Urteil
S 15 P 33/05
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2005:0725.S15P33.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zur Pflegeversicherung aus einer geringfügigen Beschäftigung. Der am 1937 geborene Kläger bezieht seit 01.10.2002 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied versichert. Am 08.01.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nunmehr neben seiner Altersrente seit dem 01.01.2004 Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 380,00 Euro monatlich habe. Daraufhin erhob die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2004 Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % von 1.305,31 Euro, was die Summe aus dem Bruttobetrag der Altersrente sowie den Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung ist. Hiergegen legte der Kläger am 20.01.2004 Widerspruch mit der Begründung ein, die von der Beklagten gewählte Berechnungsgrundlage des Pflegeversicherungsbetrages sei nicht richtig ermittelt worden und entspreche nicht dem geltenden Recht. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.12.2003 (B 12 KR 25/03 /R) dürfte das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nicht bei der Ermittlung des Beitrags zur Pflegeversicherung hinzugerechnet werden. Unter ausschließlicher Berücksichtigung seiner Altersrente errechnete der Kläger nachfolgend einen monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung von 15,73 Euro (= 1,7 % von 925,31 Euro), widerrief die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung und wies diesen Betrag statt den von der Beklagten ermittelten Betrag von 22,20 Euro als Beitrag zur Pflegeversicherung an. Mit Schreiben vom 07.04.2004 teilte die Beklagte mit, dass bei freiwilligen Mitgliedern das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenversicherung gehöre, wenn darauf bereits pauschale Beiträge nach § 249 b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB V - vom Arbeitgeber entrichtet worden seien. In der Pflegeversicherung aber gehöre Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe des Zahlbetrages weiterhin zu den beitragspflichtigen Einnahmen, da es in der Pflegeversicherung keine Pauschalbeiträge des Arbeitgebers gebe. Mit weiterem Einstufungsbescheid vom 07.04.2004 veranlagte die Beklagte den Kläger wiederum für die Zeit ab 01.01.2004 zu monatlichen Beiträgen von 22,20 Euro aus der Bruttorente sowie den Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung. Auch hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur weiteren Begründung führte er aus, nach § 44 SGB X und des Gesetzes über die geringfügige Beschäftigung dürften zur Feststellung des beitragspflichtigen Einkommens Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht hinzugezählt werden. Dies gelte insbesondere bei freiwillig versicherten Rentnern, die eine regelmäßige Vollrente bezögen. In dem vom Arbeitgeber abzuführenden Pauschalbeitrag seien alle Sozialbeiträge einschließlich der Steuern enthalten. Nachfolgend übersandte der Kläger der Beklagten einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 08.03.2004, wonach dieser von der monatlichen Bruttorente einen Pflegeversicherungsbeitrag von 15,73 Euro einbehält. Mit erläuterndem Schreiben vom 04.05.2004 teilte die Beklagte ergänzend mit, dass § 44 SGB X nicht einschlägig sei, da er sich auf die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes beziehe. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundessozialgerichts beziehe sich nur auf die Beitragseinstufung in der Krankenversicherung und nicht auf die Pflegeversicherung, so dass kein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne des § 44 SGB X vorliege. Ferner habe der Rentenversicherungsträger der Beklagten aufgrund einer telefonischen Nachfrage erklärt, der in Ablichtung vom Kläger übersandte Bescheid vom 08.03.2004 sei nicht gültig. Der Kläger erhalte von dort in den nächsten Tagen einen geänderten Bescheid. Er erhalte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab dem 01.01.2004 einen Beitragszuschuss. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 18.05.2004, er halte seinen Widerspruch aufrecht. Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (B 12 KR 25/03 R) beziehe sich im wesentlichen auf die Einstufung in der Krankenversicherung und die Frage der Anrechenbarkeit des Arbeitsverdienstes aus geringfügiger Beschäftigung. In der Pflegeversicherung komme es auch zu keiner Doppelbelastung. Allerdings stehe die Prämienberechnung in der Krankenversicherung in einem direkten Zusammenhang mit derjenigen in der Pflegeversicherung. Daher dürfte bei der Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht hinzugerechnet werden. § 249 b SGB V enthalte eine in sich vollständige Regelung für die Beitragserhebung aus einer geringfügigen Beschäftigung. Als höherrangiges Recht schließe § 249 b SGB V eine Beitragserhebung durch Satzungsrecht der Krankenkassen aus. Andere Krankenkassen würden keine entsprechenden Beiträge erheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.01. und 07.04.