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Urteil

S 2 KA 75/06

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schiedsstelle durfte bei erstmaliger Festsetzung von Vergütungen nach § 120 Abs. 2 SGB V von einer reinen Fortschreibung absehen und eine Neukalkulation vornehmen. • Bei der gerichtlichen Überprüfung von Schiedssprüchen ist die Kontrolle inhaltlich beschränkt; die Schiedsstelle hat weitreichenden Gestaltungsspielraum, der nur auf Einhaltung zwingender Rechtsvorgaben zu prüfen ist. • Ein pauschaler Abschlag von 20 % für Forschung und Lehre ist nach der Neufassung des § 120 SGB V nicht mehr zwingend anzusetzen. • Die Regelungen des Art. 5 BSSichG und die Veränderungsraten des § 71 SGB V finden keine Anwendung, solange es sich um die erstmalige Vereinbarung einer Vergütung nach § 120 Abs. 2 SGB V handelt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Erstkalkulation von Hochschulambulanz-Vergütungen nach §120 SGB V • Die Schiedsstelle durfte bei erstmaliger Festsetzung von Vergütungen nach § 120 Abs. 2 SGB V von einer reinen Fortschreibung absehen und eine Neukalkulation vornehmen. • Bei der gerichtlichen Überprüfung von Schiedssprüchen ist die Kontrolle inhaltlich beschränkt; die Schiedsstelle hat weitreichenden Gestaltungsspielraum, der nur auf Einhaltung zwingender Rechtsvorgaben zu prüfen ist. • Ein pauschaler Abschlag von 20 % für Forschung und Lehre ist nach der Neufassung des § 120 SGB V nicht mehr zwingend anzusetzen. • Die Regelungen des Art. 5 BSSichG und die Veränderungsraten des § 71 SGB V finden keine Anwendung, solange es sich um die erstmalige Vereinbarung einer Vergütung nach § 120 Abs. 2 SGB V handelt. Die Parteien stritten um die Vergütung der zahnmedizinischen Hochschulambulanzen des Universitätsklinikums B für 2003. Wegen der Neufassung des § 120 SGB V war die Vergütung erstmals von den Krankenkassen (Landesverbände und Ersatzkassen) gemeinsam mit den Hochschulkliniken zu vereinbaren; ein Einvernehmen wurde nicht erzielt. Die Schiedsstelle setzte für 2003 Mischpunktwerte fest und berücksichtigte dabei einen Investitionskostenabschlag von 10 %, verzichtete aber auf einen weiteren 20%igen Abschlag für Forschung und Lehre. Die Kläger (Krankenkassen) rügten, die Schiedsstelle habe die Beitragssatzstabilität und gesetzliche Begrenzungen missachtet, falsch bereinigte Ausgangswerte zugrunde gelegt und den 20%-Abschlag zu Unrecht weggelassen. Die Beklagte und das Klinikum verteidigten die Entscheidung als rechtmäßige Neukalkulation im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums. • Zulässigkeit und Kontrolldichte: Die Klage ist zulässig, in der Sache beschränkt die gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen sich auf formelle Mindestanforderungen und die Beachtung zwingender Rechtsmaßstäbe; die Schiedsstelle besitzt breiten Ermessensspielraum (§ 120 Abs.4 SGB V i.V.m. § 18a KHG). • Auslegung § 120 SGB V: Die Neufassung änderte nicht nur den Zahlungsweg, sondern ließ auch den bisherigen Vergütungsmaßstab entfallen und eröffnet erstmals die Möglichkeit einer eigenständigen, die besonderen Umstände berücksichtigenden Vergütung durch Verhandlungen zwischen Hochschulkliniken und Kassen (§ 120 Abs.2 SGB V). • Fortschreibung vs. Neukalkulation: Eine bloße Fortschreibung oder Absenkung der bisherigen Vergütung war nicht gesetzlich geboten; die Schiedsstelle durfte eine Erstkalkulation vornehmen und musste dabei nicht zwingend am Ausgliederungsbetrag (§ 120 Abs.2 Satz6 SGB V) ansetzen. • Abschlag für Forschung und Lehre: Die frühere gesetzliche Regelung eines zusätzlichen 20%igen Abschlags entfiel mit der Novelle; ein solcher Abschlag ist nicht als ungeschriebenes Gesetzesbestandteil heranzuziehen. Deshalb war der Verzicht auf diesen Abschlag nicht rechtswidrig. • Anwendbarkeit von §71 SGB V und Art.5 BSSichG: § 71 Abs.2 SGB V mit seinen Veränderungsraten sowie die modifizierende Regelung des Art.5 BSSichG betreffen die Änderung bereits bestehender Vergütungsvereinbarungen; bei erstmaliger Vereinbarung nach §120 Abs.2 SGB V finden sie keine Anwendung. • Beitragssatzstabilität: Die Schiedsstelle hat den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§71 Abs.1 SGB V) zu beachten; sie berücksichtigte dieses Risiko durch Bildung gewichteter Mischpunktwerte und Vermeidung unrealistischer Vollkostendeckungen, wofür sie die bisherigen KZV-Vergütungen und Fallzahlen berücksichtigte. • Gewichtung und Mischpunktwerte: Die Bildung von Mischpunktwerten auf Basis der Fallzahlen und geltenden Punktwerte der Primär- und Ersatzkassen war im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraums und verletzte keine zwingenden Rechtsvorgaben. Die Klage wurde abgewiesen; der Schiedsspruch der Beklagten ist rechtmäßig. Die Schiedsstelle durfte bei der erstmaligen Festsetzung der Vergütung für 2003 eine Neukalkulation vornehmen, den angenommenen 20%-Abschlag für Forschung und Lehre nicht mehr zwingend ansetzen und musste nicht an die Veränderungsraten des § 71 Abs.2 SGB V oder an Art.5 BSSichG gebunden sein. Die Beklagte hat den Grundsatz der Beitragssatzstabilität beachtet, ihre Festsetzung erfolgte innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsrahmens und beruht auf tragfähigen Grundlagen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde als notwendig erklärt.