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Urteil

S 17 SO 192/11

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII kann bestehen, wenn ein EU-Staatsangehöriger rechtmäßig in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und hilfebedürftig ist. • Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII, wonach Eingereiste zum Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe ausgeschlossen sind, greift nur, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und Sozialhilfebegehren vorliegt. • Das Gleichbehandlungsgebot des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht der Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeitssuchende entgegen, wenn der Aufenthalt durch eine Freizügigkeitsbescheinigung gedeckt ist. • Die Freizügigkeitsbescheinigung begründet jedenfalls solange einen rechtmäßigen Aufenthalt, bis die Ausländerbehörde den Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügigkeitsG/EU festgestellt hat.
Entscheidungsgründe
Grundsicherung für EU-Staatsangehörigen trotz Wiedereinreise: kein Vorsatz zur Sozialhilfeneinreise • Ein Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII kann bestehen, wenn ein EU-Staatsangehöriger rechtmäßig in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und hilfebedürftig ist. • Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII, wonach Eingereiste zum Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe ausgeschlossen sind, greift nur, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und Sozialhilfebegehren vorliegt. • Das Gleichbehandlungsgebot des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht der Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeitssuchende entgegen, wenn der Aufenthalt durch eine Freizügigkeitsbescheinigung gedeckt ist. • Die Freizügigkeitsbescheinigung begründet jedenfalls solange einen rechtmäßigen Aufenthalt, bis die Ausländerbehörde den Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügigkeitsG/EU festgestellt hat. Der italienische Kläger, 1945 geboren, kehrte im Juli 2010 nach Deutschland zurück und mietete eine Wohnung. Er wollte eine Beschäftigung aufnehmen und einen Rentenantrag stellen; kurz nach der Einreise erlitt er einen Schlaganfall und konnte die Arbeit nicht antreten. Die Beklagte bewilligte Grundsicherung zunächst bis Ende Oktober 2010, lehnte aber den weiteren Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe sein Freizügigkeitsrecht durch den Aufenthalt in Italien verloren bzw. sei zur Einreise gekommen, um Sozialhilfe zu erlangen. Der Kläger legte dar, er habe primär Arbeit aufnehmen und Rente beantragen wollen, und wies auf seine Freizügigkeitsbescheinigung hin. Die Rentenversicherung bewilligte eine Rente ab Juli 2010. Die Beklagte stellte später den Verlust der Freizügigkeit fest, nahm diesen Bescheid jedoch zurück. Das Sozialgericht hat über die Klage auf Weiterbewilligung für den Zeitraum 01.11.2010 bis 09.06.2011 zu entscheiden. • Tatbestandsvoraussetzungen der Grundsicherung: Nach § 19 Abs. 2 SGB XII besteht Anspruch, wenn die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht ist und Hilfebedürftigkeit vorliegt; der Kläger war altersbedingt anspruchsberechtigt und sein Einkommen (monatlich 226,15 EUR Rente) reichte nicht zur Deckung des Bedarfs (Regelsatz plus Unterkunftskosten). • Gewöhnlicher Aufenthalt: Nach § 41 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 30 Abs. 3 SGB I hatte der Kläger im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, weil er im Juli 2010 zur Arbeitsaufnahme eingereist war und damit nicht nur vorübergehend verweilte. • Ausschlussvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 SGB XII: Diese Norm greift nur, wenn die Einreise final zum Zweck der Sozialhilfeneinreise erfolgte; das Erfordernis eines zielgerichteten Vorsatzes zur Erlangung von Sozialhilfe lag hier nicht vor, denn die Einreise war primär von Arbeitsaufnahme und Rentenantrag geprägt. • Gleichbehandlungsgebot EFA: Das Europäische Fürsorgeabkommen gewährt Staatsangehörigen der Vertragsstaaten bei erlaubtem Aufenthalt Leistungen der Fürsorge; die Freizügigkeitsbescheinigung gilt als Erlaubnis zum Aufenthalt und macht die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Alt. 2 SGB XII (Ausschluss für Arbeitssuchende) nicht anwendbar. • Rechtmäßigkeit des Aufenthalts: Die Freizügigkeitsbescheinigung begründet solange einen rechtmäßigen Aufenthalt, bis die Ausländerbehörde wirksam den Verlust des Aufenthaltsrechts festgestellt und die Bescheinigung entzogen hat; ein solcher rechtswirksamer Entzug lag im streitigen Zeitraum nicht vor. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid vom 25.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2011 auf und verurteilt die Beklagte, dem Kläger für den Zeitraum 01.11.2010 bis 09.06.2011 monatlich 332,85 EUR Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Begründet ist dies damit, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 SGB XII erfüllt, sein Aufenthalt in Deutschland im streitigen Zeitraum rechtmäßig und nicht final auf Sozialhilfenerlangung gerichtet war und er sich aufgrund der Freizügigkeitsbescheinigung auf das Gleichbehandlungsgebot des EFA berufen kann. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.