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, seien gemäß § 20 SGB XI in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung eingezogen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung seien nach den näheren Bestimmungen der §§ 54 ff SGB XI zu zahlen. Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI sei für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Danach gelten für die Pflegeversicherung grundsätzlich als monatliche beitragspflichtige Einnahmen die Beiträge, die für die Krankenversicherung maßgeblich seien. Gemäß § 240 SGB V werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach § 15 Abs. 3 der DAK-Satzung seien als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Zweifellos zähle Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu den Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Dem entsprechend hätten die Krankenkassen auch diese Einnahmen der Beitragspflicht unterworfen. Mitwirkung vom 01.04.1999 sei die Beitragspflicht für Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gesetzlich geändert worden. Seit diesem Zeitpunkt seien die Arbeitgeber gemäß § 249 b SGB V verpflichtet, Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Krankenkassen abzuführen. Mit dem Urteil vom 16.12.2003 habe das Bundessozialgericht entschieden, dass bei freiwillig Versicherten seit dem 01.04.1999 keine Beiträge zur Krankenversicherung mehr auf Arbeitsentgelt erhoben werden dürften, das aus einer geringfügigen Beschäftigung resultiere. Diese Entscheidung betreffe jedoch nur Beiträge zur Krankenversicherung. Eine Übertragbarkeit auf die Pflegeversicherung sei nicht gegeben. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kläger auf eine Passage der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.12.2003 - Az.: B 12 KR 20/01 R , B 12 KR 25/03 R - worin es jeweils heißt, § 249 b SGB V enthalte eine in sich vollständige Regelung für die Beitragserhebung auf Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung: Sie (die Vorschrift) gehe von dem Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung als beitragspflichtige Einnahme aus. Sie bestimme einen eigenen, bundeseinheitlichen und pauschalen Beitragssatz von 10 von Hundert. Sie mache schließlich für diesen Pauschalbeitrag allein den Arbeitgeber tragungs- und zahlungspflichtig. Diese Regelung schließe als späteres Gesetz (lex posterior), als spezielleres Gesetz (lex specialis) für das Arbeitsentgelt aus einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung und als höherrangiges Recht gegenüber dem Satzungsrecht der Krankenkassen eine Beitragserhebung auf dieses Arbeitsentgelt bei den freiwilligen Mitgliedern selbst aus. Dieses Arbeitsentgelt sei keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 240 Abs. 1, 2 Satz 1 SGB V und der entsprechenden Satzungsregelung der Kassen mehr. Aus diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass der vom Arbeitgeber nach § 249 b SGB V zu zahlende Pauschalbeitrag in Höhe von 10 von Hundert auch die Beitragsentrichtung im Bereich der Pflegeversicherung abdecke. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 13.01.2004 und 07.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung unter ausschließlicher Berücksichtigung der monatlichen Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts beziehen sich ausschließlich auf den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung. Das Gericht hat die Satzung der Beklagten als Pflegekasse sowie die Satzung der Beklagten als Krankenkasse sowie in Ablichtung die Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises „Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen“ vom beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie den Inhalt der Prozessakte des Gerichts, die vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des.§ 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte war berechtigt, der Beitragseinstufung in der Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2004 auch das Arbeitsentgelt des Klägers aus einer geringfügigen Beschäftigung zu Grunde zu legen. Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Danach gelten für die Pflegeversicherung grundsätzlich als monatliche beitragspflichtige Einnahmen die Beträge, die für die Krankenversicherung maßgeblich sind. Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt. Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der DAK-Krankenkasse gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung des Klägers stellt eine solche Einnahme dar und ist daher von der Beklagten zu Recht bei der Beitragseinstufung berücksichtigt worden. § 13 Abs. 1 der Satzung der DAK-Pflegekasse bestimmt insoweit, dass unter anderem für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung § 15 Abs. 3 und Abs. 6 d der Satzung der DAK entsprechend gilt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.12.2003 insoweit für den Bereich der Pflegeversicherung auch keine andere Beurteilung. Das Bundessozialgericht hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ein Verbot der doppelten Beitragserhebung auf ein und dieselbe beitragspflichtige Einnahme gelte. Für die Beitragserhebung auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung