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Beschluss

S 42 AS 172/07 ER

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Leistungen nach dem SGB II ist Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen über Verbrauch von Vermögen genügen nicht. • Bei Antrag auf einstweilige Anordnung ist sowohl der materielle Anspruch als auch die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; liegt der Vermögensstatus offen, fehlt regelmäßig der Anordnungsanspruch. • Vermögensverzehr ist bei erheblichen Beträgen durch nachvollziehbare, prüfbare Belege darzulegen; Schätzungen des Gerichts können eine Verbrauchsquote feststellen, wenn Belege fehlen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Leistungen nach SGB II: fehlende Glaubhaftmachung des Vermögensverbrauchs • Für Leistungen nach dem SGB II ist Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen über Verbrauch von Vermögen genügen nicht. • Bei Antrag auf einstweilige Anordnung ist sowohl der materielle Anspruch als auch die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; liegt der Vermögensstatus offen, fehlt regelmäßig der Anordnungsanspruch. • Vermögensverzehr ist bei erheblichen Beträgen durch nachvollziehbare, prüfbare Belege darzulegen; Schätzungen des Gerichts können eine Verbrauchsquote feststellen, wenn Belege fehlen. Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zuvor wurden Konten der Antragsteller 2005 aufgelöst; gemeldete Kapitalerträge und Auszahlungen führten zur Prüfung durch die Antragsgegnerin. Die Behörde hob Bewilligungen auf, forderte Erstattung und prüfte Vermögensfreibeträge; die Antragsteller bestritten nicht, über 2005 noch über nennenswertes Vermögen verfügt zu haben, behaupteten aber, einen großen Teil verbraucht zu haben. Sie legten teilweise Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen der Kinder und Belege für einzelne Ausgaben vor; für größere Zahlungen (z. B. 10.000 Euro an die Tochter für eine OP, Hochzeitskosten, Fahrzeugreparatur) blieben prüfbare Belege weitgehend aus. Die Antragsteller trugen vor, aktuell keinen ausreichenden Lebensunterhalt zu haben; Kinder erklärten laufende Unterstützungen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung und die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung war zulässig, weil ein Hauptsacheantrag bereits gestellt war und kein verbindlicher ablehnender Verwaltungsakt vorlag (§ 86b Abs.2 SGG). • Anordnungsanspruch: Leistungen nach §§ 7, 9 SGB II setzen Hilfebedürftigkeit voraus; diese scheidet aus, wenn Vermögen die Freibeträge des § 12 SGB II übersteigt. • Glaubhaftmachung des Vermögensverbrauchs: Die Antragsteller konnten nicht hinreichend beweisen, dass das 2005 vorhandene Vermögen vollständig oder so weit verbraucht worden sei, dass die Vermögensfreigrenzen unterschritten wären; nur ein Verbrauch von etwa 26.000 Euro wurde glaubhaft gemacht, der Rest (ca. 29.546,48 Euro) übersteigt die Freibeträge. • Beweisanforderungen: Bei erheblichen Vermögensbeträgen ist vom Leistungssuchenden die Vorlage prüfbarer Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsbelege, konkrete Angaben zu Zeit, Ort, Adressaten) zu verlangen; bloße Behauptungen und vage Angaben genügen nicht. • Interessenabwägung/Eilbedürftigkeit: Selbst wenn offen geblieben wäre, ob Eilbedürftigkeit vorliegt, sprechen vorliegend die gesicherten Umstände (vorübergehende Mietverzichte des Sohnes, laufende Unterstützungsleistungen der Kinder) gegen die Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsacheentscheidung. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des einstweiligen Antrags ist PKH zu versagen (§ 63a SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO). Der Antrag auf Beiordnung von Prozesskostenhilfe und die beantragte einstweilige Anordnung wurden abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller ihren Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen konnten, weil der behauptete vollständige Verbrauch des Vermögens nicht nachprüfbar belegt wurde und das verbleibende Vermögen die nach § 12 SGB II maßgeblichen Freibeträge deutlich übersteigt. Ausreichende Schlüssigkeit für die Eilbedürftigkeit ergab sich nicht, zumal Wohnkosten vorübergehend vom Sohn getragen und regelmäßige Hilfeleistungen der Kinder fortbestehen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.