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Beschluss

S 43 AS 464/21 ER

Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGD:2021:0304.S43AS464.21ER.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe und Berechnung des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld. Der Kläger bezog bis zum 10.08.2004 Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe von monatlich 1. 371,37 €. Anschließend bezog er bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des SGB III in Höhe von monatlich 1.180,50 €. Die mit ihm zusammenlebende Ehefrau des Klägers, Frau ………………………., bezog bis zum 21.10.2004 Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des SGB III in Höhe von monatlich 973,70 €. Anschließend bezog sie bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des SGB III in Höhe von monatlich 843,60 €. Durch Bescheid vom 21.12.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2005 Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von jeweils monatlich 546, 30 €, für beide zusammen also monatlich 1.092,60 €. Zusätzlich gewährte sie dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II in Höhe von monatlich 160,00 €. Auf den Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau vom 30.12.2004 gegen diesen Bescheid hin, in dem beide vortrugen, der Zuschlag nach § 24 SGB II stehe nicht nur dem Kläger, sondern auch seiner Ehefrau zu, gewährte die Beklagte dem Kläger durch Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2005 einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von nunmehr insgesamt 186,00 € monatlich und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Für die Berechnung des Zuschlags nach § 24 Abs. 2 SGB II sei dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld jedes einzelnen erwerbsfähigen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft jeweils die Summe der Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gegenüberzustellen. Die Höhe des Zuschlags betrage jeweils zwei Drittel der Differenz. Im Rahmen dieser Berechnung ergebe sich im Falle des Klägers eine positive Differenz aus dessen zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld (1.371,37 €) und dem ihm und seiner Ehefrau zusammen zustehenden Arbeitslosengeld II (1.092,60 €) in Höhe von 278,77 €, so dass sich ein Zuschlagsanspruch in Höhe von zwei Dritteln hiervon, also 186,00 € errechne. Im Falle der Ehefrau des Klägers erbebe sich hingegen eine negative Differenz aus deren zuletzt bezogenem Arbeitslosengeld (973,70 €) und dem ihr und dem Kläger zusammen zustehenden Arbeitslosengeld II (1.092,60 €), so dass ein Zuschlagsanspruch nicht bestehe. Am 10.02.2005 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben. Sie machen geltend, aus der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung ergebe sich ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Wertungswiderspruch. Mit Sinn und Zweck des Gesetzes sei es nicht zu vereinbaren, im hier vorliegenden Fall, dass zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft jeweils Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des SGB III bezogen haben, dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld jedes einzelnen jeweils die Summe der Ansprüche beider auf Arbeitslosengeld II gegenüberzustellen. Entweder sei der Zuschlag in der Weise zu berechnen, dass dem Arbeitslosengeld und Wohngeld jedes einzelnen jeweils dessen individueller Anspruch auf Arbeitslosengeld II, nicht hingegen die Summe der Ansprüche beider, gegenüberzustellen sei. Es ergebe sich hiernach sowohl für den Kläger als auch für seine Ehefrau ein Zuschlagsanspruch in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrages von 160,0 € monatlich. Oder aber es sei die Summe der von beiden bezogenen Arbeitslosengeldleistungen der Summe der Ansprüche beider auf Arbeitslosengeld II gegenüberzustellen. Hiernach ergebe sich ein Zuschlagsanspruch beider zusammen in Höhe von insgesamt 320,00 €. Das Gericht hat das diese Klage betreffende Verfahren unter dem Aktenzeichen S 43 (35) AS 37/05 geführt. Durch Bescheid vom 05.07.