stelle § 249 b SGB V für die Zeit ab 01.04.1999 eine in sich vollständige und abschließende Regelung dar. Sie bestimme einen eigenen, bundeseinheitlichen und pauschalen Beitragssatz und mache für diesen allein den Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung tragungs- und zahlungspflichtig. Entgegen der vom Kläger hierzu vertretenen Auffassung folgt nach Ansicht der Kammer hieraus nicht, dass § 249 b SGB V auch für den Bereich der Beitragserhebung in der Pflegeversicherung eine abschließende Regelung darstellt. Vielmehr führt das Bundessozialgericht aus, dass Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung grundsätzlich eine beitragspflichtige Einnahme ist und dementsprechend die Beitragserhebung darauf für Zeiten vor dem Inkrafttreten des § 249 b SGB V auch rechtmäßig gewesen ist. § 249 b SGB V schließt für die Zeit ab 01.04.1999 jedoch nur für den Bereich der Erhebung der Beiträge zur Krankenversicherung im Hinblick auf eine entgeltgeringfügige Beschäftigung eine Beitragserhebung gegenüber dem versicherten Mitglied aus. Allerdings gilt die Regelung des § 249 b SGB V im Beitragsrecht der Pflegeversicherung nicht, da § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI lediglich auf § 240 SGB V nicht aber auf die Regelung des § 249 b SGB V verweist. Aus dem Umstand, dass § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI lediglich auf § 240 SGB V verweist, ergibt sich, dass der vom Arbeitgeber nach § 249 b zu entrichtende Pauschalbeitrag in Höhe von 10 von Hundert auf das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung lediglich die Beiträge zur Krankenversicherung, nicht aber die Beiträge zur Pflegeversicherung beinhaltet. Da der Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung somit zur Pflegeversicherung keinen Pauschalbeitrag zahlt, stellt sich in diesem Bereich auch nicht das Problem einer Doppelbelastung. Auch gibt es für die Beitragserhebung auf Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung keine spezielle Regelung, die § 240 SGB V vorgehen könnte. Daher gilt für den speziellen Fall der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung bezüglich des Entgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. § 57 Abs. 4 SGB XI verweist auf § 240 SGB V, aber gerade nicht auf § 249 b SGB V. Daher ist mangels einer spezielleren Regelung im Bereich der Pflegeversicherung die Grundnorm des § 240 SGB V anzuwenden, so dass Beiträge hierauf erhoben werden können. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, aus den oben zitierten Ausführungen des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass das Bundessozialgericht letztlich durch den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers auch Beiträge zur Pflegeversicherung als entrichtet angenommen hat, vermag die Kammer sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fälle bezogen sich ausschließlich auf Beiträge zur Krankenversicherung. Das Bundessozialgericht hat auch mit keinem Wort die Beiträge zur Pflegeversicherung erwähnt und hatte hierzu auch aufgrund des anders gelagerten Streitgegenstandes keinen Anlass. Hätte das Bundessozialgericht eine Aussage auch über die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung hinsichtlich des Entgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung treffen wollen, so hätte es dies ausdrücklich getan und entsprechend auch die Beiträge zur Pflegeversicherung genannt. Aus dem Umstand, dass man die Lesart der entsprechenden Urteilspassagen auch so wählen kann, dass sie sich gedanklich auch auf Pflegeversicherungsbeiträge beziehen könnten, darf nach Auffassung der Kammer nicht geschlossen werden, dass sich das Bundessozialgericht auch insoweit in den Entscheidungen geäußert hat. Soweit der Kläger eingewandt hat, andere Kassen würden die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Erhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung unberücksichtigt lassen, greift dieser Einwand nicht durch. In der vom Gericht beigezogenen Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 31.03.2004 zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung heißt es hierzu, die Urteile des Bundessozialgerichts seien ausschließlich zum Bereich der Krankenversicherung ergangen. Pflegeversicherungsbeiträge seien nicht Streitgegenstand gewesen. Im Bereich der Pflegeversicherung werde das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht doppelt verbeitragt, da eine den § 249 b SGB V vergleichbare Regelung im Beitragsrecht der Pflegeversicherung nicht existiere. Pflegeversicherungsbeiträge seien - entgegen den Beiträgen zur Krankenversicherung aufgrund der Regelung des § 249 b SGB V - weiterhin zu erheben. Aufgrund dieser Niederschrift der Spitzenverbände der Krankenkassen ist davon auszugehen, dass auch andere Kassen entsprechend Beiträge zur Pflegeversicherung aus dem Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erheben. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine pauschale Behauptung des Klägers gehandelt hat, die er auch nicht näher durch konkrete Beispiele begründet und belegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.