Beschluss
S 46 P 366/25 – Sozialrecht
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2025:0710.S46P366.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, unverzüglich eine unabhängige, neutrale Pflegebegutachtung außerhalb des MDK zu veranlassen, bis zum Abschluss des Verfahrens keine erneute MDK-Begutachtung in Auftrag zu geben, Akteneinsicht zu gewähren sowie die ursprüngliche Gutachterin Frau …… zu verpflichten, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zu sämtlichen von dem Antragseller gerügten Punkten abzugeben und ihm zu übermitteln, wird abgelehnt. Auch der indirekt ggf. gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach einem Pflegegrad zu gewähren, ist abzulehnen. Die Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Nach einem Erstantrag am 27.05.2025 erfolgte am 24.06.2025 eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Nordrhein (MD). Die Begutachtung erfolgte auf Grund eines Haubesuchs und endete mit der Empfehlung, keinen Pflegegrad festzustellen (0 gewichtete Punkte). Die Antragsgegnerin lehnte die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung (Zuordnung zu einem Pflegegrad) mit Bescheid vom 26.06.2025 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 26.06.2025 Widerspruch. Am 05.07.2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antrag ist nach § 86 b Abs. 2 Satz Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, aber unbegründet. Danach kann das Gericht in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch müssen gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden, wobei der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen kann. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch in der Sache und der Anordnungsgrund bezieht sich auf die Eilbedürftigkeit. Eine Sache ist nur dann eilbedürftig, wenn es bei Abwägung aller betroffenen Interessen für den/die Antragsteller/in unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt nur dann vor, wenn der/die Antragsteller/in konkret in seiner/ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht ist und/oder ihm/ihr die Vernichtung seiner/ihrer Lebensgrundlage droht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Von einer Unzumutbarkeit eines Zuwartens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann keine Rede sein. Das Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheides vom 26.06.2025 ist anhängig. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst das Widerspruchs- und ggf. ein Hauptsacheverfahren bei Gericht zu betreiben. Über das Fehlen eines Anordnungsgrundes hinaus ist im vorliegenden Fall nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ebenfalls nicht ersichtlich. Das vorliegende Gutachten des MD stellt 0 Gesamtpunkte fest. Für die Zuordnung zu einem Pflegegrad wären mindestens 12,5 Gesamtpunkte erforderlich, so dass der begehrte Pflegegrad auch nicht lediglich „knapp verfehlt“ ist. Die weitere Ermittlung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bezüglich der weiteren (ausdrücklich gestellten) Anträge ist ein Anordnungsanspruch – unabhängig von dem nicht erkennbaren Anordnungsgrund – ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der MD ist in seiner Tätigkeit weitgehend frei und nicht an Weisungen des Gerichts oder der Antraggegnerin gebunden. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin bezüglich konkreter Fragen des Antragstellers auch bereits bei dem MD um Aufklärung gebeten. Es besteht auch kein Anspruch auf Begutachtung durch eine/n Gutachter/in außerhalb des MD. Gem. § 18 Abs. 3 SGB XI ist die Pflegekasse verpflichtet, dem/der Antragsteller/in eine Liste zu übersenden, in der mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt werden, 1. wenn nach Absatz 1 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder 2. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Akteneinsichtsrecht besteht zwar grundsätzlich, dies ist jedoch nicht isoliert einklagbar, denn gemäß § 56a SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen (zu denen die Akteneinsichtsgewährung gehört) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Im Übrigen ist Akteneinsicht am 27.06.2025 gewährt worden. Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.