OffeneUrteileSuche
Urteil

S 8 KR 139/06

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorstandsmitglieder einer Vor-Aktiengesellschaft sind nicht dauerhaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie in weiterer Beschäftigung stehen und lediglich vor Eintragung Vorstandsmitglieder waren. • Die Vorschriften des SGB VI (§§ 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 229 Abs. 1a) sind so auszulegen, dass das Übergangsrecht keine permanente Befreiung für solche Vorstandsmitglieder begründet. • Die Feststellung der Rentenversicherungspflicht durch die Rentenversicherung ist rechtlich zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen wie im entschiedenen Fall vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Vor-Aktiengesellschaft • Vorstandsmitglieder einer Vor-Aktiengesellschaft sind nicht dauerhaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen, wenn sie in weiterer Beschäftigung stehen und lediglich vor Eintragung Vorstandsmitglieder waren. • Die Vorschriften des SGB VI (§§ 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 229 Abs. 1a) sind so auszulegen, dass das Übergangsrecht keine permanente Befreiung für solche Vorstandsmitglieder begründet. • Die Feststellung der Rentenversicherungspflicht durch die Rentenversicherung ist rechtlich zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen wie im entschiedenen Fall vorliegen. Die Klägerin war Gründungsmitglied und Vorstandsmitglied einer am 06.11.2003 errichteten Vor-Aktiengesellschaft; die Gesellschaft wurde später ins Handelsregister eingetragen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06.05.2004 fest, dass die Klägerin seit dem 01.12.1993 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig sei. Die Klägerin wandte ein, dass sie aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit seit dem 06.11.2003 nicht mehr pflichtversichert sei, und klagte auf Aufhebung des Bescheids. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und hielt an der Feststellung der Versicherungspflicht fest. Entscheidungsrelevant war, ob das Übergangsrecht des SGB VI eine dauerhafte Ausnahme für Vorstandsmitglieder begründet, die vor Eintragung bereits Vorstandsmitglieder einer Vor-Aktiengesellschaft waren. • Die Klage ist unbegründet und die Bescheide sind rechtmäßig festgestellt worden. • Rechtliche Grundlage sind §§ 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 229 Abs. 1a SGB VI; diese Vorschriften sind so auszulegen, dass ein dauerhaftes Befreiungsrecht für Vorstandsmitglieder einer Vor-Aktiengesellschaft in weiterer Beschäftigung nicht besteht. • Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.08.2006 (B 12 KR 3/06 R) klargestellt, dass das Übergangsrecht keine dauerhafte Ausnahme für Mitglieder des Vorstands einer Vor-Aktiengesellschaft begründet, wenn diese lediglich schon vor Eintragung im Vorstand standen. • Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte zutreffend feststellen, dass die Klägerin weiterhin der Rentenversicherungspflicht unterliegt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht für ihre abhängige Beschäftigung vorliegen. • Zur Vermeidung von Wiederholungen stützt sich das Gericht auf die Erwägungen des Bundessozialgerichts, die die gesellschaftsrechtlichen Einwände der Klägerin als nicht durchgreifend beurteilen. Die Klage wurde abgewiesen. Die Beklagte durfte feststellen, dass die Klägerin weiterhin rentenversicherungspflichtig ist, weil das Übergangsrecht des SGB VI keine dauerhafte Befreiung für Vorstandsmitglieder einer Vor-Aktiengesellschaft begründet, die in einer weiteren abhängigen Beschäftigung stehen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der §§ 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 229 Abs. 1a SGB VI und die einschlägige Rspr. des Bundessozialgerichts vom 09.08.2006. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.