Urteil
S 14 P 41/23 – Sozialrecht
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2024:0220.S14P41.23.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird insgesamt auf 29.180,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird insgesamt auf 29.180,69 € festgesetzt. Tatbestand: Im Streit steht die rechtliche Beurteilung von Eigenkapital im Rahmen von Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Elftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die stationäre Pflegeeinrichtung …… …… …… (nachfolgend: Seniorenzentrum). Die Klägerin ist die Trägerin des Seniorenzentrums, welches am 01.01.1974 erstmalig in Betrieb genommen und zum 01.03.2000 umfassend umgebaut wurde. Neben den Bauteilen E und F, die im Eigentum der Klägerin stehen, hat die Klägerin den Bauteil C gepachtet. Im Oktober 2015 beantragte die Klägerin auf der Grundlage des am 16.10.2014 in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) und der am 02.11.2014 in Kraft getreten Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG DVO NRW) und nach § 82 SGB XI die Festsetzung und Feststellung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen sowie die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen für das Seniorenzentrum. Mit Bescheid vom 17.11.2017 stellte der Beklagte die anerkennungsfähigen Aufwendungen für das Seniorenzentrum gemäß § 11 APG DVO NRW fest, u.a. die Anerkennung des seinerzeit eingesetzten Eigenkapitals für die Erweiterung um Bauteil F und die Brandschutzaufwendungen im Bauteil E. Mit Bescheid vom 17.11.2017 setzte der Beklagte sodann die anerkennungsfähigen Aufwendungen für das Seniorenzentrum nach § 12 APG DVO NRW für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 fest. Der Berechnung legte der Beklagte die Feststellungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 17.11.2017 zugrunde. Sowohl gegen den Feststellungsbescheid vom 17.11.2017 als auch gegen den Festsetzungsbescheid vom 17.11.2017 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Höhe des Eigenkapitals sei nicht wie erfolgt zum Zeitpunkt der Brandschutzmaßnahme, sondern zum 01.01.2017 festzustellen. Der zwischenzeitliche Einsatz von Eigenkapital ergebe sich daraus, dass der Restwert des langfristigen Anlagevermögens zum 01.01.2017 die Valutierung des Darlehens übersteige. Mindestens im Umfang dieser Reduzierung der Darlehensvaluta sei Eigenkapital eingesetzt worden. Dieses sei dementsprechend zu verzinsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2019 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 17.11.2017 im Hinblick auf den Zeitpunkt der Feststellung der Kapitalquoten und die Verzinsung weitergehenden Eigenkapitals als unbegründet zurück. Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der Kapitalquoten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme wende und stattdessen ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Feststellung und infolgedessen die Refinanzierung von zusätzlichem Eigenkapital begehre, könne dem Widerspruch nicht abgeholfen werden. Der Stand der Restvaluta der Darlehen der Klägerin liege unterhalb des festgestellten Restwertes für das langfristige Anlagevermögen, weshalb die Differenz zwischen Restvaluta und festgestelltem Restwert von der Klägerin durch Eigenkapital finanziert werde. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 APG DVO NRW in der bis zum 29.03.2018 geltenden Fassung seien im Feststellungsbescheid die Anteile an Eigen- und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 sowie 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 jeweils aufgewendet wurden, festzustellen. Da sich die §§ 2 bis 4 APG DVO NRW, die für eine Eigentumseinrichtung Anwendung finde, auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bezögen, würden auch die Kapitalquoten auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bezogen. Weiter werde dem Widerspruch nicht abgeholfen, soweit die Klägerin die Erhöhung von Eigenkapital wegen einer bereits erfolgten Tilgung beim Fremdkapital begehrte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW seien Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 eingesetzt wurden. Dementsprechend würden Aufwendungen für Darlehen bzw. Eigenkapital nur zur Finanzierung der Aufwendungen für das Anlagevermögen oder für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter berücksichtigt. Aufwendungen, die für die Tilgung von Darlehen entstanden seien, könnten nach dieser Vorschrift nicht als Eigenkapital berücksichtigt werden. Die APG DVO NRW sehe auch keinen Zusammenhang zwischen der Refinanzierung der Aufwendungen, die für langfristige Anlagegüter anerkannt werden, und der Tilgung der Kredite. Nach § 2 Abs. 5 APG DVO NRW seien Aufwendungen für die erstmalige Herstellung von langfristigen Anlagegütern auf einen Zeitraum von 50 Jahre linear zu verteilen, d.h. nach Ablauf von 50 Jahren sei die Erstinvestition refinanziert. Diese Refinanzierung sei völlig unabhängig von der Tilgung der Darlehen, die die Einrichtung aufgenommen habe. Da die Darlehen üblicherweise über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren liefen und sich die Refinanzierung der langfristigen Kosten über einen Zeitraum von 50 Jahren erstrecke, liege die Restvaluta zwangsläufig irgendwann unterhalb des Restwertes. Dies sei systembedingt zu erklären und kein Grund für die Anerkennung von zusätzlichem Eigenkapital. