Urteil
S 6 U 155/03
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Arbeitsunfall kann auch bei erheblichen Vorschäden eine Rente nach §56 SGB VII gewährt werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Gesundheitsstörungen kausal auf den Unfall zurückführt.
• Zur Beurteilung der MdE ist ein gerichtliches Gutachten, das alle Unterlagen auswertet und den persönlichen Eindruck berücksichtigt, maßgeblich gegenüber einer beratungsärztlichen Stellungnahme, die den Versicherten nicht persönlich untersucht hat.
• Beratungsärztliche Stellungnahmen sind nicht stets Gutachten im Sinne des §200 Abs.2 SGB VII; ihre Verwendung ist zulässig, wenn es sich nicht um ein eigenständiges Gutachten handelt und datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten wurden.
• Eine Untätigkeitsklage kann nicht in eine Leistungsklage umgedeutet werden; die Untätigkeitsklage betrifft nur das Unterlassen einer Entscheidung und begründet keinen Anspruch auf Auszahlung von Verletztengeld.
Entscheidungsgründe
Gewährung einer Rente nach §56 SGB VII wegen HWS-Schäden bei Vorschäden (MdE 20%) • Bei einem Arbeitsunfall kann auch bei erheblichen Vorschäden eine Rente nach §56 SGB VII gewährt werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Gesundheitsstörungen kausal auf den Unfall zurückführt. • Zur Beurteilung der MdE ist ein gerichtliches Gutachten, das alle Unterlagen auswertet und den persönlichen Eindruck berücksichtigt, maßgeblich gegenüber einer beratungsärztlichen Stellungnahme, die den Versicherten nicht persönlich untersucht hat. • Beratungsärztliche Stellungnahmen sind nicht stets Gutachten im Sinne des §200 Abs.2 SGB VII; ihre Verwendung ist zulässig, wenn es sich nicht um ein eigenständiges Gutachten handelt und datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. • Eine Untätigkeitsklage kann nicht in eine Leistungsklage umgedeutet werden; die Untätigkeitsklage betrifft nur das Unterlassen einer Entscheidung und begründet keinen Anspruch auf Auszahlung von Verletztengeld. Der Kläger, geboren 1951, verlangt Rentenzahlung wegen Folgen eines Arbeitsunfalls am 00.00.2001 (Auffahrunfall) mit HWS-Distorsion. Er hatte zuvor seit 1999 Arbeitsunfälle mit Schädigungen der rechten Hand und weiteren Vorfällen in 2001; die Beklagte zahlte zeitweise Renten und lehnte weitergehende Leistungen ab. Mehrere Gutachten ergaben unterschiedliche Bewertungen der Unfallfolge; ein gerichtlicher Sachverständiger (T2) stellte schließlich eine MdE von 20% wegen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und Kopf-Hals-Empfindlichkeit fest. Die Beklagte stützte sich auf beratungsärztliche Stellungnahmen, der Kläger verlangte deren Entfernung aus den Akten sowie weiter Verletztengeld; er focht außerdem die Ablehnung einer höheren MdE an. Das Gericht ließ ergänzende Gutachten erstellen und entschied nach summarischer Würdigung der medizinischen Angaben. • Zulässigkeit: Die Klage ist hinsichtlich des Rentenanspruchs zulässig; die Untätigkeitsklage und der Antrag auf Entfernung medizinischer Unterlagen sind unbegründet oder unzulässig. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §56 Abs.1 SGB VII bei mindestens 20% MdE über die 26. Woche hinaus. • Beweiswürdigung: Das Gericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen T2, dessen Gutachten nachvollziehbar alle relevanten Unterlagen berücksichtigte und den Kläger persönlich untersuchte; danach sind die HWS-Bewegungseinschränkungen und die Empfindlichkeit der Kopf-Hals-Region mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. • Abwägung Vorschäden: Zwar bestehen erhebliche Vorschäden, diese schließen jedoch nicht aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der Störungen unfallbedingt ist; deshalb ist eine MdE von 20% gerechtfertigt. • Zurückweisung höherer Forderungen: Für eine MdE von 100% oder eine höhere Rentenbemessung fehlt jede tragfähige medizinische Grundlage; kein Gutachter bestätigt eine solche Einschätzung. • Untätigkeitsklage vs. Leistungsklage: Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage kann nicht in eine Leistungsklage umgedeutet werden; außerdem besteht keine Verpflichtung der Beklagten, über Verletztengeld durch Verwaltungsakt zu entscheiden. • Umgang mit beratungsärztlichen Stellungnahmen: Die beanstandeten Stellungnahmen sind keine Gutachten im Sinne des §200 Abs.2 SGB VII; ihre Einholung war zulässig, sie haben kein entscheidendes Gewicht gegenüber dem persönlichen Gerichtsgutachten, und datenschutzrechtliche Vorgaben wurden beachtet. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 00.00.2001 ab dem Tag nach Ende der Verletztengeldzahlung eine Rente nach einer MdE von 20% auf unbestimmte Zeit zu zahlen. Die weitergehenden Klageanträge des Klägers, insbesondere eine Rente nach einer MdE von 100% und die Umdeutung der Untätigkeitsklage in eine Leistungsklage, werden abgewiesen, da hierfür keine ausreichende medizinische oder rechtliche Grundlage besteht. Die Untätigkeitsklage wäre zudem unbegründet, weil keine Verpflichtung zur Verwaltungsentscheidung über Verletztengeld besteht. Der Antrag auf Entfernung der beratungsärztlichen Stellungnahmen aus den Akten wird zurückgewiesen, da es sich nicht um Gutachten im Sinne des §200 Abs.2 SGB VII handelt und die Verwendung zulässig ist. Die Beklagte trägt ein Fünftel der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.