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2005 weiterhin Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils monatlich 546,30 €, für beide zusammen also monatlich 1.092,60 €. Zusätzlich gewährte sie dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II in Höhe von 186,00 € für den Monat Juli 2005, 124,00 € für den Monat August 2005 sowie monatlich 93,00 € für den Zeitraum 01.09. - 31.12.2005. Gegen diesen Bescheid legten der Kläger und seine Ehefrau am 18.07.2005 Widerspruch ein, mit dem sie sich wiederum gegen die Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II wandten. Durch Änderungsbescheid vom 09.08.2005 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau - unter Aufrechterhaltung der Leistungsgewährung gemäß Bescheid vom 05.07.2005 im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Zuschlags nach § 24 SGB II - zusätzliche Leistungen für Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von jeweils 35,79 € monatlich für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2005, damit also insgesamt Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 582,09 € monatlich gewährt. Auch gegen diesen Bescheid legten der Kläger und seine Ehefrau am 18.08.2005 Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 12.12.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2006 abermals Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 582,9 € monatlich einschließlich Mehrbedarf, für beide zusammen also 1.164,18 € monatlich. Zusätzlich gewährte sie dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II in Höhe von monatlich 93,00 €. Gegen diesen Bescheid legten der Kläger und seine Ehefrau am 19.12.2005 Widerspruch ein, mit dem sie sich wiederum gegen die Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II wandten. Durch Änderungsbescheid vom 30.01.2006 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau - unter Aufrechterhaltung der Leistungsgewährung gemäß Bescheid vom 19.12.2005 im Übrigen - nunmehr wegen gesunkener Nebenkostenabschläge Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 580,59 € monatlich für den Zeitraum 01.03. - 30.06.2006 gewährt. Auch gegen diesen Bescheid legten der Kläger und seine Ehefrau am 06.02.2006 Widerspruch ein. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 10.02.2006 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau wiederum Leistungen entsprechend dem ursprünglichen Bescheid vom 12.12.2005 gewährt. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die die Zeiträume 01.06. - 31.12.2005 und 01.01. - 30.06.2006 betreffenden Bescheide zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 und erläuterte ergänzend, dass sich der Zuschlag nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Bezug von Arbeitslosengeld halbiert. Hieraus ergebe sich für den Monat August 2005 folgende Berechnung: Da das erste Jahr nach dem Bezug von Arbeitslosengeld genau am 10.08.2005 abgelaufen sei, stünden dem Kläger für die Tage 01. - 10.08.2005 186,00 € x 10 : 30 = 62,00 € und für die Tage 11. -31.08 2005 93,00 € x 20 : 30 = 62,00 €, insgesamt für August 2005 also 124,00 € zu. Am 29.03.2006 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben. Sie wenden sich mit derselben Begründung wie bereits im Rahmen der Klage vom 10.02.2005 gegen die Berechnung des Zuschlags gemäß § 24 SGB II. Das Gericht hat das diese Klage betreffende Verfahren unter dem Aktenzeichen S 43 (35) AS 90/06 geführt. Durch Bescheid vom 09.06.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2006 weiterhin Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils 582,9 €, für beide zusammen also 1.164,18 €. Zusätzlich gewährte sie dem Kläger einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II in Höhe von 93.0 € für den Monat Juli 2006 und 31,00 € für den Monat August 2006. Gegen diesen Bescheid legten der Kläger und seine Ehefrau am 21.06.2006 Widerspruch ein, mit dem sie sich wiederum gegen die Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II wandten. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.06.2006 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 und erläuterte ergänzend, dass der Zweijahreszeitraum des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II am 10.08.2006 endete. Hieraus ergebe sich für den Monat August 2006 folgende Berechnung: 93,00 € x 10 : 30 = 31.0 €. Am 11.07.2006 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben. Sie wenden sich mit derselben Begründung wie bereits im Rahmen der Klage vom 10.02.2005 gegen die Berechnung des Zuschlags gemäß § 24 SGB II. Das Gericht hat das diese Klage betreffende Verfahren unter dem Aktenzeichen S 43 AS 57/06 geführt. Durch Beschluss vom 27.11.2006 hat das Gericht die Klageverfahren S 43 (35) AS 37/05, S 43 (35) AS 90/06 und S 43 AS 57/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem gemeinsamen Aktenzeichen S 43 (35) AS 37/05 verbunden. Während die Ehefrau des Klägers die in ihrem Namen erhobene Klage zurückgenommen hat, erhält der Kläger die in seinem Namen erhobene Klage aufrecht. Er vertritt nunmehr die Ansicht, die Summe der von ihm und seiner Ehefrau bezogenen Arbeitslosengeldleistungen sei der Summe der Ansprüche beider auf Arbeitslosengeld II gegenüberzustellen und errechne sich so zu einem Zuschlagsanspruch in seiner Person in Höhe des Höchstbetrages von 320,00 € im ersten und 160,00 € im zweiten Jahr. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.12.2004 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 01.02.2005, ferner unter Abänderung der Bescheide vom 05.07., 09.08., 12.12.2005 und 30.01.2006 und 10.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 09.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 zu verurteilen, ihm einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von jeweils 134,00 € monatlich für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2005, 89,00 € für August 2005, jeweils 67,00 € monatlich für den Zeitraum September 2005 bis einschließlich Juli 2006 sowie 22,00 € für August 2006 zu gewähren, und zwar jeweils zusätzlich zu dem ihm für den gesamten genannten Zeitraum gemäß der angegriffenen Bescheide bereits gewährten Zuschlag nach § 24 SGB II. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, die von ihr vorgenommene Berechnung des Zuschlages nach § 24 SGB II entspreche den gesetzlichen Grundlagen. Wegen der Eindeutigkeit des § 24 Abs. 2 SGB II seinem Wortlaut nach sei eine Auslegung, die zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führt, nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens S 43 (35) AS 37/05 (ursprünglich der drei Verfahren S 43 (35) AS 37/05, S 43 (35) AS 90/06 und S 43 AS 57/06) und der in diesem Verfahren bzw. den drei Ursprungsverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 21.12.2004 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 01.02.2005, die Bescheide vom 05.07., 09.08., 12.12.2005, 30.01.2006 und 10.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006 sowie der Bescheid vom 09.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2006 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichts- gesetz - SGG). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere Zuschläge nach § 24 SGB II als die ihm durch die genannten Bescheide bereits bewilligten. Die für den Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld maßgebliche Rechtsgrundlage des § 24 SGB II in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) lautet wie folgt: „(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und ii. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt.“ Durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558) wurde in Abs. 3 Nr. 3 SGB II mit Wirkung zum 01.07.2006 das Wort „minderjährigen“ gestrichen. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) erhielt § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II mit Wirkung zum 01.08.2006 folgende Fassung: „dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.“ Ferner wurde der Norm folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro, 2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind begrenzt.“ Die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt in Person des Klägers vor. Er ist ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende seines Bezuges von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II bezog. Der Arbeitslosengeldbezug des Klägers endete am 10.08.2004, so dass der Zweijahreszeitraum des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II am 10.08.2006 endete. Nach § 24 Abs. 2 SGB II ist dem von dem jeweiligen Hilfebedürftigen - hier dem Kläger - allein zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und ggf. Wohngeld das an ihn und die mit ihm im Sinne des § 7 Abs. 3, Abs. 3 SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen - hier dessen Ehefrau - zusammen zustehende Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gegenüberzustellen. Das Gericht hält die Gesetzesvorschrift seinem Wortlaut und Wortsinn nach insoweit für eindeutig (so auch SG Berlin, Urteil vom 05.08.2005, Az. S 37 AS 1425/05). Der mögliche Wortsinn einer Norm stellt grundsätzlich die Grenze der Auslegung dar (vgl. Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 26.07.2005, Az. S 9 AS 851/05, m. w. N.). Eine Auslegung dahingehend, dass entweder das von mehreren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammen zuletzt bezogene Arbeitslosengeld dem beiden zu sammen zustehenden Arbeitslosengeld II gegenüberzustellen ist oder aber dass jeweils das von einem von mehreren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen allein zuletzt bezogene Arbeitslosengeld dem diesem Hilfebedürftigen allein zustehenden Arbeitslosengeld II gegenüberzustellen ist (so Sächsisches LSG, Urteil vom 30.03.2006, Az. L 3 AS 18/05, mit ausführlicher Begründung) sieht das Gericht als nicht vom Wortsinn der Norm erfasst an. Vor allem sieht das Gericht auch keine Notwendigkeit einer Auslegung des § 24 Abs. 2 SGB II im zuletzt genannten Sinne. Der vom SG Konstanz (a.a.O.) und vom LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.05.2006, Az. L 10 AS 88/06 vertretenen Auffassung, dass es sich bei der Auslegung dahingehend, dass dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen allein zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld das an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlende Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld zusammen gegenüberzustellen ist, um eine für den Fall, dass mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld bezogen haben, vom Gesetzgeber offensichtlich so nicht beabsichtigte Auslegung handeln würde, stimmt das Gericht nicht zu. Ebensowenig stimmt es der Ansicht des Sächsischen LSG (a.a.O.) zu, dass eine exakt dem Wortlaut der Norm entsprechende Auslegung zu willkürlichen Ergebnissen führen würde. Im Gegenteil sprechen die Gesetzesmaterialien gerade für die dem Gesetzeswortlaut exakt entsprechende Auslegung. Wie aus der amtlichen Begründung zum Absatz 1 des § 24 SGB II hervorgeht (vgl. BT- Drucksache 15/1516, S. 58), soll der befristete Zuschlag berücksichtigen, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit - im Unterschied zu solchen Empfängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren - vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat. Er soll in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden. Zum Absatz 2 wird in der amtlichen Begründung ausgeführt: „Die Empfehlung der Arbeitsgruppe, die Differenz aus der Veränderung des gesamten Nettohaushaltseinkommens vorzunehmen, ist zum einen zu verwaltungsaufwändig. Zum anderen würden dadurch Einkommensveränderungen in die Zuschlagsberechnung eingehen, die sich auf Grund des Wechsels vom Arbeitslosengeld in die neue Leistung nicht oder jedenfallsin der Regel nicht verändern, wie z. B. Kindergeld oder sonstige Einkommen und Einkünfte. Es ist daher sinnvoll und zielführend, den Zuschlag aus zwei Dritteln des Differenzbetrages auf die variablen Transferleistungen zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitslosengeldbezuges auf der einen und zum Zeitpunkt des Bezugs von Arbeitslosengeld II auf der anderen Seite zu beschränken. Daher ist die Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem hierbei gegebenenfalls erhaltenen Wohngeld auf der einen Seite und dem im Einzelfall zu zahlenden Arbeitslosengeld II - unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einschließlich etwaiger Freibeträge aus Erwerbstätigkeit nach § 30 - und dem gegebenenfalls an Angehörige der Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Sozialgeld auf der anderen Seite zu bilden.“ Aus dieser Gesetzesbegründung lässt sich Folgendes deutlich herauslesen: Die vom Gesetzgeber durch den Zuschlag bezweckte Abfederung von Einkommenseinbußen beim Übertritt vom Arbeitslosengeldbezug zum Bezug von Arbeitslosengeld II und ggf. Sozialgeld hat die jeweilige gesamte Haushaltgemeinschaft bzw. gesetzestechnisch i.S.d. SGB II die gesamte Bedarfsgemeinschaft im Blick, nicht hingegen die Einkommenseinbußen isoliert einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dass bei der Berechnung die Gesetz gewordene Differenzberechnung gewählt wurde, bei der als Vergleichswert auf den Einzelanspruch eines einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft auf Arbeitslosengeld II abgestellt wird, soll keine Abkehr von diesem Grundsatz darstellen, sondern dient allein zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Unter Anwendung dieser Gesetz gewordenen Differenzberechnung wird auch das vom Gesetzgeber gewollte Ziel einer Abfederung von Einkommenseinbußen des gesamten Haushalts beim ¡dealtypischen Fall des direkten Übertritts von Arbeitslosengeldleistungen zu Arbeitslosengeld Il-Leistungen tatsächlich erreicht. Dies wird deutlich, wenn man im Fall des Klägers und seiner Ehefrau einen solchen direkten Übertritt unterstellt, also anders als im tatsächlichen Geschehensablauf - fiktiv - davon ausgeht, beim Kläger und seiner Ehefrau hätte es keinen Zwischenzeitraum mit Bezug von Arbeitslosenhilfe gegeben, sondern einen Bezug von Arbeitslosengeld II unmittelbar nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes. Nimmt man also an, unmittelbar