Beschluss
S 37 AS 471/21 ER
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2021:0308.S37AS471.21ER.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H wird abgelehnt . Gründe: I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Mehrbedarfes von jeweils 20 FFP- Masken wöchentlich, hilfsweise einen Betrag i.H.v. 129 € monatlich aufgrund der Corona- Pandemie. Die 1965 geborenen Antragsteller beziehen vom Antragsgegner laufende Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Änderungsbescheid vom 21.11. 2020 monatliche Leistungen i.H.v. 1330,44 € für die Zeit von Januar 2021 bis Mai 2021. Mit Antrag vom 14.02.2021 beantragten die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Mehrbedarf in Form von 20 FFP-Masken wöchentlich, alternativ einen Betrag i.H.v. 129 € monatlich. Dem Antragsgegner wurde eine Frist zur Entscheidung bis zum 19.02.2021, 17:00 Uhr gesetzt. Da eine Entscheidung des Antragsgegners bis zum Fristende nicht ergangen war, haben die Antragsteller am 22.02.2021 durch ihren Prozessbevollmächtigten einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt. Hintergrund des Antrags sei die aufgrund der gesetzlichen Regelungen bestehende Pflicht zum Tragen von FFP 2-Masken in erheblichen Teilbereichen des öffentlichen Lebens, so z.B. beim Einkaufen im Supermarkt, bei Benutzung des ÖPNV, etc.. Ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards würden Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach Monaten der Einschränkungen (sog. „Lockdown“)) müssten Leistungsempfänger wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können. Hierfür seien die Masken sowohl aus gesundheitlichen als auch aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich. Sie müssten sich dabei nicht auf Alltagsmasken oder OP-Masken verweisen lassen. Diese würden keinen ausreichenden Infektionsschutz vor den virushaltigen Aerosolen bieten. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse der Mehrbedarf die Gewährung von wöchentlich 20 FFP 2-Masken (alternativ 129 €) umfassen. Der dringend erforderliche Infektionsschutz der Gesamtbevölkerung und die damit verbundene Entlastung des Gesundheitssystems könne nicht erreicht werden, wenn nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP 2-Masken bereitgestellt würden. Dies habe auch das Sozialgericht Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021, Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER entschieden. Auch dürften sie nicht auf Gutscheine der Krankenkassen verwiesen werden. Die einmalige Bereitstellung einiger weniger Masken würde nämlich genau zu dem unzureichenden Infektionsschutz führen. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, wann sie die vom Jobcenter nur pauschal behaupteten Gutscheine der Krankenkassen erhalten. Im Übrigen seien die Masken zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konzipiert und konstruiert worden. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden gegebenenfalls über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Damit würde der falsche Anschein eines Infektionsschutzes erweckt werden. Die aktuell dringend gebotenen Aufwendungen für die Anschaffung von FFP 2-Masken seien nicht bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt. Aus diesem Grund sei ein Mehrbedarf zu gewähren. Der Anordnungsgrund liege in der Eilbedürftigkeit der Sache. Das weitere Abwarten des regulären Widerspruchs-und Klageverfahrens könne ihnen nicht zugemutet werden, da diese bis zum Abschluss des Verfahrens von der sozialen Teilhabe weiter ausgeschlossen würden. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 14.02.2021 einen Mehrbedarf in Form von 20 FFP-Masken wöchentlich, hilfsweise einen Betrag i.H.v. 129 € monatlich, zu gewähren sowie ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht gegeben. Bereits das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das vorliegende Eilverfahren erscheine fraglich. Es sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, aus welchen konkreten Umständen sich der beantragte bei Bedarf an FFP 2-Masken ergeben soll. § 3 der Corona Schutzverordnung NRW sehe lediglich eine Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken vor. Hierzu würden nach § 2 der Corona Schutzverordnung NRW auch ausdrücklich die bedeutend günstigeren OP Masken gehören. Der Hinweis auf die Erforderlichkeit von FFP 2-Masken zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus würden ebenfalls nicht überzeugen, um ein Bedarf nach dem SGB II zu begründen. Der Verordnungsgeber erachte neben weiteren Maßnahmen die Verwendung von OP-Masken zur Bekämpfung der Pandemie als ausreichend. Auch sei aus den Darlegungen nicht zu entnehmen, wie die begehrte Stückzahl von 20 Masken wöchentlich