OffeneUrteileSuche
Urteil

S 2 KA 29/08

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Krankenkasse kann unmittelbar Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegen einen Vertragszahnarzt geltend machen, auch ohne vorherige Feststellung durch Prüfgremien. • Bei gemeinschaftlich kollusivem Zusammenwirken (Kickback-System) haften Mittäter gesamtschuldnerisch nach §§ 823 Abs.2, 830 BGB für den entstandenen Vermögensschaden. • Schadenshöhe kann nach der Differenzhypothese bemessen werden; nur tatsächlich entstandene Kosten sind erstattungsfähig. • Verjährung beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schuldners; ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nach § 204 BGB.
Entscheidungsgründe
Krankenkasse: Schadensersatz wegen Kickback-Abrechnungen durch Vertragszahnarzt • Eine Krankenkasse kann unmittelbar Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegen einen Vertragszahnarzt geltend machen, auch ohne vorherige Feststellung durch Prüfgremien. • Bei gemeinschaftlich kollusivem Zusammenwirken (Kickback-System) haften Mittäter gesamtschuldnerisch nach §§ 823 Abs.2, 830 BGB für den entstandenen Vermögensschaden. • Schadenshöhe kann nach der Differenzhypothese bemessen werden; nur tatsächlich entstandene Kosten sind erstattungsfähig. • Verjährung beginnt erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schuldners; ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nach § 204 BGB. Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse; der Beklagte ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Zahnarzt. Der Beklagte bezog Zahnersatz von der Firma H und vereinbarte mit deren Mitarbeitern ein Rabattsystem, bei dem er nachträgliche umsatzbezogene Rückvergütungen (Kickbacks) erhielt. Er rechnete gegenüber der KZV und Patienten jedoch die vollen Komforttarife ab und verschwieg die Rückvergütungen, sodass die Kasse zu viel erstattete. Strafgerichte verurteilten den Beklagten wegen Betrugs; die vertragszahnärztliche Zulassung wurde entzogen. Die Klägerin verlangt Ersatz der Differenz zwischen tatsächlich angefallenen Kosten und den überhöhten Abrechnungen sowie entgangene Anlage- oder Kreditzinsen und vorgerichtliche Kosten. • Aktivlegitimation: Die Krankenkasse kann unmittelbar Schadensersatz geltend machen; Prüfungsbefugnisse der Selbstverwaltung sind restriktiv auszulegen und erfassen nicht vorsätzliche deliktische Ansprüche. • Rechtliche Grundlage: Die klägerischen Ansprüche stützen sich auf §§ 823 Abs.2, 830, 830 BGB in Verbindung mit § 69 Abs.1 Satz 3, § 70 SGB V; ergänzende Anwendung des BGB ist zulässig, da das SGB V keine abschließende Regelung für kollusive Haftung enthält. • Tatbestandswirkung der Strafurteile: Die rechtskräftigen Feststellungen der Betrugstaten binden die Zivilkammer und begründen deliktische Haftung; sekundäre tatsächliche Feststellungen waren nicht erforderlich. • Schadensbemessung: Schaden nach Differenzhypothese zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und den abgerechneten überhöhten Beträgen; nur tatsächlich entstandene Aufwendungen sind erstattungsfähig. • Mittäterschaft und Gesamtschuld: Der Beklagte ist Mittäter einer gemeinschaftlichen unerlaubten Handlung und haftet gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden nach § 830 BGB. • Schadenersatz für Zinsschäden: Es ist lebensnah anzunehmen, dass eine Krankenkasse überschüssige Mittel anlegt bzw. fehlende Mittel fremdfinanziert; daher sind entgangene Anlagezinsen bzw. Kreditzinsen als Schaden anerkannt. • Verjährung: Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangte die Klägerin erst 2003; damit begann die Verjährungsfrist Ende 2003 und wurde durch den Mahnbescheid 2006 gehemmt gem. §§ 195,199,204 BGB. • Nebenansprüche: Zinsen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren und Mahnkosten sowie Kostenfolge sind entsprechend den relevanten BGB-Vorschriften zuzusprechen. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist zur Zahlung von 53.533,13 EUR zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 01.04.2006), 1.761,08 EUR vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltsvergütung und 20,00 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten verurteilt; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet wird dies damit, dass der Beklagte durch das Kickback-System vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begangen und die Klägerin dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, der nach der Differenzhypothese zu bemessen ist. Die Haftung des Beklagten folgt aus §§ 823 Abs.2, 830 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des SGB V; eine Verjährung steht dem Anspruch nicht entgegen, da die Klägerin erst 2003 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte und die Verjährung durch den Mahnbescheid gehemmt wurde.