nachdem der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers am 10.08.2004 erschöpft war, sei das SGB II bereits in Kraft und umgekehrt die Regelungen des SGB III über die Arbeitslosenhilfe bereits außer Kraft gewesen, ergibt sich folgende hypothetische Berechnung unter Zugrundelegung des § 24 SGB II seinem Wortlaut nach: Der Gesamtbedarf des Kläger und seiner Ehefrau zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 Satz 1 SGB II betrüge - wie auch tatsächlich Anfang 2005 - 1.092,60 €. Dem stünde zunächst noch ein anzurechnenden Einkommen der Ehefrau des Klägers (§§ 19 Satz 3, 11 SGB II) in Form von Arbeitslosengeld in Höhe von 943,70 € gegenüber, so dass sich an den Kläger und seine Ehefrau zu zahlendes Arbeitslosengeld II (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) in Höhe von insgesamt 148,90 € errechnete. Gegenübergestellt mit dem Arbeitslosengeld des Klägers (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) in Höhe von 1.371,37 € errechnete sich eine Differenz von 1.222,47 € und damit ein Zuschlag für den Kläger gemäß § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von zwei Dritteln hiervon, also 814,98 €, jedoch begrenzt durch § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auf 320,00 €. Der Kläger hätte also einen Zuschlagsanspruch in Höhe des Höchstbetrages von 320,00 € monatlich im ersten und wegen der Halbierung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II 160,00 € monatlich im zweiten Jahr nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld. Wie dem § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II - in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) ausdrücklich und in der Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) bei einer den historischen Willen des Gesetzgebers und den Gesetzeszweck berücksichtigenden Auslegung - zu entnehmen ist, ist entscheidende Bezugsgröße das den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erstmals nach dem Bezug von Arbeitslosengeld zustehende Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, so dass spätere Änderungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld den Zuschlag nach § 24 SGB II seiner Höhe nach unberührt lassen (vgl. Sozi- algericht Aachen, Urteil vom 11.11.2005, Az. S 8 AS 60/05 mit näherer Begründung; anderer Ansicht Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2005, Az.: S 37 AS 7825/05 mit näherer Begründung und Nachweisen aus dem Schrifttum zum Streitstand). Aus letzterem ergibt sich, dass auch nach Erschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches der Ehefrau des Klägers am 21.10.2004 der Zuschlagsanspruch des Klägers seiner Höhe nach unverändert fortbestehen würde. Entsprechend dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II müsste nach Erschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches der Ehefrau des Klägers jedoch auch getrennt für diese eine Berechnung des Zuschlags erfolgen. Der Gesamtbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kläger und seiner Ehefrau betrüge weiterhin 1.092,60 €. Dem stünde nunmehr kein anzurechnendes Einkommen mehr gegenüber, so dass sich an den Kläger und seine Ehefrau zu zahlendes Arbeitslosengeld II (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) in Höhe von insgesamt 1.092,60 € errechnete. Gegenübergestellt mit dem Arbeitslosengeld der Ehefrau des Klägers in Höhe von 973,70 € ergäbe sich eine negative Differenz und damit im Ergebnis kein Zuschlag für die Ehefrau des Klägers gemäß § 24 Abs. 2 SGB II. Diese Modellrechnung zeigt, dass § 24 Abs. 2 SGB II grundsätzlich auch in den Fällen einer Bedarfsgemeinschaft, bei der zwei Mitglieder Arbeitslosengeld beziehen, zu sachgerechten Ergebnissen führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitslosengeldansprüche zu unterschiedlichen Zeitpunkten erschöpft sind. Dann besteht typischerweise nach Erschöpfen des Arbeitslosengeldanspruchs des ersten Mitglieds ein Zuschlagsanspruch nach § 24 SGB II, der wegen der Anrechnung des Arbeitslosengeldes des anderen als Einkommen und der sich dadurch nur in reduzierter Höhe ergebenden Arbeitslosengeld II- Ansprüche beider nicht selten den Höchstbetrag von 320,00 € erreichen wird, während nach Erschöpfen des Arbeitslosengeldanspruchs des zweiten Mitglieds sich für diesen typischerweise kein (zusätzlicher) Zuschlagsanspruch errechnet. Letzteres ist auch sachgerecht, weil das wegfallende Arbeitslosengeld durch einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II kompensiert wird. Der vom Gesetzgeber im Falle des Zuschlags nach § 24 SGB II