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Urteil

S 12 AL 147/02

SG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vermittlungsgutschein begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des privaten Vermittlers gegen die Arbeitsagentur. • Der Vermittlungsgutschein verpflichtet die Arbeitsagentur gegenüber dem Arbeitsuchenden zur Erfüllung eines Vergütungsanspruchs des Vermittlers; Rechtsbeziehung und Schuldner bleibt der Arbeitsuchende. • Leistungsauszahlung setzt das tatsächliche Beginnen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus; ein nicht angetretenes Beschäftigungsverhältnis löst keine Zahlungspflicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Zahlungsanspruch des Vermittlers aus Vermittlungsgutschein • Ein Vermittlungsgutschein begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des privaten Vermittlers gegen die Arbeitsagentur. • Der Vermittlungsgutschein verpflichtet die Arbeitsagentur gegenüber dem Arbeitsuchenden zur Erfüllung eines Vergütungsanspruchs des Vermittlers; Rechtsbeziehung und Schuldner bleibt der Arbeitsuchende. • Leistungsauszahlung setzt das tatsächliche Beginnen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus; ein nicht angetretenes Beschäftigungsverhältnis löst keine Zahlungspflicht aus. Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlung und beantragte am 13.05.2002 Auszahlung einer Vergütung aus einem für den Arbeitssuchenden T. ausgestellten Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.500 Euro. Der Kläger legte einen Arbeitsvertrag vor, der zum 01.06.2002 beginnen sollte. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, der Vermittlungsauftrag sei erst nach mündlicher Übereinkunft zwischen T. und Arbeitgeberin erfolgt und das Beschäftigungsverhältnis sei von T. nicht angetreten. Der Kläger erhob Klage und behauptete, die Voraussetzungen für die Zahlung lägen vor und das Nichtantreten der Stelle falle nicht in seinen Verantwortungsbereich. • Rechtsgrundlage bilden § 296 SGB III für das Verhältnis Vermittler–Arbeitsuchender und § 421g SGB III für den Vermittlungsgutschein gegenüber der Arbeitsagentur. • Nach § 421g Abs.1 S.1 SGB III steht dem Arbeitsuchenden unter den Voraussetzungen ein Vermittlungsgutschein zu; nach Abs.1 S.2 verpflichtet der Gutschein die Agentur, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitsuchenden eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen. • Die Vorschriften regeln primär ein Rechtsverhältnis zwischen Agentur und Arbeitsuchendem; Schuldner des Vergütungsanspruchs bleibt der Arbeitsuchende nach § 296 SGB III. Der Gutschein bewirkt nur Stundung bzw. den Auszahlungsweg, schafft aber keinen selbstständigen Zahlungsanspruch des Vermittlers gegenüber der Agentur. • § 421g Abs.2 S.4 SGB III regelt lediglich die unmittelbare Auszahlung an den Vermittler als Verfahrensregelung; daraus folgt nicht, dass der Vermittler eigene Ansprüche gegen die Agentur erwirbt. • Selbst bei Annahme eines eigenen Anspruchs wäre die Leistung an Bedingungen geknüpft: Gemäß § 421g Abs.2 S.3 SGB III erfolgt Zahlung anteilig bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und der Rest nach sechs Monaten. Die Zahlung setzt somit das tatsächliche Antrittsverhältnis voraus. • Im vorliegenden Fall hat der Arbeitssuchende T. das Beschäftigungsverhältnis nicht angetreten, weshalb die Bedingung für eine Zahlung nicht eingetreten ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Erfüllung aus dem Vermittlungsgutschein, da der Gutschein nur eine Verpflichtung der Agentur gegenüber dem Arbeitsuchenden begründet und der Vergütungsanspruch grundsätzlich gegenüber dem Arbeitsuchenden besteht. Zudem setzt eine Zahlung das tatsächliche Beginnen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus; der Arbeitssuchende hat das Beschäftigungsverhältnis nicht angetreten, sodass die Voraussetzungen für eine Auszahlung nicht vorliegen. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.