Beschluss
S 16 U 46/04
SG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall ist nur dann von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt, wenn der Verletzte zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stand.
• Bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung sind typisierende Merkmale (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in Betriebsorganisation, Stellung von Arbeitsmitteln, Entlohnungsform, Unternehmerrisiko) zu prüfen; entscheidend ist das Überwiegen der Merkmale im Einzelfall.
• Ein bestandskräftiger und vorangehend bestätigter Bescheid bindet, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden, die seine Fehlerhaftigkeit begründen (§ 44 SGB X).
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz nach SGB VII bei überwiegender Selbständigkeit • Ein Unfall ist nur dann von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt, wenn der Verletzte zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stand. • Bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung sind typisierende Merkmale (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in Betriebsorganisation, Stellung von Arbeitsmitteln, Entlohnungsform, Unternehmerrisiko) zu prüfen; entscheidend ist das Überwiegen der Merkmale im Einzelfall. • Ein bestandskräftiger und vorangehend bestätigter Bescheid bindet, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden, die seine Fehlerhaftigkeit begründen (§ 44 SGB X). Der Kläger verlangte die Anerkennung eines Unfalls vom 01.07.1997 als Arbeitsunfall gegen die Berufsgenossenschaft. Er war nach eigenen Angaben seit 1990 als Subunternehmer für die Firma C tätig, hatte einen festen Arbeitsplatz auf dem Betriebsgelände und arbeitete im Stückakkord an Paletten; Arbeitsmaterial stellte die Firma, Anwesenheit wurde durch Abstempeln kontrolliert. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VII verunfallt; dieser Bescheid blieb nach Widerspruch und vorgerichtlicher Entscheidung bestandskräftig. Der Kläger beantragte später gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Bescheids und erhob Klage vor dem Sozialgericht, vorgetragen wurden fehlende eigene Werkzeuge, Stückakkordvergütung und Eingliederung in den Betrieb. Das Sozialgericht und die Beklagte hielten an der Verneinung der Beschäftigteneigenschaft fest; eine Berufung wurde zurückgenommen und der Käufer C als Zeuge vernommen. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Für die Frage der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind familienrechtlich und arbeitsrechtlich entwickelte Kriterien maßgeblich; maßgebliche Anhaltspunkte sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation (§ 7 Abs. 1 SGB IV), Stellung der Arbeitsmittel, Entlohnungsform, persönliche Arbeitsleistung sowie unternehmerische Merkmale wie Tragung des Unternehmerrisikos und freie Zeitgestaltung. • Typenmerkmale: Die Merkmale einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit (Unternehmerrisiko, Gewinn- und Verlustbeteiligung, freie Bestimmung von Zeit, Art und Ort, Tragen geschäftlicher Unkosten, Recht zur Inanspruchnahme Hilfspersonen gegen eigenes Entgelt) stehen den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung gegenüber; nicht alle Merkmale müssen gleichzeitig vorliegen, entscheidend ist das Überwiegen. • Vorliegendes Ergebnis der Einzelfallprüfung: Das Sozialgericht hat bereits im Vorverfahren die selbständige Eigenschaft des Klägers festgestellt; die Vernehmung des Kaufmanns C bestätigte diese Feststellungen. Der Kläger legte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die die frühere Würdigung in Frage stellen könnten. • Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide: Mangels neuer Tatsachen durfte die Beklagte sich auf die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids vom 16.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids berufen; daher besteht kein Anspruch auf Neufeststellung nach § 44 SGB X bzw. § 44 Abs. 1 SGG. • Prozessentscheidung: Die Klage war unbegründet, da die Voraussetzungen eines versicherungspflichtigen Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des früheren Bescheids vorgetragen wurden. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall, weil er am Unfalltag nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verunglückt ist. Die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwogen im Einzelfall und die Vorinstanzen haben dies festgestellt; neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen. Die Beklagte durfte sich auf die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids berufen. Kosten wurden nicht erstattet.