OffeneUrteileSuche
Urteil

S 27 R 2321/12

Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGD:2013:0314.S27R2321.12.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. : Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab wann die Klägerin Altersrente beanspruchen kann. Die am 15.12.1926 in ….. geborene Klägerin ist Verfolgte des Nationalsozialismus und heute in …… wohnhaft. Sie beantragte am 16.05.2011 die Gewährung von Regelaltersrente und machte geltend, über Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zu verfügen, sie habe von Dezember 1940 bis November 1942 im Ghetto ….. gearbeitet. Mit Bescheid vom 15.11.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.05.2011 Regelaltersrente. Die Rente betrage unter Berücksichtigung des wegen der verspäteten Inanspruchnahme erhöhten Zugangsfaktors für die Zeit ab dem 01.12.2011 laufend 373,07 €, die Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 30.11.2011 belaufe sich auf 2.604,15 €. Die Klägerin widersprach und machte geltend, ihr sei die Regelaltersrente vor dem 28.10.2012 im Rahmen des Herstellungsanspruchs zu gewähren. Sie habe im Frühjahr 2003 bei der …… Nationalversicherung um nähere Informationen über die Voraussetzungen einer Antragstellung zur Anerkennung von Ghettozeiten angesucht und die Antwort erhalten, dass die Rentenversicherungen sehr hohe Anforderungen stellten und die meisten Anträge abschlägig beschieden würden. Sie habe deswegen keinen Sinn darin gesehen, die physischen, psychischen und finanziellen Belastungen eines Antragsverfahrens auf sich zu nehmen. Die Beklagte habe insoweit ihre Beratungspflichten verletzt, sie müsse sich die Auskunft des ….. Versicherungsträgers zurechnen lassen. Auf Nachfrage der Beklagte teilte ferner der ….. Versicherungsträger mit, die Kläger habe dort keinen Antrag auf Altersrente gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin könne erst ab dem Monat der Antragstellung Altersrente beanspruchen. Sie habe in ….. keinen Rentenantrag gestellt. Es sei auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben. Dass die Klägerin im Hinblick auf die frühere Rechtsauslegung von einer rechtzeitigen Antragstellung abgesehen habe, könne nicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Mit ihrer am 31.10.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, bereits seitdem 01.07.1997 Rente beanspruchen zu können. Ihr sei im Wege der Gleichbehandlung eine Verlängerung der Rentenantragsfrist einzuräumen. Die Beklagte habe sie durch ihre restriktive Gesetzesauslegung und die Ablehnung von Rentenanträgen bei Geltendmachung von Entlohnung durch Lebensmittelrationen davon abgehalten, dass sie sich sachgerecht verhalte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) begründe dies eine Verlängerung der Rentenantragsfrist aus § 3 Abs. 1 ZRBG; ähnlich habe das BSG bei falscher Auslegung und Anwendung von Gesetzen entschieden und hierbei insbesondere eine Verlängerung einer Nachentrichtungsfrist verfügt (u.a. BSG vom 24.10.1985-12 RK 48/84). Die Beklagte trage das Risiko einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsanwendung mit der Folge, dass die zum 30.06.2003 verstrichene Antragsfrist zu verlängern sei. Denn durch diese falsche Rechtsanwendung seien Versicherte von der Antragstellung abgehalten worden, es genüge aber auch, wenn sie dadurch von ihr hätten abgehalten werden können. Ferner sei auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben. Die Beklagte habe sie durch ihre restriktive Gesetzesauslegung davon abgehalten, dass sie sich sachgerecht verhalte. Nach der Rechtsprechung des BSG sei deswegen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben. So begründe eine fehlerhafte Allgemeininformation einen Herstellungsanspruch, insbesondere auch, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen durch den Versicherungsträger zu eng gezogen werde. Abgesehen von einer fehlerhaften Allgemeininformation genüge aber auch eine Fehlinformation. Auch dann werde der Betroffene von der Rentenantragstellung abgehalten und es sei ein Rentenantrag im Wege des Herstellungsanspruchs anzunehmen. Das gelte auch bei falscher Rechtsauskunft, auch soweit diese in anderer Sache erfolge. Eine nach außen in vielen Fällen geäußerte Rechtsauffassung führe durch den Multiplikationseffekt dazu, dass über den Kreis der unmittelbar Angesprochenen hinaus auch andere Personen von der Rechtsauffassung erfahren. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung der Rentenbescheide vom 15.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 ihr die Regelaltersrente ab 01.07.1997, hilfsweise ab 01.01.2007 im Rahmen des Herstellungsanspruchs zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2012 beschwert die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide sind insoweit rechtmäßig, als die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin auch für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.04.2011 Rente zu gewähren. Dies folgt aus § 99 Abs. 1 S. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach Satz 1 der Vorschrift wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung bestimmt Satz 2, dass die Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich hier der Rentenbeginn zum 01.05.2011. Denn die Klägerin hatte das 65. Lebensjahr bereits am 25.12.1991 vollendet, den für die Rentengewährung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erforderlichen Rentenantrag aber erst am 16.05.2011 gestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch kein früherer Rentenantrag oder die Verlängerung der „Antragsfrist“ aus § 3 Abs. 1 ZRBG in Betracht. Zunächst scheidet dies im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger (oder ein von ihm beauftragter Dritter) die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Sozialgesetzbuch - SGB I) verletzt hat, auch soweit die Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihren sozialen Recht unrichtig oder missverständlich erfolgt. