Urteil
S 31 U 538/14
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2018:1123.S31U538.14.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Klägerin, geb. 1962, arbeitete von 1982 bis 1985 als Auszubildende und sodann von 1985 bis 1993 und von 2000 bis zum 31.03.2012 als Krankenschwester. Dabei kam sie insbesondere mit Desinfektionsmitteln, Vinyl- und Nitrilhandschuhen in Berührung. Die Klägerin war seit Juni 2010 auf Dauer wegen mehreren Hörstürzen, Depressionen, Morbus menier und Rückenschmerzen arbeitsunfähig. Vom 24.01.2012 bis 06.03.2012 nahm die Klägerin zu Lasten der Rentenkasse an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (psychosomatische Abteilung) der ….. in ….. wahr. Ausweislich des Entlassungsberichts der Rehaklinik bestanden bei der Klägerin insbesondere eine mittelgradige Depression, eine PTBS und ein Verdacht auf Psoriasis (Schuppenflechte). Im Verlauf der Rehabilitationsmaßnahme verstärkten sich zunächst die Hauterscheinungen am Fuß und auch im Dekolletebereich ausweislich des Entlassungsberichts (VA Bl. 60). Nach dem Rehaufenthalt gab die Klägerin ihre Tätigkeit als Krankenschwester auf und kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012. Im November 2012 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen der Hauterkrankung einen Antrag auf Anerkennung einer BK Nr. 5101. Hierauf leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren ein und holte zunächst einen Befundbericht der behandelnden Hautärztin Dr…… (VA BL. 42) ein. Nach diesem läge bei der Klägerin seit 2010 als Verdachtsdiagnose eine Psoriasis vulgaris palmaris et plantaris sowie differentialdiagnostisch ein dyshidrotisches Ekzem bei psychosomatischen Zusammenhang vor. Es seien Allergien festzustellen, allerdings keine auf Berufsstoffe. Nach einer einmaligen Behandlung 1991 sei eine Behandlung am 21.07.2010, am 21.02.2012, am 28.11.2012 und am 04.12.2012 erfolgt. Sodann veranlasste die Beklagte eine Begutachtung nach Wahl der Klägerin durch den Dermatologen Herrn Dr. …... Dieser führte in seinem Gutachten vom 30.10.2013 (VA Bl. 81) aus, dass die Klägerin unter einer Psoriasis palmaplantaris leide Ein beruflicher Zusammenhang bestünde nicht. Eine Psoriasis sei ein anlagebedingtes, schicksalhaftes Leiden. Zwar könne eine Psoriasis palmoplantaris durch chronische Belastung der Hände zeitweise negativ beeinflusst werden, aber nicht ursächlich ausgelöst werden. Eine richtungsweise Verschlimmerung läge hier ebenfalls nicht vor, da auch nach 18 - monatiger Aufgabe der Tätigkeit das Leiden weiterbestehe. Auch während der arbeitsfreien Zeit sei es kaum zu einer Abheilung gekommen, so dass anzunehmen sei, dass die alltäglichen Belastungen ausreichten, um die Psoriasis auszulösen. Es bestehe aber bei Fortsetzung der Tätigkeit eine Gefahr, dass sich die Psoriasis weiter ausbreite sowie das Risiko der Entwicklung von Kontaktallergien oder einer sogenannten Köbnerisierung. Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte der Gutachter weiter (Schreiben vom 12.12.2013 (Bl. 114), dass aufgrund der durch die Grunderkrankung der Patientin gestörten Hautbarriere bei Arbeiten im feuchten Milieu stets das allgemeine Risiko der Entwicklung von Allergien auf Berufsstoffe bestehe, die folglich ein Kontaktekzem und eine Verschlechterung des Hautbildes hervorrufen könnten. Eine aktuelle Berufskrankheit bestehe jedoch nicht. Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der BK- Liste ab. Die festgestellte Psoriasis an Händen und Füßen sei nicht beruflich verursacht. Eine allergische Sensibilisierung auf Berufsstoffe habe auch nicht nachgewiesen werden können. Gegen einen Zusammenhang spreche auch der Verlauf der Erkrankung, insbesondere da trotz Beendigung der beruflichen Tätigkeit weiterhin eine behandlungsbedürftige Hauterkrankung bestünde. Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Klägerbevollmächtigten Widerspruch ein. Der Gutachter habe bestätigt, dass bei einer Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit eine neue Berufskrankheit entstehen könne, da die Hautbarriere durch die Grunderkrankung gestört sei. Es stehe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Hauterkrankung bei einer Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit verschlimmern würde. Auch habe die Klägerin seit Aufgabe der beruflichen Tätigkeit so gut wie keine Symptome mehr. Auch die spezielle psychische Belastung, die der Beruf der Krankenschwester mit ierauf holte die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. ….. ein. Dieser verblieb bei seiner Ansicht, dass keine BK Nr. 5101 vorliege. Eine spezielle psychische Belastung könne im vorliegenden Fall nicht als krankheitsverursachend oder richtungsweisend krankheitsverschlimmernd angesehen werden. Es bestehe keine konkrete Gefahr für die Entstehung einer BK im Sinne der gültigen BKV zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe. Hierauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014 zurück. Bzgl. der diagnostizierten Hauterkrankung bestünde bereits kein beruflicher Zusammenhang. Auch läge keine konkrete Gefahr vor, so dass Leistungen nach § 3 BKV nicht zu erbringen seien. Schon aufgrund des dokumentierten Krankheitsverlaufes in unabhängig vom Beruf stattfindenden Wellen und Schüben bestünden ernsthafte Zweifel an einem beruflichen ursächlichen Zusammenhang. Darüberhinaus habe bei der Aufgabe der Tätigkeit durch die Klägerin nicht der medizinische objektivierbare Zwang zu dieser Maßnahme bestanden. Dies auch, da die Hauterkrankung der Beklagten erst nach Tätigkeitsaufgabe gemeldet worden sei und somit präventive Maßnahmen nicht hätten eingesetzt werden können. Ausweislich des Gutachtens von Dr. ….. bestehe aufgrund der gestörten Hautbarriere stets das abstrakte Risiko von Kontaktekzemen, dies begründe aber nicht die konkrete Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit und dadurch einen Anspruch auf Leistungen nach § 3 BKV. Dies treffe auch für die angeführten psychischen Belastungen zu. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Angaben des Gutachters seien widersprüchlich. Selbst wenn man davon ausgehen müsse, dass eine allergische Sensibilisierung auf die maßgeblichen Berufsstoffe nicht vorhanden sei, so stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Hauterkrankung der Klägerin bei einer Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich verschlimmern würde. Dies zeige auch, dass die Klägerin nunmehr nach Aufgabe, so gut wie keine Symptome mehr habe. Sobald die Klägerin jedoch wieder arbeiten würde, würden sich die Symptome wieder erheblich verschlimmern. Dieses erhöhte Erkrankungsrisiko bestünde vor allem wegen der verschiedenen Desinfektionsmittel sowie dem Kontakt zu Medikamenten, Salben, ätherischen Ölen und Handschuhen. Letztlich könne die Hauterkrankung auch durch die beruflich bedingte psychische Belastung verschlimmert werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 28.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Hauterkrankung der Klägerin als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht der Beklagten besteht kein beruflicher Zusammenhang. Auch sei kein konkret individueller Aufgabenzwang wegen einer drohenden Berufskrankheit gegeben gewesen. Die Klägerin habe ihre berufliche Tätigkeit aus anderen Gründen aufgegeben. Das Gericht hat von Amts wegen ein hautfachärztliches Sachverständigengutachten von Frau Prof. Dr. ….. eingeholt, das diese am 12.01.2016 nach Untersuchung der Klägerin erstellt hat. Als Diagnosen nannte die Gutachterin eine anlagebedingte Psoriaris palmoplantaris pustolosa, die überwiegend die Handinnenflächen und die Fußgewölbe betreffe. Differentialdiagnostisch sei ein atopisches Hand- Und Fußekzem zu erwägen, das ebenfalls anlagebedingt und eigendynamisch verlaufe. Ferner führte sie aus, dass die Psoriasis pustulosa zu den Erkrankungen der Haut gehöre, die durch chemische Irritation und Feuchtarbeit nicht provoziert werden könne. Es fänden sich auch weder anamnestische noch aktuelle Hinweise dafür, dass es zu einer Triggerung der Hauterscheinungen durch berufliche Exposition bei der Klägerin gekommen sei. Auch zum Zeitpunkt der Begutachtung und daher nach Tätigkeitsaufgabe käme es immer wieder zu Schüben im Bereich der Hände und Füße, auch seien diese Schübe im Rahmen der stationären Behandlungen beobachtet worden. Es fehle der kausale Zusammenhang zwischen beruflicher Einwirkung und Auftreten der Psoriasis pustulosa. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem Verlauf der Erkrankung, die weiterhin fortbestehe auch ohne dass berufliche Einflüsse vorlägen. Auch habe kein objektiver Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit aufgrund der Hauterscheinungen bestanden. Auf die weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird vollumfänglich Bezug genommen. Auf Antrag der Klägerin holte das Gericht nach § 109 SGG ein weiteres dermatologisches Sachverständigengutachten von Prof. ….. vom 04.08.2016 ein. Darin führte Prof. …..als Diagnose aus, dass die Klägerin nicht an einer Psoriasis, sondern unter einer Form des Hand- und Fußekzems leide, dass sich durch Feuchtarbeit und bei Kontakt mit chemischen Substanzen mit irritativen Potenz (bspw. Desinfektionsmittel) verschlechtern könne und auch ohne die weitere Ausführung der beruflichen Tätigkeit einen chronischen Verlauf ausweisen könne. Im Zusammenhang der Anamnese, der klinischen Befunde und der Aktenlage sei von einem beruflichen Zusammenhang auszugehen. Ob die von der Klägerin seit 2009 angegebenen Hautveränderungen diese gezwungen hätten, die bisherige berufliche Tätigkeit aufzugeben, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Eine erste Abhilfemaßnahme habe in der Rehaklinik in …… stattgefunden und trotz Anwendung der Creme PUVA und topischen Glukokortikosteroiden keine Besserung zur Folge gehabt. Inwieweit der Gefahr anders als durch Berufsaufgabe begegnet werden konnte, könne rückblickend nicht eindeutig beantwortet werden. Möglicherweise hätten frühzeitige entsprechende Schulungsmaßnahmen die Aufgabe der gefährdenden Arbeit verhindern können. Zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe nach langwierigem und nach vergeblicher Behandlung im Rahmen der Reha- Aufenthalts hätten Schulungs- und Präventionsmaßnahmen wahrscheinlich die Berufsaufgabe nicht verhindern können. Hiergegen brachte die Beklagte vor, dass aus der Zeit der Berufstätigkeit keinerlei medizinische objektive Befunde bzgl. einer Hauterkrankung vorlägen. Wie Prof. …… daher bei einer fehlenden beruflichen Gefährdung seit Juni 2010 und den ersten objektiven medizinischen Befunden am 21.07.2010 zu dem Schluss komme, dass ein wesentlicher Zusammenhang zur Tätigkeit als Krankenschwester bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Hierauf holte das Gericht eine weitere ergänzende Stellungnahme von Frau Prof. ….. vom 08.01.2018 ein. Diese führte aus, dass die Klägerin wie bereits in ihrem Gutachten ausgeführt entweder an einer Psoriasis pustulosa oder an einem atopischen dyshidrotischen Hand- und Fußekzem leide, beide Formen ließen sich nicht eindeutig durch histologische Untersuchungen ausschließen. Gegen einen beruflichen Zusammenhang spräche aber, dass die Hauterkrankungen an beruflich exponierten sowie auch nicht exponierten Körperteilen auftrete, was ebenfalls für eine anlagebedingte Erkrankung und im weiteren Verlauf für den eigendynamischen Ablauf der Erkrankung spräche sowie, dass es trotz fehlender beruflicher Exposition nach Angaben der Klägerin 2009/2010 nicht zu einer Besserung gekommen sei, vielmehr sei es nach Tätigkeitsaufgabe 2010 trotz adäquater Therapie zu Schüben und sogar zu einer Verschlimmerung gekommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakte vollinhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. I. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 5101 nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Zu den Berufskrankheiten zählen auch schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (BK Nr. 5101). Die Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen", die "Krankheit" und im Falle der BK Nr. 5101 auch der krankheitsbedingte Aufgabenzwang im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R - Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt. Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war, oder ob sie im Vollbeweis an einer Psoriasis oder einem Hand- und Fußekzem leidet, denn es fehlt zum einen an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung der Hauterkrankung und zum anderen an einem objektiv bestehenden Unterlassungszwang. Die Klägerin leidet ausweislich der Gutachten von Prof. ….. und auch von Prof. ….. an einer Hautkrankheit entweder in Form einer Psoriasis pustulosa oder eines dyshidrosiformen Hand- und Fußekzems. Beide Formen lassen sich nicht eindeutig durch histologisches Untersuchungen ausschließen. Auch ausweislich der Ausführungen von Prof. ….. in seinem Gutachten vom 04.08.2016 kann das Vorliegen einer anlagebedingten Psoriasis - wie von Frau Prof. ….. angenommen - nicht ausgeschlossen werden (Bl. 15 des Gutachtens von Prof. …..). Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass bei ihr, wie von Prof. ….. angenommen, keine anlagebedingte Psoriasis, sondern ein anlagebedingtes, dyshidrosiformes Hand- und Fußekzem mit schwerem Verlauf vorläge, das grundsätzlich durch berufliche Einwirkungen getriggert werden könne, ist hier eine berufliche Verursachung nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan. Die Kammer folgt hierbei den gutachtlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. ….., die für ihr Fachgebiet eine umfassende Bewertung abgegeben hat. Das Gutachten ist umfassend und in sich schlüssig begründet. An der medizinischen Fachkunde sowie der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen für die Kammer ebenfalls keine Bedenken. Das Gutachten wurde in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Befunderhebung, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde, sowie der Beurteilung der vorgetragenen Beschwerden sorgfältig und sachkundig erstellt und somit durch die Kammer für überzeugend befunden. Das Gutachten wurde standardgemäß und objektiv unter Auswertung der medizinischen Diagnosen erhoben und weist keine Logik- und Denkfehler auf. Die fehlende hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt sich für das Gericht dabei nicht zwingend aus der Annahme einer nicht mit beruflichen Einflüssen triggerbaren Psoriasis, sondern insbesondere aus dem Verlauf der Hauterkrankung. Eine erste medizinische Dokumentation der Hauterkrankung im Bereich der Hände und Füße erfolgte erst am 21.07.2010 während einer bereits mehrere Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus anderen, nicht dermatologischen Gründen. Während ihrer langjährigen Tätigkeit als Krankenschwester war die Klägerin wegen Hauterscheinungen an Händen und Füssen bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen nicht in dermatologischer Behandlung. Lediglich 1991 erfolgte eine einmalige Behandlung der Hände. Auch war die durchgehend seit Juni 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit trotz der fehlenden beruflichen Einwirkung von weiteren Schüben gekennzeichnet. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, nach Aufgabe der Tätigkeit habe die Klägerin so gut wie keine Symptome mehr gehabt, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Ausweislich des Berichts der Rehaklinik während des Aufenthalts vom 24.01.bis 06.03.2012 vom 12.03.2013 wird gerade von einem erneuten Schub der Hauterkrankung berichtet (VA Bl.60). Auch gab die Klägerin selbst bei der ambulanten Vorstellung bei Frau Prof. ….. an, dass sich die Hauterkrankung an den Füßen im Verlauf der 5 Jahre der Arbeitskarenz verschlimmert hätte. Dies spricht gerade dagegen, dass die berufliche Hautbelastung als wesentlicher Faktor der Hauterkrankung zu bewerten ist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine berufliche Verursachung oder berufsbedingter Verschlimmerung der Hauterkrankung ist nicht gegeben. Die Feststellung einer BK 5101 kommt ferner nicht in Betracht, da die Hauterkrankung nicht zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geführt hat. Es fehlt am erforderlichen objektiven Zwang zur Aufgabe aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (objektiver Unterlassungszwang). Der Aufgabezwang bedeutet, dass ein Verbleiben am Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen Tätigkeit tatsächlich eine entsprechende Gefahr birgt, welcher nicht anders als mit der Tätigkeitsaufgabe entgegenzutreten ist. Weiterhin hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung darauf verwiesen, dass der Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein muss und nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen der Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängig ist [vgl. u.a. BSG Urteil vom 8. Dezember 1983, 2 RU 33/82, juris, m.w.N.]. Das bedeutet auch, dass es bei objektivem Vorliegen eines Aufgabezwangs auf die subjektive Motivation für die Tätigkeitsaufgabe nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung ist schließlich Sinn und Zweck des Kriteriums des Aufgabezwangs, dass zum einen Bagatellerkrankungen, selbst wenn sie kausal auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind, von einer Anerkennung und Entschädigung als Berufskrankheit ausgeschlossen werden sollen. Zum anderen soll ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz verhindert und dadurch eine Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht vermieden werden [u.a. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 5/03 R, juris]. Dieser Zwang zur vollständigen Aufgabe der Tätigkeit ist objektiv gleichzeitig neben den weiteren Tatbestandsmerkmalen der BK 5101 im Maßstab des Vollbeweises festzustellen. Korrespondierend mit dem objektiven Aufgabezwang muss - bei rückschauender Betrachtung - auch die tatsächliche, vollständige Aufgabe jeglicher gefährdender Tätigkeit im Vollbeweis festzustellen sein. Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit Juni 2010 wegen Arbeitsunfähigkeit wegen mehreren Hörstürzen, Depressionen, Morbus menier und Rückenschmerzen nicht mehr in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig. Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Gerichts - davon ausginge, dass die bei der Klägerin vorliegenden Hauterkrankungen zumindest auch beruflich verursacht oder konkret verschlimmert worden sind, ist nicht im Sinne eines Vollbeweises dargelegt, dass ein objektiver Aufgabezwang im Falle der Klägerin nach allen vorliegenden Befunden unter Berücksichtigung des herrschenden fachmedizinischen Erkenntnisstandes für Juni 2010 als Zeitpunkt der letzten Tätigkeit festzustellen ist. Denn für die Bejahung eines Aufgabezwangs ist es im Rahmen der BK 5101 zunächst erforderlich, dass zuvor unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle zumutbaren adäquaten Präventionsmaßnahmen ohne Erfolg ausgeschöpft worden sind. Eben dies war vorliegend im Juni 2010 nicht erfolgt, da auch eine Behandlungsbedürftigkeit erst nach Aufgabe der Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen erfolgte. Etwaige zur Verfügung stehenden und im Gesundheitswesen etablierten, d.h. auch mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit zu beurteilenden, zumutbaren ambulanten und ggf. auch erweiterten stationären zumutbaren Präventionsmaßnahmen sind daher in keiner Weise ausgeschöpft gewesen. Zwar hat der auf Antrag der Klägerin gehörte Sachverständige Prof. ….. in seinem Gutachten vom 04.08.2016 ausgeführt, nach langwierigem Krankheitsverlauf 2009 bis 2012 und nach frustaner Behandlung in der Rehabilitationsklinik Anfang 2012 ohne Besserung des Hautbefundes hätten Schulungs- und Präventionsmaßnahmen wahrscheinlich die Berufsaufgabe nicht verhindern können. Dabei verkennt er jedoch, dass die Klägerin ihren Beruf nicht erst mit ihrer Kündigung zum 31.03.2012 aufgegeben, sondern bereits seit Juni 2010 nicht mehr ausgeübt hat. Auch ist der Krankheitsverlauf der Hauterscheinungen nicht bereits seit 2009, sondern erst seit Juli 2010, also nach Berufsaufgabe objektiv belegt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.