Beschluss
S 26 R 342/13
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Freiwilligendienst "Weltwärts" im Ausland gehört nicht zum inländisch zu erfüllenden Bundesfreiwilligendienst gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI und begründet daher keinen Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus.
• Die Aufnahme einer besonderen Dienstleistung in den Katalog des § 48 Abs. 4 SGB VI obliegt dem Gesetzgeber; Verwaltungs- oder ministerielle Anerkennung eines Auslandsprojekts ersetzt keine gesetzliche Zuerkennung.
• Hinweisentscheidungen des Bundessozialgerichts begründen keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bestimmte Auslandsfreiwilligendienste in den gesetzlichen Anspruchskatalog aufzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Waisenrente für "Weltwärts"-Dienst im Ausland (S 26 R 342/13) • Ein Freiwilligendienst "Weltwärts" im Ausland gehört nicht zum inländisch zu erfüllenden Bundesfreiwilligendienst gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI und begründet daher keinen Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus. • Die Aufnahme einer besonderen Dienstleistung in den Katalog des § 48 Abs. 4 SGB VI obliegt dem Gesetzgeber; Verwaltungs- oder ministerielle Anerkennung eines Auslandsprojekts ersetzt keine gesetzliche Zuerkennung. • Hinweisentscheidungen des Bundessozialgerichts begründen keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bestimmte Auslandsfreiwilligendienste in den gesetzlichen Anspruchskatalog aufzunehmen. Der Kläger, geboren 1992, bezog Waisenrente bis zum 31.07.2012. Nach Abschluss seiner Schulausbildung begann er am 08.08.2012 einen zwölfmonatigen Freiwilligendienst in Uganda im Programm "Weltwärts". Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 31.07.2012 die Weiterzahlung der Waisenrente über den 31.07.2012 hinaus ein, da nach ihrer Auffassung nur ein im Inland geleisteter Bundesfreiwilligendienst Anspruchsgrundlage nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI sei. Der Kläger widersprach und machte geltend, sein Dienst falle als anerkanntes Auslandsprojekt unter den Katalog des § 48 Abs. 4 SGB VI aufgrund von Regelungen zum anderen Dienst im Ausland im Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück; der Kläger erhob Klage. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtmäßigkeit des Bescheids: Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI ist der Anspruch auf Waisenrente für Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auch für die Dauer eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geregelt; dieser Dienst könne ausschließlich im Inland geleistet werden. • Abgrenzung des Dienstes: Das im konkreten Fall absolvierte "Weltwärts"-Programm ist weder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes noch ein im Inland zu leistender Bundesfreiwilligendienst; ministerielle Anerkennung eines Auslandsprojekts begründet keinen gesetzlichen Anspruch nach § 48 Abs. 4 SGB VI. • Gesetzgeberische Kompetenz: Die Aufnahme weiterer Dienstformen in den Katalog des § 48 Abs. 4 SGB VI liegt beim Gesetzgeber; bestehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründet keine Verpflichtung zur Ausweitung des Anspruchskatalogs und ändert nicht die gesetzliche Regelung. • Rechtliche Folgen: Da der Gesetzgeber den vom Kläger geleisteten Auslandsdienst nicht in die Anspruchsregelung aufgenommen hat, fehlt es an der Anspruchsgrundlage für die Weiterzahlung der Waisenrente. • Verfahrensrecht: Die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt war und keine besonderen Schwierigkeiten bestanden (§ 105 Abs. 1 SGG); auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Waisenrente über den 31.07.2012 hinaus, weil der im Ausland geleistete "Weltwärts"-Dienst nicht unter den Anspruchsweg des Bundesfreiwilligendienstes nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI fällt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Leistungstatbestand gesetzlich auf im Inland zu leistende Bundesfreiwilligendienste beschränkt ist und eine ministerielle oder organisatorische Anerkennung eines Auslandsprojekts diese gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht ersetzt. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Auslandsfreiwilligendienste in den Katalog aufzunehmen, ergibt sich nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung. Kosten des Verfahrens wurden der Vorschrift entsprechend entschieden.