bezweckten Abfederung bedarf es in diesem Falle also gar nicht, anders als beim Wegfall des Arbeitslosengeldes des ersten, der zu einer beträchtlichen Reduzierung der dem gesamten Haushalt bzw. der gesamten Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einnahmen führt. In dem der Modellrechnung zugrunde liegenden idealtypischen Fall liegt also keine Benachteiligung von Bedarfsgemeinschaften, in denen mehrere Angehörige Arbeitslosengeld II bezogen hatten, gegenüber Bedarfsgemeinschaften, in denen nur ein Angehöriger Arbeitslosengeld bezogen hatte, vor. Auch in dem Fall, dass mehrere Angehörige Arbeitslosengeld II bezogen hatten, kann der Höchstbetrag von 320,00 € für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erreicht werden. Dass ein Zuschlagsanspruch nur bei einem Mitglied besteht und nicht auf mehrere Mitglieder verteilt ist, ist unbedenklich und stellt insbesondere auch keinen Wertungswiderspruch dar, weil nach dem Gesetzeszweck allein entscheidend ist, dass der Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft insgesamt ein Abfederungsbetrag zur Verfügung steht. Dass sich im Falle des Klägers unter Anwendung des § 24 SGB II tatsächlich nicht - entsprechend der obigen Modellrechnung - ein Zuschlagsanspruch auf 320,00 € im ersten und 160,00 € im zweiten Jahr errechnet, liegt darin begründet, dass zwischen dem Erschöpfen seines Arbeitslosengeldanspruches und dem Inkrafttreten des SGB II - und somit dem Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II als für die Zuschlagsberechnung maßgeblichem Zeitpunkt - noch ein Zwischenzeitraum lag, währenddessen auch der Arbeitslosengeldanspruch seiner Ehefrau erlosch. Deshalb stand dem Gesamtbedarf des Kläger und seiner Ehefrau zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1092,60 € - anders als in der Modellrechnung - nicht mehr ein anzurechnenden Einkommen der Ehefrau in Form von Arbeitslosengeld in Höhe von 943,70 € gegenüber, so dass sich an den Kläger und seine Ehefrau zu zahlendes Arbeitslosengeld II (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) in Höhe von insgesamt 1.092,60 € errechnet. Gegenübergestellt mit dem Arbeitslosengeld des Klägers ( § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) in Höhe von 1.371,37 € ergibt sich eine Differenz von 278,77 €, so dass der Zuschlag für den Kläger gemäß § 24 Abs. 2 SGB II in Höhe von zwei Dritteln hiervon, also - unter Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB 11-186,00 € beträgt. Zwischen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ansonsten dieselben Umstände hinsichtlich des Erschöpfens der Arbeitslosengeldansprüche wie beim Kläger und seiner Ehefrau vorliegen, bei denen jedoch der Bezug von Arbeitslosengeld II unmittelbar nach Erschöpfen des ersten Arbeitslosengeldanspruchs beginnt, und Bedarfsgemeinschaften, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld II erst in einer zeitlichen Abfolge nach Erschöpfen des zweiten Arbeitslosengeldanspruchs beginnt, erfolgt somit unter Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB II eine Ungleichbehandlung. Aus dieser Ungleichbehandlung ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichheitsgrundsatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Deshalb darf der Gesetzgeber nicht eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 07.10.1980, Az. 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88 sowie Urteil vom 07.07.1992, Az. 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, BVerfGE 87, 1,36). Zwischen den beiden gebildeten Vergleichsgruppen besteht jedoch ein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht, dass er die ungleiche Behandlung rechtfertigt. Dieser Unterschied besteht darin, dass der Vergleichsgruppe, der der Kläger und seine Ehefrau angehören, anders als die der Modellrechnung entspringende Vergleichsgruppe zwischen dem Erschöpfen des ersten Arbeitslosengeldanspruchs und Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II Arbeitslosenhilfeansprüche zustanden. In Form von Arbeitslosenhilfeleistungen standen dieser Vergleichsgruppe für den Zwischenzeitraum damit erheblich höhere steuerfinanzierte Transferleistungen zu als der Gruppe, bei der sich an das Ende des Arbeitslosengeldbezuges unmittelbar der Bezug von Arbeitslosengeld II zuzüglich des maximalen Zuschlags nach § 24 SGB II anschließt. Aus diesem Grunde ist es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der Vergleichsgruppe des Klägers nach Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II nur ein niedrigerer Zuschlagsanspruch zusteht. Mit anderen