Urteil
S 27 SB 730/20
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2025:0117.S27SB730.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2020 verurteilt, bei dem Kläger einen Gesamt-GdB von 100 ab dem 19.09.2019 festzustellen.
Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9/10 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2020 verurteilt, bei dem Kläger einen Gesamt-GdB von 100 ab dem 19.09.2019 festzustellen. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9/10 zu tragen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten (noch) um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Mit Bescheid vom 09.09.2016 hatte die Beklagte bei dem im Jahre 1945 geborenen Kläger einen GdB von 60 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt. Am 19.09.2019 stellte der Kläger einen Änderungsantrag auf Feststellung eines höheren GdB sowie Zuerkennung des Merkzeichens RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von dem Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie sowie Neurologie Dipl.-Psych. …… ein. Der ärztliche Berater der Beklagten kam in seiner ärztlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger die folgenden Gesundheitsstörungen vorliegen: 1. Parkinson-Syndrom Einzel-GdB 50 2. Anfallsleiden Einzel-GdB 30 3. Seelische Störung Einzel-GdB 20 Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2020 eine Erhöhung des GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens RF ab. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch, den er auf die Höhe des GdB beschränkte. Zur Begründung teilte er mit, dass sich sein gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechtert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2020 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 02.06.2020 Klage erhoben, mit der er die Feststellung eines Gesamt-GdB von 100 begehrt. Seit Juni 2021 verfügt der Kläger über einen Pflegegrad 3 (Bl. 134 ff. Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 hat der Kläger mitgeteilt, mit dem Verfahren auch das Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) zu verfolgen. Dieses ist ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 18.04.2024 zuerkannt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Merkzeichens B zurückgenommen. Der Kläger trägt vor, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwerwiegender seien als von der Beklagten angenommen. Seine Parkinson-Erkrankung habe sich Ende 2018 erheblich verschlimmert und bestimme seinen Alltag. Er leide an vielfältigen Einschränkungen und sei umfassend auf Hilfe Dritter angewiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2020 zu verurteilen, bei dem Kläger ab dem 19.09.2019 einen Gesamt-GdB von 100 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und führt zur Begründung ergänzend aus, dass die Parkinson-Erkrankung in weiten Zügen als leicht bis mäßig behindernd einzuschätzen sei und nur zwischenzeitlich eine vollständige Immobilität verursache. Nur ein dauerhafter Zustand der vollständigen Immobilität könne einen GdB von 100 begründen. Das zwischenzeitliche Bestehen von Phasen besserer Mobilität dürfe nicht außer Acht gelassen werden. Die nachvollziehbar und plausibel erscheinenden Fluktuationen der Symptomausprägung hin zu einer stärkeren Beeinträchtigung könne jedoch zu einer Erhöhung des Einzel-GdB für die Parkinson-Erkrankung auf GdB 60 führen, ein höherer Gesamt-GdB folge daraus aber nicht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von dem Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie sowie Neurologie Dipl.-Psych. …… und dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ……. Sodann hat es medizinische Sachverständigengutachten von der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. …… und dem Direktor der Klinik für Neurologie des Universitätsklinikums Essen Prof. Dr. …… eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 09.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2020 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 100. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung des GdB richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX in der aktuellen, seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat (§ 152 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (S. 1). Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (S. 2). Menschen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX). Eine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX ist bislang nicht erlassen worden. Nach § 242 Abs. 5 SGB IX sind stattdessen die "Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG" (VersMedV) und insbesondere die als Anlage zu § 2 VersMedV erlassenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VmG) weiterhin entsprechend heranzuziehen und zwar im Gesetzesrang (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 24.10.2019, B 9 SB 1/18 R, juris, Rn. 12 m.w.N.). Es handelt sich hierbei um ein auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhendes Regelwerk, das die möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes bezweckt und dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung dient (Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.10.2021, L 1 SB 312/18, juris Rn. 55). Danach ist die Bemessung des Gesamt-GdB tatrichterliche Aufgabe und in drei Schritten vorzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 22.12.2017, B 9 SB 68/17, juris Rn. 6 und Beschluss vom 09.12.2010, B 9 SB 35/10 B, juris, Rn. 5 jeweils m.w.N.): (1) Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. (2) Sodann sind diese den in den VmG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem (einzelnen) GdB zu bewerten. (3) Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (BSG, Urteil vom 30.09.2009, B 9 SB 4/08 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 56). Hiervon ausgehend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, dass der Gesamt-Grad der bei dem Kläger seit Antragstellung vorliegenden Behinderungen mit 100 zu bewerten ist. Eine andere Bewertung ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht begründet. Dies hat sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ergeben und folgt insbesondere aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Kleinschnitz. Es bestehen keine Bedenken der Kammer, sich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kleinschnitz hinsichtlich der bei dem Kläger festzustellenden Behinderungen und deren Bewertung anzuschließen. Das Gutachten wurde nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher bei den Akten befindlicher medizinischen Unterlagen erstellt. Es ist hinsichtlich der gesundheitlichen Teilhabebeeinträchtigungen des Klägers und deren Bewertung schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Zur Überzeugung der Kammer bestehen bei dem Kläger als Gesundheitsstörungen, die mit einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung verbunden sind und die jeweils einen GdB von mindestens 10 hervorrufen (vgl. § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX): 1. Parkinson-Erkrankung im Stadium Hoehn und Yahr III-IV Einzel-GdB 100 2. Seelische Störung Einzel-GdB 20 Die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft ist durch eine Parkinson-Erkrankung im Stadium Hoehn und Yahr III-IV beeinträchtigt. Der Sachverständige Prof. Dr. Kleinschnitz hat bei dem Kläger das Vorliegen schwerer motorischer Komplikationen aufgrund der Parkinsonerkrankung festgestellt. Das bedeute, dass sich krankheitsspezifisch Phasen besserer Beweglichkeit (sogenannte „On-Phasen") mit Phasen schlechterer Beweglichkeit (sogenannte „Off-Phasen") abwechseln. Dies könne im Tagesverlauf mehrfach auftreten. Dabei könne es in den „Off Phasen" zu einer schweren Störung der Bewegungsabläufe bis hin zur Immobilität kommen, so dass der Hoehn und Yahr Score bei dem Kläger gemäß der Symptomschwere zwischen Hoehn und Yahr III (leichte bis mäßige Behinderung mit leichter Haltungsinstabilität; körperlich noch selbstständig) bis Hoehn und Yahr V (Patient ist ohne Hilfe von Dritten an den Rollstuhl gebunden oder bettlägerig) schwanken könne. Der Kläger hat die ausgeprägten motorischen Wirkfluktuationen eindrücklich in dem Termin zur mündlichen Verhandlung beschrieben. So hat er ausgeführt, dass er das Parkinsonmedikament L-Dopa alle sechs Stunden einnehmen müsse. Zunächst baue sich die Wirkung des Medikaments über eine Stunde auf, bereits vier Stunden nach der Einnahme nehme die Wirkung jedoch wieder ab, wobei der Wirkungsabbau in Abhängigkeit von Belastungen auch schneller gehen könne. Der Kläger, der sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nach eigenen Angaben – in einer Wirkungshochphase befunden hat, war jedoch auch zu diesem Zeitpunkt stark in seiner Motorik eingeschränkt. Er wies einen starken (Ruhe-)Tremor auf, den er durch das Sitzen auf den Händen zu verringern versuchte, der jedoch dennoch den gesamten Körper des Klägers „im Griff“ hatte und unübersehbar war. Auch, dass das