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Urteil

S 4 KN 122/00

SG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildung bei einer anerkannten Religionsgemeinschaft kann Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI sein. • Berufsausbildung im SGB VI-Begriff erfordert, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch die Ausbildung beansprucht werden und Kenntnisse und Fertigkeiten für einen späteren gegen Entgelt ausgeübten Beruf vermittelt werden. • Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit nach Abschluss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist oder einem staatlich geregelten Ausbildungsberuf entspricht.
Entscheidungsgründe
Ausbildung bei anerkannter Religionsgemeinschaft kann Waisenrentenanspruch begründen • Eine Ausbildung bei einer anerkannten Religionsgemeinschaft kann Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI sein. • Berufsausbildung im SGB VI-Begriff erfordert, dass Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch die Ausbildung beansprucht werden und Kenntnisse und Fertigkeiten für einen späteren gegen Entgelt ausgeübten Beruf vermittelt werden. • Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit nach Abschluss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist oder einem staatlich geregelten Ausbildungsberuf entspricht. Die Klägerin, geboren 1981, Tochter eines verstorbenen bei der Beklagten versicherten Vaters, erhielt Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr. Sie begann ab 01.10.1999 ein dreijähriges Vollzeitseminar für islamische Theologie beim Verband der islamischen Kulturzentren (VIKZ) und beantragte am 05.11.1999 Weiterzahlung der Waisenrente. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 19.11.1999 ab, weil es sich nach ihrer Auffassung nicht um eine Berufsausbildung im Sinne der einschlägigen Vorschriften handele. Die Klägerin legte dar, dass es sich um eine anerkannte Ausbildung mit festem Lehrplan, täglichen Unterrichtszeiten, Zwischen- und Abschlussprüfungen und Beschäftigungsmöglichkeiten in Religionsgemeinschaften handle. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, woraufhin die Klägerin Klage erhob. • Rechtliche Grundlagen sind § 48 Abs. 2 und 4 SGB VI; Anspruch auf Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr besteht bei Schulausbildung oder Berufsausbildung. • Der SGB-VI-Begriff der Berufsausbildung erfasst nicht nur staatlich geregelt formalisierte Ausbildungen, sondern alle Maßnahmen, die der Vermittlung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen zur Ausübung eines späteren gegen Entgelt ausgeübten Berufs dienen und dabei Zeit und Arbeitskraft überwiegend beanspruchen. • Berufsausbildung setzt Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen mit dem Ziel voraus, Kenntnisse und Fertigkeiten für den angestrebten Beruf zu vermitteln; ein schriftlicher Ausbildungsvertrag ist nicht erforderlich. • Das Seminar für islamische Theologie erfüllt diese Anforderungen: ausführlicher Lehrplan in drei Abschnitten, tägliche Vollzeitausbildung montags–freitags 09:00–16:00, Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Aussicht auf spätere angestellte Tätigkeit in Religionsgemeinschaften. • Die Tatsache, dass die spätere Tätigkeit überwiegend innerhalb der Religionsgemeinschaften stattfindet und nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist, schließt die Anerkennung als Berufsausbildung nicht aus. • Folglich war die Beklagte bei ihrem Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Ausbildungsstatus im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vorliege. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid auf und verurteilt die Beklagte, der Klägerin Waisenrente bis zur Beendigung der Ausbildung als islamische Theologin zu gewähren. Die Kammer stellt fest, dass das Seminar die Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI erfüllt, weil Ausbildungszweck, Umfang und Organisation eine überwiegende Beanspruchung von Zeit und Arbeitskraft sowie die Vermittlung beruflicher Kenntnisse sicherstellen. Die Ablehnung durch die Beklagte beruhte auf einer unzutreffenden Engauslegung des Begriffs der Berufsausbildung; deshalb war die Weiterzahlung der Waisenrente zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.