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Urteil

S 2 KA 278/14

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist zulässig, wenn der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen kann, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. • Eine wirksame Aufrechnung setzt u.a. die Fälligkeit der Gegenforderung voraus; ein bislang nicht fälliger Schadensersatzanspruch verhindert die Aufrechnung. • Die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden, wenn das Behalten des Titels dem Gläubiger keinen schutzwürdigen Vorteil verschafft und dadurch die Durchsetzung des materiellen Anspruchs des Schuldners gefährdet wird. • Die Regelung des § 269 Abs. 6 ZPO schützt nicht vor Vollstreckungsabwehrklagen, wenn der vermeintliche Gegenanspruch außerhalb eines Gerichtsverfahrens durch Verwaltungsfestsetzung geprüft wird. • Bei Zweifeln über die Identität des Gläubigers in der Vollstreckung hindert allein die mögliche Folge von Abtretungen nicht grundsätzlich die Vollstreckung, wenn die Abtretung den konkreten Titel nicht betrifft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen rechtsmissbräuchlicher Titelausnutzung • Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist zulässig, wenn der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen kann, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. • Eine wirksame Aufrechnung setzt u.a. die Fälligkeit der Gegenforderung voraus; ein bislang nicht fälliger Schadensersatzanspruch verhindert die Aufrechnung. • Die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden, wenn das Behalten des Titels dem Gläubiger keinen schutzwürdigen Vorteil verschafft und dadurch die Durchsetzung des materiellen Anspruchs des Schuldners gefährdet wird. • Die Regelung des § 269 Abs. 6 ZPO schützt nicht vor Vollstreckungsabwehrklagen, wenn der vermeintliche Gegenanspruch außerhalb eines Gerichtsverfahrens durch Verwaltungsfestsetzung geprüft wird. • Bei Zweifeln über die Identität des Gläubigers in der Vollstreckung hindert allein die mögliche Folge von Abtretungen nicht grundsätzlich die Vollstreckung, wenn die Abtretung den konkreten Titel nicht betrifft. Der Beklagte, ehemaliger Vertragszahnarzt, erhielt wegen Kickback-Zahlungen an Vertragszahnärzte Schadensersatzansprüche der Klägerin (Krankenkasse). Vorinstanzen hatten unterschiedliche Entscheidungen getroffen; das BSG stellte materiell einen Schadensersatzanspruch der Klägerin fest, machte aber die Leistungsklage für unzulässig, weil die Prüfgremien zuständig seien. Im vorliegenden Verfahren setzte das Sozialgericht Kosten in Höhe von 14.634,55 EUR fest und stellte eine vollstreckbare Ausfertigung aus. Der Beklagte hatte Forderungen zuvor mehrfach ganz oder teilweise an verschiedene Kanzleien bzw. seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten. Die Klägerin erklärte Aufrechnung ihres Anspruchs mit der Kostentitel-Forderung; die Prüfungsstelle stellte später einen Schadensersatzbetrag fest, gegen den jedoch Beschwerde eingelegt wurde. Die Klägerin begehrt die Abwehr der Zwangsvollstreckung, Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung und einstweilige Einstellung der Vollstreckung. • Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage: § 767 ZPO erlaubt dem Vollstreckungsschuldner, Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend zu machen, wenn diese erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und nicht durch Einspruch mehr geltend gemacht werden können. • Person des Vollstreckungsgläubigers: Die Abtretung vom 06.06.2007 betraf die relevanten Ansprüche und ließ den Prozessbevollmächtigten zur Einziehung berechtigt; spätere Abtretungen betrafen nicht denselben Titel, sodass keine doppelte Abtretung des konkreten Kostenfestsetzungsbeschlusses vorliegt. • Aufrechnung und Fälligkeit: Eine Aufrechnung nach § 387 BGB scheidet aus, weil der Schadensersatzanspruch der Klägerin noch nicht fällig ist; die Prüfungsstellenentscheidung ist durch den anhängigen Widerspruch beim Beschwerdeausschuss aufschiebend wirkend, sodass die konkrete Höhe und Fälligkeit offenbleiben. • Rechtmissbrauch/§ 242 BGB: Die Vollstreckung wäre rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin zwar materiell einen Anspruch hat, dessen konkrete Durchsetzung aber gefährdet wäre und kein schutzwürdiges Interesse besteht, den Titel vorläufig zu behalten; insoweit überwiegt das Herausgabeinteresse des Beklagten nicht, vielmehr besteht die Gefahr, dass die Klägerin den späteren Durchgriff vereitelt. • § 269 Abs. 6 ZPO: Die Schutzfunktion dieser Vorschrift greift hier nicht ein, weil die Schadensfeststellung im vorliegenden Fall durch ein Prüfgremium als Verwaltungsverfahren erfolgt und nicht durch eine erneute gerichtliche Klage; eine analoge Anwendung zur Verwehrung der Vollstreckungsabwehr ist nicht gerechtfertigt. • Einstweilige Einstellung: Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 770 ZPO i.V.m. § 202 SGG liegen vor, da die Vollstreckung als unzulässig beurteilt wurde und die Rechtsverfolgung der Klägerin ansonsten den verfahrensrechtlichen Ergebnissen entgegenstünde. Die Klage ist erfolgreich: Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.04.2014 wird für unzulässig erklärt. Der Beklagte ist zur Herausgabe der ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verpflichtet. Die Vollstreckung aus dem genannten Beschluss wird bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt. Begründend liegt insbesondere das Fehlen der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs und die prinzipielle Rechtsmissbräuchlichkeit der Vollstreckung zugrunde; die Schutzvorschrift des § 269 Abs. 6 ZPO greift nicht, weil die Gegenforderung durch ein Prüfverfahren verwaltungsseitig festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.