Zittern den Kläger, wie er selber angegeben hat, sehr anstrenge, ist nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Kläger gewonnen hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger hat zwar angegeben, die Benutzung eines Rollstuhls zu vermeiden, um nicht zu schnell von diesem abhängig zu werden, und noch ca. 800 m mit dem Rollator mobil zu sein, doch hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger dauerhaft an einer schweren Störung der Bewegungsabläufe leidet und insbesondere die Einschätzung seiner Gehfähigkeit nicht mit seinen tatsächlichen Möglichkeiten übereinstimmt. So hat bereites die Sachverständige Prof. Dr. Arendt auf extrem mühsame und verlangsamte Bewegungen hingewiesen und angegeben, der Kläger benötige für das Zurücklegen von 30 m mehr als 5 Minuten. Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung umfassende Hilfe bei der Fortbewegung benötigt hat und dem das Zurücklegen der Wegstrecke zum bzw. vom Sitzungssaal nur mit Hilfe und in Begleitung Dritter stark verlangsamt möglich gewesen ist, verfügt daher zur Überzeugung der Kammer nur noch über eine deutlich geringere Gehstrecke als von ihm angegeben. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer von dem Kläger gewonnen hat, schätzt sie seinen Hilfebedarf bei sämtlichen Verrichtungen als erhebliche stärker ein als von ihm beschrieben. Der Kläger hat auf die Kammer einen sehr willensstarken Eindruck gemacht und er scheint aufgrund seines Willens – und unter erheblicher Unterstützung seiner Ehefrau und weiterer Angehöriger – zumindest in sogenannten „On-Phasen“ noch in der Lage zu sein, z.B. etwas Essen eigenständig zu sich zu nehmen oder eine gewisse Wegstrecke zu Fuß unter Zuhilfenahme eines Rollators zurückzulegen, doch erfordert dies von ihm eine körperliche Kraftanstrengung, die für die Kammer nicht zu übersehen war. So hat der Kläger sich nur stark verlangsamt bewegen können und benötigte beim Setzen, Aufstehen, Greifen des Rollators und Herantretens an diesen sowie beim Gehen umfassende Hilfe Dritter. Insbesondere durch den Tremor, der auch in den „On-Phasen“ stark und unübersehbar ausgeprägt ist, sind dem Kläger Bewegungen nur sehr erschwert möglich. Dass der Kläger sich in den „On-Phasen“, d.h. Phasen höchster Wirkung des Medikamentes L-Dopa durch pure Willenskraft bemüht, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern und etwas eigenständig zu bleiben, darf dabei nicht zu seinem Nachteil gereichen. Die individuelle Überwindung der starken Gesundheitseinschränkungen durch pure Willenskraft und Anstrengung unter Außerachtlassung der eigenen gesundheitlichen Kapazitäten hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, SGB IX, 15. Auflage 2024, § 229 Rn. 4 zum Merkzeichen G). Maßgebend ist die durch die Parkinsonerkrankung bedingte schwere Störung der Bewegungsabläufe, die einen erheblichen Hilfebedarf bei sämtlichen Alltagsaktivitäten (Fortbewegung, tägliche Körperpflege, Essen, Trinken, Anziehen) erforderlich machen. Dabei kommt es für den Kläger aufgrund der Wirkfluktuationen zu Phasen von absoluter Immobilität, die dann nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. …… einem Hoehn und Yahr V entsprechen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Kläger in den sog. „Off-Phasen“ an einem schwersten Zustand der Parkinsonerkrankung leidet und in diesen Phasen, d.h. mehrmals am Tag Immobilität vorliegt. Dies hat nicht nur der Sachverständige Prof. Dr…… überzeugend ausgeführt, sondern auch der Kläger hat die Wirkfluktuationen beschrieben und auf ein noch stärkeres Zittern außerhalb der Wirkungshochphasen hingewiesen. Im Hinblick auf den bereits gut erkennbaren Tremor in Wirkungshochphasen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger außerhalb der „On-Phasen“, in denen bereits eine unübersehbare schwere Störung der Bewegungsabläufe vorliegt, immer mehr in einen Zustand der Immobilität gerät. Nach Teil B Ziff. 3.1.2 VmG ist ein Parkinson-Syndrom ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung mit einem Einzel-GdB von 30 – 40, mit einer deutlichen Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung mit einem Einzel-GdB von 50 – 70 und mit einer schweren Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität mit einem Einzel-GdB von 80 – 100 zu bewerten. Entgegen der Annahme der Beklagten ist bei einem über den Tagesverlauf mehrmals fluktuierenden Erkrankungsverlauf zur Überzeugung der Kammer kein durchschnittliches Ausmaß der Beeinträchtigungen zu ermitteln, da