Beschluss
S 28 AS 43/08 ER
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Übernahme höherer Unterkunftskosten nach SGB II ist abzulehnen, wenn kein Anordnungsgrund (dringende, existenzielle Notlage) glaubhaft gemacht wird.
• Im Eilverfahren kommt eine rückwirkende Bewilligung von Sozialleistungen grundsätzlich nicht in Betracht; Ansprüche können nur ab dem Monat der Antragstellung berücksichtigt werden, außer bei nachgewiesenem unaufschiebbaren Nachholbedarf.
• Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG, sodass der Rechtsbehelf noch zulässig sein kann.
• Das Gericht darf Anträge im Sinne von § 123 SGG zur richtigen Sach- und Rechtsfeststellung umformulieren; materielle Entscheidungen im Eilverfahren sind jedoch an die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG gebunden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz wegen Unterkunftskosten nach SGB II erfordert glaubhaft gemachte existenzielle Notlage • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Übernahme höherer Unterkunftskosten nach SGB II ist abzulehnen, wenn kein Anordnungsgrund (dringende, existenzielle Notlage) glaubhaft gemacht wird. • Im Eilverfahren kommt eine rückwirkende Bewilligung von Sozialleistungen grundsätzlich nicht in Betracht; Ansprüche können nur ab dem Monat der Antragstellung berücksichtigt werden, außer bei nachgewiesenem unaufschiebbaren Nachholbedarf. • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG, sodass der Rechtsbehelf noch zulässig sein kann. • Das Gericht darf Anträge im Sinne von § 123 SGG zur richtigen Sach- und Rechtsfeststellung umformulieren; materielle Entscheidungen im Eilverfahren sind jedoch an die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG gebunden. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft in Höhe von 514,00 Euro ab dem 01.01.2008. Vorangegangene Bescheide hatten die Kosten der Unterkunft teilweise auf 375,00 Euro reduziert; gegen den Bescheid vom 17.12.2007 und den Widerspruchsbescheid wird Klage geführt (S 28 AS 64/08). Die Antragstellerin beantragte beim Sozialgericht die Verpflichtung zur Übernahme der höheren Unterkunftskosten; das Gericht reformulierte den Antrag als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Die Antragstellerin verlangt zudem rückwirkend für Januar 2008 die Differenzzahlung. Im Verfahren zeigte sich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung eines Leistungsbescheids vom 29.01.2008 möglicherweise fehlerhaft ist und deshalb die Jahresfrist für Widerspruch greift. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Eilbedürftigkeit des Antrags und bezog die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin in seine Entscheidung ein. • Antragsform und -gegenstand: Das Gericht ist gem. § 123 SGG befugt, den Schriftsatz zu analysieren und den verfolgten Antrag sachgerecht zu formulieren; der streitgegenständliche Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG zu werten. • Rückwirkende Leistungsausbilderung: Im Eilverfahren kommen grundsätzlich keine rückwirkenden Bewilligungen sozialrechtlicher Leistungen in Betracht; eine Zusprechung ist regelmäßig erst ab dem Monat der Antragstellung möglich, Ausnahmen nur bei glaubhaftem, unaufschiebbaren Nachholbedarf. • Zulässigkeit für Zeit ab März 2008: Die für März 2008 ergangene Leistungsfestsetzung (Bescheid 29.01.2008) ist noch nicht bestandskräftig; eine gerichtliche Überprüfung ist im Antragsverfahren möglich. Die dort enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist möglicherweise unvollständig, sodass die Jahresfrist nach § 66 Abs.2 SGG gelten kann. • Anordnungsgrund (§ 86b Abs.2 SGG): Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt neben einem materiellen Anspruch die Unzumutbarkeit des Abwartens voraus; die Antragstellerin hat keine akute existenzielle Notlage glaubhaft gemacht, die ein sofortiges Eingreifen rechtfertigen würde. • Wirtschaftliche Verhältnisse: Monatliche Einnahmen betragen 822,00 Euro (722,00 SGB II plus 100,00 Euro anrechnungsfreies Einkommen). Bei übernommenen 375,00 Euro und tatsächlichen Kosten von 514,00 Euro verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 139,00 Euro; durch das anrechnungsfreie Einkommen bleiben effektiv 39,00 Euro monatlich ungedeckt, was nach Darstellung des Gerichts keine existenzielle Notlage begründet. • Gefahr des Wohnungsverlusts: Mietrückstände in Höhe von 39,00 Euro monatlich würden eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges erst nach sehr langer Zeit ermöglichen; eine ordentliche Kündigung ist derzeit nicht zu erwarten. Somit fehlt die notwendige Dringlichkeit für vorläufigen Rechtsschutz. • Verfahrenshinweis: Wegen möglicher Unrichtigkeit der Bescheidsbelehrung wurde der Antragstellerin empfohlen, noch Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.01.2008 einzulegen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund nach § 86b Abs.2 SGG glaubhaft gemacht hat. Eine rückwirkende Bewilligung für Januar 2008 kommt im Eilverfahren nicht in Betracht; Ansprüche für diese Zeit sind im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Für die Zeit ab Februar/März 2008 ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet, da keine akute existenzielle Notlage vorliegt und die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin eine kurzfristige Überbrückung des ungedeckten Bedarfs ermöglicht. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 29.01.2008 fehlerhaft sein dürfte und sie daher noch fristgerecht Widerspruch erheben kann. Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.