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Urteil

S 12 AS 32/14

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist bei Vorliegen gegenseitiger Verantwortungsbereitschaft eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs.3 SGB II anzunehmen; das führt zur Anrechnung beider Einkommen nach § 9 Abs.2 SGB II. • Die bloße rechtliche Unmöglichkeit der Heirat (wegen bestehender Ehe) schließt das Vorliegen einer partnerschaftlichen Bedarfsgemeinschaft nicht aus, wenn die Ehepartner dauerhaft getrennt leben und eine Rückkehr nicht beabsichtigt ist. • Indizien wie gemeinsame Nutzung von Haushaltseinrichtungen, finanzielle Unterstützung, gemeinsame Kontoführung für Leistungen und gegenseitige Einstandsbereitschaft sind für die Gesamtwürdigung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Bedarfsgemeinschaft trotz bestehender, aber getrennt gelebter Ehen • Zwischen in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist bei Vorliegen gegenseitiger Verantwortungsbereitschaft eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs.3 SGB II anzunehmen; das führt zur Anrechnung beider Einkommen nach § 9 Abs.2 SGB II. • Die bloße rechtliche Unmöglichkeit der Heirat (wegen bestehender Ehe) schließt das Vorliegen einer partnerschaftlichen Bedarfsgemeinschaft nicht aus, wenn die Ehepartner dauerhaft getrennt leben und eine Rückkehr nicht beabsichtigt ist. • Indizien wie gemeinsame Nutzung von Haushaltseinrichtungen, finanzielle Unterstützung, gemeinsame Kontoführung für Leistungen und gegenseitige Einstandsbereitschaft sind für die Gesamtwürdigung maßgeblich. Die Kläger lebten seit April 2012 in einer gemeinsamen Wohnung und bezogen Leistungen nach SGB II. Beide waren bis Anfang 2013 jeweils noch rechtsverheiratet, lebten aber dauerhaft getrennt von ihren Ehepartnern. Der Kläger zu 3) war erwerbstätig, die Klägerin zu 1) geringfügig beschäftigt; die Kläger bestritten, eine Bedarfsgemeinschaft habe bereits ab dem 01.12.2012 bestanden, und beriefen sich auf die Jahresvermutung des § 7 Abs.3 a Nr.1 SGB II. Der Beklagte setzte Leistungen unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft fest und rechnete die jeweiligen Einkommen an. Die Kläger rügten zudem fehlerhafte Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie des Einkommensfreibetrags; der Beklagte nahm später Teilanerkennungen vor. Die Klagen zielten auf Bewilligung höherer Leistungen ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 01.12.2012 bis 19.03.2013. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. • Rechtliche Grundlage ist § 7 Abs.3 SGB II (Definition der Bedarfsgemeinschaft) in Verbindung mit § 9 Abs.2 SGB II (Anrechnung von Einkommen). • Festzustellen ist die gemeinsame Haushaltsführung und der wechselseitige Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen; das ergibt sich aus Indizien und der persönlichen Anhörung. • Indizien: längere partnerschaftliche Beziehung vor dem Zusammenzug, gemeinsame Nutzung der Küche, gemeinsame Kontoführung der Leistungen, finanzielle Unterstützung des einen durch den anderen, Übernahme von Rechnungen und gegenseitige häusliche Leistungen. • Die Annahme einer Partnerschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass beide noch formell verheiratet waren; bei dauernder Trennung und dem Fehlen einer Rückkehrabsicht steht die "auf dem Papier" bestehende Ehe einer partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft nicht entgegen. • Die verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art.6 GG sind nicht berührt, weil die Annahme der Partnerschaft nicht in die Ehen eingreift, sondern die rechtliche Folge des freiwilligen Zusammenlebens ist. • Unter Zugrundelegung der Bedarfsgemeinschaft hat der Beklagte korrekt das Einkommen nach § 9 Abs.2 SGB II bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 7 Abs.3 SGB II bestand, sodass die Einkommen beider bei der Leistungsberechnung nach § 9 Abs.2 SGB II zu berücksichtigen waren. Eine vorhandene rechtliche Ehe der Beteiligten mit Dritten schließt eine partnerschaftliche Bedarfsgemeinschaft nicht aus, wenn eine dauerhafte Trennung vorliegt und keine Rückkehr beabsichtigt ist. Die angegriffenen Bescheide waren daher rechtmäßig; der Beklagte hat die Leistungen korrekt ermittelt. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zur Hälfte.