anders als in Teil A Ziff. 2 f) VmG vorgesehen, kein über einen längeren Zeitraum von Phasen der Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägtes Leiden vorliegt, sondern sich diese Phasen innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraumes in Abhängigkeit von der Medikamentenwirkung täglich mehrmals abwechseln und damit ein Leiden vorliegt, dessen schwerster Zustand den Gesundheitszustand des Klägers maßgeblich prägt. Die Kammer folgt daher der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. ……, dass die Parkinson-Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 100 zu bewerten ist. Eine andere Bewertung würde der Schwere dieser Erkrankung zur Überzeugung der Kammer nicht gerecht. Entgegen der Annahme der Beklagten bestehen die beschriebenen Funktionseinschränkungen aufgrund des Parkinsonsyndroms bereits seit dem Zeitpunkt des Änderungsantrags. Denn der Wechsel der Symptome („Wirkfluktuationen") ist sowohl in dem Befundbericht von dem Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dipl.-Psych. …… vom 03.09.2020 („Wiedervorstellung am 10.09.2019: recht starker Tremor, stärke Wirkfluktuationen, erste Symptome wie Starthemmung von Off-Phasen“ als auch in dem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten von Frau Prof. Dr. …… vom 26.09.2021 („Fluktuationen unterworfen, von On-Off-Phänomenen geprägt, Bewegungsfähigkeit extrem eingeschränkt“) beschrieben. Die erheblichen durch die Parkinson-Erkrankung bedingten Funktionseinschränkungen haben damit zur Überzeugung der Kammer für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen. Daneben leidet der Kläger an einer seelischen Störung, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Nach Teil B Ziff. 3.7 VmG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einen Einzel-GdB von 0 – 20 und stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30 – 40 zu bewerten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. …… handelt es sich um eine seit dem Jugendalter vorliegende Erkrankung. Die Funktionsbeeinträchtigungen durch die Parkinson-Erkrankung würden zunehmend zu sozialem Rückzug führen, welcher wiederum den emotionalen Zustand des Klägers negativ beeinflussen könne. Die auftretenden Panikattacken im Rahmen der seelischen Störung könnten den Leidensdruck verstärken und die Fähigkeit, Alltagsaktivitäten umzusetzen, einschränken. Ein Einzel-GdB von 20 erscheint daher angemessen. Die in der gutachtlichen Stellungnahme vom 02.09.2016 aufgeführte Diagnose Anfallsleiden liegt hingegen nicht (mehr) vor. Im Jahre 2013 waren insgesamt zwei schlafgebundene generalisierte epileptische Anfälle aufgetreten. Nach Absetzen der Therapie mit Amantadin besteht auch nach den Angaben des Klägers eine Anfallsfreiheit. In den wiederholten EEG-Kontrollen auch ohne antiepileptische Therapie waren keine Zeichen einer erhöhten Anfallsbereitschaft nachweisbar. Aufgrund der anhaltenden Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Therapie über mehr als 3 Jahre ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. …… und den Angaben des Klägers – nicht mehr vom Vorliegen einer mit einem nach Teil B Ziff. 3.1.2 VmG zu bewertenden Einze-GdB auszugehen. Nach den Grundsätzen der VmG ist der Gesamt-GdB nicht durch Addition der einzelnen GdB-Werte, sondern nach den Auswirkungen der Funktionsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Gesamtbehinderung größer wird. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen, führen in der Regel nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Gesamt-GdB. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Ziff. 3 der VmG). Vor der Bildung des Gesamt-GdB sollen im Allgemeinen gemäß Teil A Ziff. 2 e) der Anlage zu § 2 der VersMedV die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf. Für die Bildung der Teil-GdB für die einzelnen Funktionssysteme sind die für die Bildung des Gesamt-GdB bestehenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Der Teil-GdB für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche beträgt 100 und entspricht damit dem Gesamt-GdB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens die Klage auf das Merkzeichen B erweitert hat, die Klageerweiterung aber mangels vorherige Durchführung eines entsprechenden Vorverfahrens unzulässig gewesen ist. Dass die Beklagte dem Kläger dennoch das Merkzeichen B (außerhalb dieses Klageverfahrens) zuerkannt und der Kläger die Klage diesbezüglich zurückgenommen hat, hat dabei keine Berücksichtigung zu finden.