Urteil
S 2 KA 125/14
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X besteht nur für Akten laufender Verwaltungsverfahren oder abgeschlossener Verfahren, soweit deren Inhalte für ein noch laufendes Verfahren aktuell sind.
• Für Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
• Die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts, unbestimmte Anhaltspunkte für Sekundäransprüche oder die Berufung auf ein allgemein rechtliches Interesse genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.
• Ist ein Verwaltungsakt bzw. Abrechnungsbescheid bestandskräftig und beruht auf einer mit Wirkung abgeschlossenen Vereinbarung, spricht dies gegen die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zur Geltendmachung von Sekundäransprüchen.
Entscheidungsgründe
Keine Akteneinsicht außerhalb laufenden Verfahrens ohne glaubhaftes berechtigtes Interesse • Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X besteht nur für Akten laufender Verwaltungsverfahren oder abgeschlossener Verfahren, soweit deren Inhalte für ein noch laufendes Verfahren aktuell sind. • Für Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. • Die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts, unbestimmte Anhaltspunkte für Sekundäransprüche oder die Berufung auf ein allgemein rechtliches Interesse genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. • Ist ein Verwaltungsakt bzw. Abrechnungsbescheid bestandskräftig und beruht auf einer mit Wirkung abgeschlossenen Vereinbarung, spricht dies gegen die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zur Geltendmachung von Sekundäransprüchen. Die Klägerin, niedergelassene Fachärztin, hatte im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen und zahlte einen Betrag von 11.928,06 EUR zurück; die Belastung wurde über den Abrechnungsbescheid für das Quartal 3/2011 realisiert. Über ein Jahr nach Abschluss der Vereinbarung begehrte die Klägerin am 04.06.2013 Akteneinsicht in die Verwaltungsakten zu den Quartalen II/2008 bis IV/2010, um mögliche Sekundäransprüche zu prüfen. Die Beklagte forderte eine Darlegung des berechtigten Interesses; die Klägerin verweigerte nähere Angaben mit Verweis auf ihr vermeintliches rechtliches Recht und die Beauftragung eines Anwalts. Die Beklagte lehnte das Akteneinsichtsbegehren mit Bescheid vom 04.11.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 06.03.2014 ab. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, die Darlegungslast sei von der Beklagten verkannt worden und die Einsicht sei zur Prüfung von Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüchen erforderlich. • Rechtsgrundlage ist § 25 Abs.1 SGB X: Akteneinsicht dient der Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen und ist Teil des Rechts auf Gehör. • Begriff des Verwaltungsverfahrens (§§ 8, 18 SGB X): Akteneinsicht bezieht sich vorrangig auf noch laufende Verfahren; bei abgeschlossenen Verfahren nur, soweit deren Inhalte für ein noch laufendes Verfahren von Bedeutung sind. • Für abgeschlossene Verfahren besteht kein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht; die Behörde hat pflichtgemäßes Ermessen gemäß § 44 Abs.2 SGB X auszuüben und kann Einsicht gewähren oder verweigern. • Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens ist die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Ein berechtigtes Interesse ist weiter als ein rechtliches Interesse und kann wirtschaftlicher Art sein, muss aber substanziiert dargelegt werden. • Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht: Allein die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder unbestimmte Hinweise auf Sekundäransprüche genügen nicht. Die Vereinbarung und der Abrechnungsbescheid sind bestandskräftig, sodass Anfechtungsfristen bereits verstrichen waren. • Eine Auskehrung einbehaltener Honoraranteile ist nach gefestigter Rechtsprechung der Kassenärztlichen Vereinigung regelmäßig nicht geboten; zur Glaubhaftmachung von Sekundäransprüchen hätte die Klägerin konkrete Anhaltspunkte vorlegen müssen. • Nachprüfung der im Klageverfahren erst vorgebrachten Gründe ist nicht möglich, weil diese der Behörde bei der Ermessensausübung nicht zugrunde lagen; daher liegt kein Ermessensfehler vor. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass für die begehrte Akteneinsicht kein materieller Rechtsanspruch besteht, da das zugrundeliegende Plausibilitätsverfahren durch eine verbindliche Vereinbarung und einen bestandskräftigen Abrechnungsbescheid abgeschlossen war. Eine Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens liegt im Ermessen der Behörde; dieses hat die Beklagte pflichtgemäß ausgeübt, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat. Die nachträglich im Klageverfahren vorgetragenen Gründe können einen Ermessensfehler nicht begründen, da sie der Behörde bei ihrer Entscheidung nicht vorlagen; deshalb war die Verweigerung der Einsicht rechtmäßig.