Gerichtsbescheid
S 18 AS 3525/19
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2020:0319.S18AS3525.19.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Die Beteiligten streiten zuletzt um die Höhe des Regelbedarfs des Klägers und um Bewilligung eines Grundeinkommens. Am 4.9.2019 sandte er eine Klageschrift an das Gericht; am Folgetag ging ein identisches Schreiben bei dem Beklagten ein. Der Kläger begehrte eine Anhebung des Regelbedarfs bzw. Gewährung eines Grundeinkommens. Den tatsächlichen Erfordernissen eines Existenzminimums entspreche ein Grundeinkommen von 2.000 €. Zudem wandte er sich zunächst gegen die Abbuchung eines Betrags in Höhe von 137,76 € durch die WSV mobil GmbH, einem Wuppertaler Verkehrsbetrieb, erklärte diesen Punkt aber im laufenden Klageverfahren für erledigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 2.000 € monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Begehren des Klägers sei nicht zweifelsfrei. Es gehe ihm vermutlich um die Höhe des Regelbedarfs, insoweit sei der Beklagte aber an die Vorgaben des Gesetzgebers in § 20 Abs. 1, 1a SGB II gebunden. Der Regelbedarf des Klägers betrage danach 424 € monatlich. Das BVerfG habe überdies die sozialrechtlichen Regelbedarfsstufen für verfassungsgemäß erklärt. Der Beklagte überweise von dem Regelbedarf direkt monatlich Abschläge in Höhe von 66 € für die Energiekosten an die Stadtwerke. Darüber hinaus sei eine Tilgung in Höhe von 25 € monatlich aufgrund von Energiekostenrückständen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers, zu leisten. Bei den von dem Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe von 136,76 € dürfte es sich um ein Abonnement des Verkehrsverbundes handeln. Die Kammer hat die Beteiligten angehört zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll des Verhandlungstermins und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Entscheidungsgründe 1. Die Streitsache konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Denn der Sachverhalt ist unstreitig und einfacher Natur. Komplizierte rechtliche Erwägungen waren nicht erforderlich. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 2. Die Klage ist unzulässig. Es ist bereits nicht ersichtlich, gegen welchen Bescheid der Kläger sich richtet. Da es ihm um die Gewährung eines höheren Regelbedarfs geht sowie um die Höhe der ihm auszuzahlenden Leistungen, müsste sich die Klage gegen einen konkreten Bewilligungsbescheid in Gestalt eines Widerspruchsbescheids richten, was die Kammer nicht erkennen kann. Jedenfalls ist der Kläger nicht rechtsschutzbedürftig. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis oder auch Rechtsschutzinteresse genannt, ist das berechtigte Interesse natürlicher oder juristischer Personen daran, vor staatlichen Gerichten Rechtsschutz zu erlangen. Staatlicher Rechtsschutz durch Gerichte soll nämlich nicht missbräuchlich oder unnötig in Anspruch genommen werden. Zu prüfen ist also, ob ein Kläger zur Durchsetzung seines Begehrens gegen den Beklagten, also zur Erreichung seines Klagezieles, berechtigterweise staatlichen Rechtsschutzes bedarf. Ist die Hilfe der Gerichte zur Durchsetzung der Rechte des Einzelnen nicht erforderlich, fehlt das Rechtsschutzinteresse, die Klage ist dann unzulässig (Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54, Rn. 26). Ein solches allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn ein Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Der mit der Klage angestrebte Erfolg darf weder auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise zu erreichen sein (BSG, Urteil vom 4. 8. 1998, B 4 RA 72/97 R), noch darf der Kläger rechtsmissbräuchlich handeln. So fehlt einem Kläger das Interesse an der Durchführung eines Klageverfahrens, wenn er sich mit seinem Begehren noch nicht an die zuständige Behörde gewandt bzw. er die begehrte Leistung noch nicht bei der Behörde beantragt hat (Bayerisches LSG, Urteil vom 12.7.2011, L 11 AS 333/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009, L 13 VH 45/06; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rdn. 26b; vor § 51 Rn. 16 ff; Hessisches LSG, Urteil vom 19.8.2011, L 7 SO 233/10; LSG Hamburg, Urteil vom 3.2.2011, L 5 AS 222/10), mithin auch eine Verwaltungsentscheidung zu seinem Begehren nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 21.9.2010, B 2 U 25/09 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.2.2011, L 15 SB 24/10; LSG Hamburg, Urteil vom 3.2.2011, L 5 AS 222/10). Ein Hilfebedürftiger muss auch nach Antragstellung die normale Bearbeitungszeit abwarten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.). Lediglich ausnahmsweise kann auch ohne förmlichen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, nämlich wenn die Sache sehr eilig ist und ein Hilfebedürftiger aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Behörde kein Gehör zu finden (LSG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002, L 6 KR 992/02 ER). Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht rechtsschutzbedürftig. Der Kläger hätte sich zunächst an den Beklagten wenden müssen mit seinem Anliegen. Stattdessen hat er sich direkt an das Gericht gewandt und Klage erhoben. Diese Klage ist damit unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.