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 27.05.2019 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen und ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 15 P 167/19 geführten Klage. Der Einsatz von Eigenkapital ergebe sich daraus, dass der Restwert des langfristigen Anlagevermögens zum 01.01.2017 die Valutierung der Darlehen bzw. des bisher anerkannten Eigenkapitals übersteige. Demnach sei in der Vergangenheit Eigenkapital mindestens im Umfang dieser Eigenkapitalanteile zur Reduzierung der Darlehensvaluta zusätzlich eingesetzt worden. Dieser Einsatz von Eigenkapital sei anzuerkennen und entsprechend zu verzinsen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass aufgrund des durch das APG NRW und die APG DVO NRW umgestellten Finanzierungssystems die Notwendigkeit und Erforderlichkeit dieser Eigenkapitalverzinsung geschaffen wurden. Aufwendungen für die Tilgung von Darlehen könnten nicht anders behandelt werden als der unmittelbare Einsatz von Eigenkapital zum Zwecke der Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 APG DVO NRW. Es könne keinen Unterschied machen, ob hierfür zunächst ein Darlehen aufgenommen werden müsse, welches im Nachgang durch Eigenmittel zurückgezahlt werde, oder ob von Beginn an oder im Rahmen einer Umschuldung Eigenkapital eingesetzt werde. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass Träger zu Lasten der Bewohner verpflichtet wären, Produkte zu wählen, die eine fristenkongruente Tilgung über 50 Jahre ermöglichten. Solche Produkte seien bezogen auf die Fremdkapitalzinsen aber für die Bewohner deutlich teurer. Das für die Darlehenstilgung eingesetzte Eigenkapital sei zu verzinsen Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid über die Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen vom 17.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 dahingehend zu ändern, dass als Kapitalquoten bezogen auf den 01.01.2017 festgestellt werden 72,18 % Fremdkapital und 27,82 % Eigenkapital, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, diese beantragte Feststellung der aktuellen Kapitalquote in einem separaten Feststellungsbescheid zu erteilen, und den Beklagten zu verurteilen, den Festsetzungsbescheid über die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen vom 17.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2019 dahingehend zu ändern, dass - bei den anzuerkennenden Finanzierungsaufwendungen weitere 24.180,69 Euro für eingesetztes Eigenkapital berücksichtigt werden, somit ein jahresbezogener anzuerkennender Gesamtbetrag für die Einrichtung in Höhe von 957.297,17 Euro (für die Bauteile E + F Eigentum: Euro 763.149,17 und Bauteil C Miete: Euro 194.148 Euro); - der Beklagte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen erteilt für den 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 16,49 Euro für Einzelzimmer und 15,37 Euro für Doppelzimmer pro Pflegetag und Heimplatz sowie 501,63 Euro für Einzelzimmer und 467,57 Euro pro Doppelzimmer pro Pflegemonat und Heimplatz. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Klägerin wolle Eigenkapital anerkannt haben, weil sie Fremdkapital schneller tilge als über die Abschreibung refinanziert werde. Dafür könne der Beklagte kein Eigenkapital anerkennen und dies sei auch nicht vom LSG-Urteil zum Eigenkapital (L 5 P 64/19) erfasst. Der Verweis auf das LSG-Urteil vom 22.04.2021, L 5 P 64/19, sei zwar hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennung von Zinsaufwendungen von vor 1996 eingesetztem Eigenkapital richtig, jedoch eröffne dieses Urteil nicht den Weg, zusätzliches Eigenkapital anzuerkennen für (zukünftig) schneller getilgtes Fremdkapital. Das Urteil führe aus, dass nach § 5 Abs. 6. APG DVO Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig sind, wenn (und soweit) die Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 APG DVO durch den Einsatz von Eigenkapital erfolge. Diese Prüfung und Anerkennung beziehe sich auf das Datum der Inbetriebnahme der Maßnahme, hier 1974. Zur Inbetriebnahme der Einrichtung 1974 wurden Aufwendungen in Höhe von 3.275.985 € anerkannt. Dem gegenüber stehe eine Finanzierung in Höhe von 3.083.090 €; Differenz: 192.895 €. Der Differenz wäre noch der Landeszuschuss i. H. v. 251.161,04 € gegenzurechnen, so dass es zur Inbetriebnahme keine Aufwendungen nach §§ 2-4 APG DVO gebe, die nicht finanziert worden sei. Streng genommen seien 58.266,04 € zu viel bei der Finanzierung berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klagen haben keinen Erfolg. Einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG) der in der Einrichtung lebenden Heimbewohner und des für sie ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträgers bedurfte es mangels deren unmittelbarer Beteiligung an dem hier zu beurteilenden Rechtsverhältnis nicht (BSG - B 3 P 2/11 R - Rz 13). Die zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Anerkennung der Eigenkapitalquote zum 01.01.2017 und Berücksichtigung weitergehender Eigenkapitalzinsen. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 2, 3 SGB XI i. V. m. § 10 APG NRW, § 11 und § 12 APG DVO NRW. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI erhalten durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen für die allgemeine Pflegeleistung eine leistungsrechte Vergütung (Pflegevergütung). Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI darüber hinaus ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Für Unterkunft und Betreuung hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen, § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI. § 82 Abs. 2 gibt diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind. Die Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI gehören im Rahmen der dualen Finanzierung gemäß § 9 SGB XI in die Finanzierungszuständigkeit der für die jeweilige Pflegeeinrichtung zuständigen Länder. Die Aufwendungen nach Nr. 1 umfassen hierbei u.a. Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungspflichtigen Anlagegüter herzustellen bzw. anzuschaffen. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen, § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Das Nähere hierzu wird durch Landesrecht bestimmt. In NRW erfolgt diese Regelung durch das APG NRW. Die Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen ist in § 10 APG NRW geregelt, welcher in Abs. 10 eine Verordnungsermächtigung enthält, auf deren Grundlage Regelungen zur gesonderten Berechnung in der APG DVO mit Wirkung zum 02.11.2014 erlassen wurden. Mit Inkrafttreten der APG DVO traten die zuvor für die Berechnung maßgeblichen Verordnungen außer Kraft. § 11 APG DVO regelt das Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 APG DVO stellt der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe auf Antrag die Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die langfristigen, die sonstigen Anlagegüter und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung durch Bescheid fest. Dieser Bescheid hat gegebenenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 APG DVO in der bis zum 04.09.2020 geltenden Fassung auch die Feststellung von Eigenkapital zu enthalten, das für Maßnahmen u.a. nach §§ 2 bis 4 APG DVO aufgewandt wurde. § 2 APG DVO NRW erfasst die Aufwendungen für langfristige Anlagegüter, § 4 APG DVO NRW diejenigen für sonstige Anlagegüter. Die Feststellung der Anteile an Eigen- und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 sowie 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 jeweils aufgewendet wurden, ist zu Recht von dem Beklagten auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bezogen worden. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 APG DVO NRW sind die Aufwendungen „ bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen “. Für den von der Klägerin begehrten Zeitpunkt des Feststellungszeitpunktes, hier: 01.01.2017, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund konnte auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Auch für die Festsetzung von (weiteren) Eigenkapitalzinsen gem. § 5 Abs. 6 APG DVO NRW für das für die nicht fristenkongruente Tilgung eingesetzte Eigenkapital fehlt es aus Sicht der Kammer an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach § 5 Abs. 1 APG DVO NRW sind als Finanzierungsaufwendungen Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, „ wenn und soweit die Darlehen beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 eingesetzt wurden “. Nach § 5 Abs. 6 S. 1 APG DVO NRW gilt: „ Erfolgt die Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 durch den Einsatz von Eigenkapital, sind hierfür Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig. “ Der Wortlaut ist damit eindeutig. Anerkennungsfähig ist nur das Eigenkapital, das eingesetzt wird für die Finanzierung der langfristigen Anlagegüter i.S.v. § 2 APG DVO NRW. Hingegen nicht anerkennungsfähig ist der von der Klägerin geltend gemachte Einsatz von Eigenkapital zur (nicht fristenkongruenten) Tilgung eines Darlehens. Es wird der Klägerseite nicht abgesprochen, dass betriebswirtschaftliche Hintergründe für die klägerseitige Betrachtungsweise sprechen mögen. Dabei wird allerdings verkannt, dass die Eigenkapitalverzinsung des § 5 Abs. 6 APG DVO NRW einen Ausnahmetatbestand vom Tatsächlichkeitsgrundsatz darstellt, der zur Überzeugung der Kammer einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu der Zustimmung zu der gesonderten Berechnung von höheren Investitionsaufwendungen keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist insgesamt mit 29.180,69 € zu beziffern. Der Streitwert ist nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in den Verfahren vor dem Sozialgericht festzusetzen, bei denen weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Sozialgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den Feststellungsbescheid ist gem. § 52 Abs. 2 GKG wegen der grundlegenden Feststellungen ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Der Antrag auf Abänderung des Festsetzungsbescheides betrifft eine bezifferte Geldleistung, so dass sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 3 GKG nach der Höhe des Betrages richtet, hier 24.180,68 € anzuerkennender (weiterer) Eigenkapitalzinsen. Gem. § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, so dass der Streitwert 29.180,69 € beträgt.