Urteil
S 52 R 1683/10
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unterschreiten der für den Arbeitnehmer geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein.
• Bei neuem Arbeitgeber ist bei der prognostischen Beurteilung allein auf die Verhältnisse beim neuen Arbeitgeber abzustellen; frühere Einkünfte beim alten Arbeitgeber begründen keine hinreichende Sicherheit für die Überschreitung der Entgeltgrenze.
• Bloße Hoffnung auf das Mitbringen früherer Kunden oder auf künftige hohe Provisionen reicht nicht aus, um Versicherungsfreiheit zu begründen; der Arbeitgeber trägt die Pflicht, den Sozialversicherungsstatus seiner Arbeitnehmer gewissenhaft zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Unterschreiten der Jahresentgeltgrenze: Versicherungspflicht trotz bestehender privater KV • Bei Unterschreiten der für den Arbeitnehmer geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein. • Bei neuem Arbeitgeber ist bei der prognostischen Beurteilung allein auf die Verhältnisse beim neuen Arbeitgeber abzustellen; frühere Einkünfte beim alten Arbeitgeber begründen keine hinreichende Sicherheit für die Überschreitung der Entgeltgrenze. • Bloße Hoffnung auf das Mitbringen früherer Kunden oder auf künftige hohe Provisionen reicht nicht aus, um Versicherungsfreiheit zu begründen; der Arbeitgeber trägt die Pflicht, den Sozialversicherungsstatus seiner Arbeitnehmer gewissenhaft zu prüfen. Die Klägerin, ein Handelsunternehmen für Verpackungsmaterialien, stellte zum 1. Juli 2006 die Beigeladene zu 1. als Reisende ein. Sie erhielt ein festes Monatsgehalt von 1.850 EUR und eine Provision von 4% bzw. mindestens 1.000 EUR monatlich. In Erwartung hoher Provisionen beließ die Klägerin die Arbeitnehmerin beitragsfrei in der privaten Krankenversicherung; nach geringeren Provisionen meldete sie sie zum 1. Januar 2007 der gesetzlichen Versicherung an. Die gesetzliche Einzugsstelle prüfte und forderte per Bescheid vom 23.04.2009 Nachforderungen für die Zeit 1.7.2006–31.12.2006 in Höhe von 2.775,88 EUR, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreicht worden sei. Die Klägerin focht dies an und berief sich auf erwartete Provisionen, frühere hohe Einkünfte der Arbeitnehmerin beim alten Arbeitgeber und Umsätze anderer neu eingestellter Außendienstmitarbeiter. Das Gericht verhandelte die Frage, ob bei prognostischer Betrachtung Versicherungsfreiheit vorgelegen habe. • Rechtliche Grundlagen: Versicherungspflicht zur Krankenversicherung gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V und zur Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs.1 S.1 SGB XI; Regelung der Versicherungsfreiheit und der Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 SGB V. • Prognoseprinzip: Die Entscheidung über Versicherungsfreiheit ist vorausschauend vorzunehmen; maßgeblich sind die bei dem aktuellen Arbeitgeber zu erwartenden, mit hinreichender Sicherheit zufließenden regelmäßigen Jahresentgelte. • Betrachtungsmaßstab bei Arbeitgeberwechsel: Bei Wechsel ist allein auf die Verhältnisse beim neuen Arbeitgeber abzustellen; frühere Einkünfte und Provisionen beim alten Arbeitgeber sind nicht ohne weiteres übertragbar, weil Konditionen, Kundenkreis und Vertriebsgebiet anders sein können. • Beweis- und Schätzrecht: Bloße Hoffnungen auf Mitnahme alter Kunden oder auf künftige hohe Provisionen begründen keine hinreichende Sicherheit zur Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze; Erfahrungswerte bei der Klägerin fehlten, weil der Vertrieb zuvor über Handelsvertreter lief. • Vertragliche Vereinbarungen: Aus dem vereinbarten Festgehalt und der Mindestprovision ergab sich bereits bei pessimistischem Verlauf ein Jahresentgelt unterhalb der für die Arbeitnehmerin geltenden besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 EUR im Jahr 2006. • Verantwortung des Arbeitgebers: Die Klägerin hatte die Pflicht, den Sozialversicherungsstatus zu prüfen oder eine klärende Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen; Warnungen des Steuerberaters wurden nicht ausreichend beachtet und können ihr zugerechnet werden. • Solidargemeinschaft und Treu und Glauben: Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge verstößt nicht gegen Treu und Glauben; die Solidargemeinschaft darf nicht das Risiko fehlerhafter Statusbeurteilung tragen. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beigeladene zu 1. war ab 1. Juli 2006 wegen Unterschreitens der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sodass die eingeforderten Nachforderungen von 2.775,88 EUR zu Recht angeordnet wurden. Die Klägerin konnte die erforderliche hinreichende Sicherheit der Überschreitung der Entgeltgrenze nicht substantiiert darlegen, da keine verlässlichen Erfahrungswerte beim neuen Arbeitgeber vorlagen und Hoffnungen auf Mitnahme alter Kunden oder künftige Provisionen hierfür nicht ausreichen. Die Klägerin hatte ihre Prüfpflicht verletzt und trägt daher die Beiträge; eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten größtenteils; der Streitwert wurde auf 2.775,88 EUR festgesetzt.