung als rechtmäßig im Sinne des Schwerbehindertenrechts im Inland anzusehen ist, weil eine Abschiebung derzeit aufgrund medizinischer Fluguntauglichkeit nicht zu erwarten ist. Die medizinische Gesamtwürdigung aller Befunde und Gutachten ergibt, dass die Herz‑ und psychischen Erkrankungen in ihrer wechselseitigen Verstärkung einen Gesamt‑GdB von mindestens 50 rechtfertigen; Diabetes und Kniearthrose bleiben bei Einzel‑GdB von je 10 ohne weitergehende Erhöhungswirkung. Ferner hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.