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteil vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 -, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, Urteil vom 01.09.1999 - B 13 RJ 73/98 R -, SozR 3-2600 § 115 Nr. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der Klägerin gegeben. Die Beklagte hat zunächst nicht ihre Pflicht aus § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Recht durch fehlerhafte oder missverständliche Informationen verletzt. Zum ZRBG hat sie keine fehlerhafte Allgemeininformation verfasst. Der Beklagten ist allenfalls vorzuhalten, dass sie in Parallelfällen das ZRBG restriktiv ausgelegt und in damaliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG v.a. ein die Versicherungspflicht dem Grunde nach auslösendes Entgelt gefordert hat (zum diesem Erfordernis insbesondere: BSG, Urteil 07.10.2004-B 13 RJ 59/03 R). Dies ist aber wegen der Beschränkung auf den entschiedenen Parallelfall keine Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, es genüge nach der Rechtsprechung des BSG für eine Fehlinformation des Bürgers ein Bescheid in anderer Sache (SozR 5850 § 26 Nr. 2,) ist hiermit nicht ein Bescheid in irgendeiner anderen Sache gemeint, sondern ein anderer Bescheid, der an den konkreten Versicherten adressiert ist und Informationen für ihn enthält. Ferner kann der Beklagten keine unterlassene Aufklärung der Berechtigten über die Möglichkeit der Beantragung von Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten vorgeworfen werden. Diese Möglichkeit war insbesondere den in …… lebenden Betroffenen bekannt, auch der Klägerin, die behauptet, hiervon 2002/2003 erfahren zu haben. Ebenso trifft die Auffassung zum Multiplikationseffekt bei falscher Rechtsanwendung nicht zu. Soweit die Klägerin meint, das BSG habe mit Urteil vom 28.2.1984 - 12 RK 31/83 - entschieden, für die Annahme eines Herstellungsanspruchs genüge eine in vielen Fällen geäußerte Rechtsauffassung, die durch den Multiplikationseffekt dazu führe, dass über den Kreis der unmittelbar Angesprochenen hinaus auch andere Personen von der sich später als falsch herausstellenden Rechtsauffassung erfahren, beruht dies auf einem Falschzitat. Das BSG hat im vorgenannten Urteil den Multiplikationseffekt in einem völlig anderen Kontext gesehen, nämlich dass Aufklärung und Information einen positiven Multiplikationseffekt haben, weil über den Kreis der unmittelbar Angesprochenen hinaus auch andere Personen von den gesetzlichen Möglichkeiten erfahren (BSG a.a.O. Rn. 48 bei Juris). Es hat aber ausdrücklich nicht entschieden, dass eine restriktive Rechtsanwendung über den konkreten Einzelfall hinaus ausstrahlt. Des Weiteren hat weder die Beklagte noch ein von ihr beauftragter Dritter sich aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis zur Klägerin erwachsende Pflichten verletzt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe sich im Frühjahr 2003 beim ….. Versicherungsträger beraten lassen, ist durch nichts belegt. Selbst wenn diese Beratung aber stattgefunden haben sollte, bedeutete dies keine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung, weil sie in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung erfolgte. Das gilt auch, soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe durch die restriktive Verwaltungspraxis der Klägerin gegenüber Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I verletzt. Auch insoweit liegt keine Pflichtverletzung vor, weil sich die Beklagte hierbei auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt hat. Zudem hat die Beklagte hierdurch nicht der Klägerin gegenüber gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf Parallelfälle mit allenfalls ähnlicher Fallgestaltung bezogen hat. Abgesehen von der fehlenden Pflichtverletzung sind aber auch die weiteren Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Weder durch die behauptete Pflichtverletzung über den israelischen Versicherungsträger noch durch die Verwaltungspraxis der Beklagten in Parallelfällen ist ein kausaler Nachteil zu der unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen. Selbst dann, wenn ein Versicherter von der restriktiven Verwaltungspraxis erfährt, obliegt es ihm, einen Antrag bei der Behörde zu stellen und dessen Ablehnung ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn er für diesen Zeitraum eine Sozialleistung begehrt. So haben sich auch zahlreiche andere Antragsteller verhalten, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG geltend gemacht haben. Schließlich lässt sich die Frist für die Auslösung der Antragsfiktion aus § 3 Abs! 1 ZRBG auch nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinn verlängern. Die Klägerin beruft sich hierzu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 24.10.1985 - 12 RK 48/84. Das BSG hat dort eine Verlängerung der Nachentrichtungsfrist angenommen, um eine Gesetzeslücke für einen Personenkreis zu schließen, dessen Nachentrichtungsrecht zuvor erstmalig durch das BSG anerkannt worden war. Ein solcher Fall liege - so das BSG - insbesondere dort vor, wo der Wortlaut des Gesetzes den Kreis der Berechtigten nur unvollständig (lückenhaft) umschrieben hat und die Lücke erst durch eine spätere gerichtliche Entscheidung geschlossen werde, inzwischen aber die Frist für die Ausübung der Berechtigung verstrichen sei (BSG, a.a.O., Rn. 16 bei Juris). Eine solche Rechtsfortbildung scheidet hier mangels Gesetzeslücke aus. Verfolgte wie die Klägerin sind auch heute nicht von der Rentenantragstellung insgesamt ausgeschlossen, sie kommen lediglich nicht in den Genuss der Antragsfiktion aus § 3 Abs. 1 ZRBG, wenn sie erst heute Rente beantragen. Abgesehen davon waren Verfolgte wie die Kläger aber auch vor der Änderung der Rechtsprechung zum ZRBG durch das BSG nicht in Unkenntnis von der Möglichkeit, einen Rentenantrag zu stellen. Sie mussten lediglich v.a. den Erhalt eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Entgelts für ihre Ghetto-Beschäftigung glaubhaft machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.