ermittelt worden sei. Nach den von der Bundesregierung gesetzten Vorgaben seien die sozialen Kontakte in der derzeitigen Corona-Pandemie auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Bedürfnis der Antragsteller, soziale Kontakte wieder im gewohnten Umfang-wie vor der Pandemie-aufnehmen zu wollen, mag nachvollziehbar sein, sei aber während der andauernden Pandemie nicht schutzwürdig. Jedenfalls fehle für das anhängige Rechtsschutzverfahren der Anordnungsgrund bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. Es erscheine unklar, ob die Antragsteller ihren Anspruch gegenüber der Krankenkasse nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) bereits geltend gemacht haben. Hier seien zehn FFP 2-Masken zu erhalten. Dessen ungeachtet habe auch die Landesregierung NRW mit einem Sofortprogramm Millionen von Masken für bedürftige Menschen zur Verfügung gestellt. Diese würden vor Ort von den Städten und Gemeinden in den sozialen Anlaufstellen ausgegeben. Eine telefonische Rücksprache des Antragsgegners mit einer Mitarbeiterin der „Tafel“ habe ergeben, dass deren Kunden dort entsprechende Masken beziehen können. Zum anderen sei eine FFP 2-Maske aber auch aktuell bei Discountern oder Drogeriemärkten zu geringeren Stückpreisen zu erwerben. Vor diesem Hintergrund seien auch die behaupteten Kosten von 129 € monatlich nicht plausibel. Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass in der Regelleistung bereits ein Anteil für Hygiene/Gesundheitspflege enthalten sei, der zum Erwerb von Schutzmasken eingesetzt werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass gerade in der derzeitigen Lage der Pandemie soziale Kontakte einzuschränken und auf ein Mindestmaß zu reduzieren seien. Mehraufwendungen für Masken für die Wahrnehmung der dringend durchzuführenden, unaufschiebbaren Kontakte könnten so auch durch Minderausgabe mit anderen Bedarfsbereichen wie insbesondere Ausgaben für Freizeit und Kultur etc. ausgeglichen werden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung ab Mai 2021 in Aussicht gestellten einmaligen Corona Zahlung i.H.v. 150 €, der im Übrigen dafür vorgesehen sei, die finanziellen Belastungen während der Pandemie abzumildern. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die FFP 2-Masken nach entsprechender „Behandlung“ wiederverwendet werden können. Entsprechende Anleitungen würden sich in öffentlich zugänglichen Medien befinden. Es sei davon auszugehen, dass bei Befolgung dieser Anleitungen eine sachgemäße Wiederverwendung der Masken gewährleistet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Notdürftigkeit der erstrittenen Regelung (Anordnungsgrund) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hierbei ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bzw. eine Folgenabwägung durchzuführen. Soweit in der Kürze der Zeit im Eilverfahren die Sachlage nicht vollständig aufklärbar ist, kann das Gericht auf Grundlage einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der Grundrechte über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. August 2014,1 BvR1453/12, Rn. 9 und Beschluss vom 6. Februar 2013,1 BvR 2366/12, Rn. 3). Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und nach seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dabei ist die Gewährung eines Mehrbedarfs kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von SGB II-Leistungen und kann somit nicht isoliert geltend gemacht werden (vgl. BSG Urteil vom 22.11.2011, Aktenzeichen: B 4 AS 138/10 R).; Streitgegenstand ist deshalb vorliegend die Gewährung von höherer Grundsicherungsleistungen im Zeitraum vom 22.02.2021 (Eingang des Eilantrages bei Gericht) bis allenfalls Ende des Bewilligungszeitraums 31.05.2021. Nach der NRW-Verordnung zum Schutz von Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Corona SchutzVO) vom 02.01.2021 in der Fassung vom 14.02.2021 besteht nach §§ 3 Abs. 2 die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, FF2 oder vergleichbar (KN 95/N 95) im öffentlichen Personennahverkehr sowie in den derzeit geöffneten Handels und Dienstleistungsbetrieben. Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht wurde. Gegen einen Anspruch auf Mehrbedarf bezüglich Masken spricht, dass gemäß der „Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirusschutzmasken-Verordnung“ ab 16.02.2021 bis 15.04.2021 auch Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen, je zehn Masken pro Person in ihrer Apotheke nach Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse erhalten können. Auch die voraussichtliche Corona Zahlung i.H.v. 150 € ab Mai 2021, die dafür vorgesehen ist, die finanziellen Belastungen während der Pandemie abzumildern spricht dafür, dass der zusätzliche Bedarf an Schutzmasken außerhalb des SGB II geregelt wird. So hat das SG München mit Beschluss vom 03.02.2021 (Aktenzeichen: S 46 SO 28 / 21 ER) den Anordnungsanspruch verneint, da es zumutbar sei, diesen geringen Mehrbedarf (angemessen wurden monatlich zwölf Stück an FFP 2-Masken erachtet) durch Einsparungen in anderen Bedarfsgruppen auszugleichen. Aufgrund der seit längerem geltenden Coronamaßnahmen fielen verschiedene andere Ausgaben geringer aus. Auch das Sozialgericht Dresden hat mit Beschluss vom 01.03.2021 (Aktenzeichen S 29 AS 289 / 21 ER) die Notwendigkeit der Anschaffung von FFP 2- Masken nicht gesehen, denn die ebenfalls tragbaren OP-Masken würden ausreichen für einen fremd-und hinreichenden Eigenschutz, wobei die SGB II- Zahlungen für die Anschaffung dieser Masken auskömmlich sei. Soweit das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.02.2021 (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) einem SGB II-Bezieher einen vorläufigen Mehrbedarf von wöchentlich 20 FFP2-Masken (monatlich 86) a 1,50 € , zu erbringen durch das Jobcenter nach Ermessen als Sach-oder Geldleistung (129 € monatlich), zugesprochen und somit eine atypische Bedarfslage festgestellt hat, die durch die letzte Fortschreibung der Regelsätze im Herbst 2020 nicht realitätsgerecht erhöht worden sei, so sind Zweifel sowohl am wöchentlichen Bedarf von 20 FFP2-Masken als auch an der Frage der Wiederverwertbarkeit angebracht. Auch sind die dort zugrunde gelegten Preise für eine Maske von 1,50 € nicht mehr aktuell, denn in vielen Discountern werden FFP2-Masken bereits für 0,88 € angeboten. Zunächst sieht die Kammer bereits keinen pauschalen wöchentlichen Bedarf von 20 FFP2-Masken bei einem arbeitslosen SGB II-Bezieher. Nach einer Untersuchung der Fachhochschule Münster können Masken wiederverwendet werden. Hierfür müssen diese sieben Tage bei Raumluft getrocknet oder 1 Stunde im Backofen bei 80° erhitzt werden. Keineswegs handelt es sich bei der FFP2-Maske um eine Maske, die nach einmaligem Gebrauch weggeworfen werden muss. Es ist allgemein bekannt, dass eine FFP2-Maske bei sachgemäßer Nutzung 8 Stunden in Gebrauch sein kann. Dies wird auch von Ärzten und Apothekern so vertreten. Auch muss berücksichtigt werden, dass die Sozialkontakte während der Pandemie so gering wie möglich gehalten werden sollen. In einem Eilverfahren eines schwerbehinderten erwerbsgeminderten Sozialhilfebeziehers hat das Sozialgericht München in einem am 05.02.2021 veröffentlichten Beschluss (S 46 SO 29/21 ER) einen Bedarf der FFP2-Masken von allenfalls zwölf Stück/Monat gesehen. Auch das Sozialgericht München hat in seinem Beschluss vom 22.02.2021 (Aktenzeichen S 52 AS 127 / 21 ER) einen Bedarf an FFP2-Masken von nicht mehr als zwölf Stück pro Monat gesehen. Diesen festgestellten Satz sieht die Kammer ebenfalls als realistisch an, soweit-wie hier-kein abweichender höherer Bedarf begründet wurde. Im Hinblick auf den Bedarf von etwa zwölf Stück pro Monat muss berücksichtigt werden, dass in den letzten Monaten der Preis für die Anschaffung von FFP2-Masken stark gesunken ist. Etliche Discounter/ Drogeriemärkte verkaufen diese Masken zu einem Preis von unter einem Euro/Stück. Unabhängig von der Frage des Anordnungsanspruchs wurde vorliegend bereits ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Bei einem monatlichen Bedarf von zwölf FFP2-Masken pro Person und dem entsprechenden Mehraufwand von monatlich zwölf Euro ist keine Notlage glaubhaft gemacht worden, die im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgewendet werden müsste. Hierbei muss noch nicht mal darauf abgestellt werden, dass die Mehrausgaben in anderen Bedarfsbereichen ausgeglichen werden könnten, zumal einige Bedarfe wegen der Corona-Pandemie teilweise weggefallen sind. Dazu zählen etwa Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Allein der geringe monatliche Mehrbedarf von unter zwölf Euro und die Versorgung mit Masken seitens der Krankenkasse bzw. Ausgleich der Mehraufwendungen durch Coronahilfe i.H.v. 150 € im Mai 2021 lassen den Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes scheitern. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 73a i.V.m. §§ 114 ffZPO scheidet aus, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolgsaussicht war. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG nicht zulässig, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird. Unter Zugrundelegung des streitgegenständlichen Zeitraums vom Eingang des Eilantrages am 22.02.2021 bis 31.05.2021 (Ende des Bewilligungszeitraums) ergibt sich für die beiden Antragsteller selbst bei Zugrundelegung von wöchentlich 20 FFP2-Masken zu dem aktuellen Verkaufswert (0,88 € pro Stück) kein höherer Streitwert als 750 €.