Worten: Das, was die Vergleichsgruppe, der der Kläger und seine Ehefrau angehören, an Zuschlag nach § 24 SGB II weniger erhält - im konkreten Fall in Höhe von 186,00 € bzw. 93,00 € monatlich gegenüber maximal 320,00 € bzw. 160,0 € monatlich - als die der Modellrechnung zugrunde liegende Vergleichsgruppe, wird durch die zuvor gezahlte höhere Arbeitslosenhilfe kompensiert. Nochmals rekurrierend auf den hinter dem Zuschlag nach § 24 SGB II stehenden Gesetzeszweck einer Abfederungswirkung ist also festzustellen, dass im Falle eines zwischenzeitlichen Arbeitslosenhilfebezuges bereits durch diesen eine Abfederungswirkung gegenüber dem vorherigen Arbeitslosengeldbezug erreicht wurde. Deshalb ist es auch mit dem Gesetzeszweck ohne weiteres zu vereinbaren, dass in diesem Fall die nächste Abfederungsstufe beim Übergang von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II in Form des Zuschlags nach § 24 SGB II niedriger liegen kann als beim unmittelbaren Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II im Falle der Modellrechnung. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten begegnet die Regelung des § 24 Abs. 2 SGB II im Sinne einer strikt dem Wortlaut folgenden Auslegung daher keinerlei Bedenken. Dass es lediglich in dem Fall, dass zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld beziehen und deren Ansprüche zum gleichen Zeitpunkt erschöpft sind, denkbar erscheint, dass sich bei einer strikt dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB II folgenden Zuschlagberechnung ein geringerer Zuschlagsanspruch als im oben modellhaft berechneten Fall oder sogar kein Zuschlagsanspruch ergibt und damit die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abfederungswirkung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nicht (vollständig) erreicht werden kann, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, weil im Falle des Klägers und seiner Ehefrau ein solcher Fall des gleichzeitigen Erschöpfens der Arbeitslosengeldansprüche nicht vorliegt. Ungeachtet dessen schließt sich das Gericht der Auffassung des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 18.07.2006, (Az. L 12 AS 1362/06) an, dass § 24 Abs. 2 SGB II auch insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil davon auszugehen ist, dass es sich bei dem Fall des gleichzeitigen Erschöpfens der Arbeitslosengeldansprüche zweier oder mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um einen derart seltenen - falls überhaupt in der Realität vorkommenden - Fall handelt, dass die damit verbundenen Härten bei der Ordnung der Massenerscheinung einer Abfederung des Übergangs vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II in Form einer typisierenden Regelung hinzunehmen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O. mit näherer Begründung; ebenfalls einen Verstoß des § 24 Abs. 2 SGB II gegen Art. 3 Abs. 1 GG ablehnend SG Berlin a.a.O.; anderer Ansicht, nämlich für eine verfassungskonforme Auslegung des § 24 Abs. 2 SGB II für solche Fälle plädierend, SG Konstanz a.a.O., und ihm folgend LSG Berlin-Brandenburg a.a.O., jeweils mit näherer Begründung). Auch im Übrigen begegnet die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Zuschlags des Klägers nach § 24 SGB II keinen rechnerischen und rechtlichen Bedenken, insbesondere hinsichtlich der tagesgenauen Berechnung für die Monate August 2005 und August 2006 hinsichtlich des Ablaufs von einem Jahr seit Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und damit der Verminderung des Anspruchs um 50 vom Hundert gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab 11.08.2005 bzw. des Ablaufs von zwei Jahren seit Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und damit des Wegfalls des Anspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 11.08.2006. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Zulassung der Revision folgt aus den §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Zur Frage der Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II sind bereits mehrere Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig, die teilweise insbesondere die Frage der Berechnung im Falle des vorherigen Bezuges von Arbeitslosengeld durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betreffen (zu letzterer Konstellation die Verfahren BSG Az. B 7b AS 42/06 R, B 11b AS 33/06 R; allgemein zur Berechnung des Zuschlags nach § 24 SGB II die Verfahren BSG Az. B 7b AS 38/06 R, B 11b AS 23/06 R, B 11 b AS 45/06 R; Liste der beim BSG anhängigen Rechtsfragen im Internet abrufbar unter http://www.bsg.bund.de ).