Urteil
S 12 (14) RJ 55/99
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2005:1213.S12.14RJ55.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Klägers. Tatbestand Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen festgestellt hat. Aufgrund einer Mitteilung des Arbeitsamtes Solingen führte die Beklagte bei dem Kläger für den Prüfzeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998 eine Betriebsprüfung durch. Der Kläger betrieb zu dieser Zeit eine Sozialstation, führte für Krankenkassen Pflegeleistungen aus. Die Pflegeleistungen wurden zum Teil von den Beigeladenen erbracht. Nach Durchführung einer Schlußbesprechung am 13.01.1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.1999 die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen und eine damit im Zusammenhang stehende Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe von 269.117,92 DM fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin hätte Pflegekräfte beschäftigt, die als freie Mitarbeiter (Selbständige) geführt worden sein. Die Entlohnung sei auf Honorarbasis erfolgt. Die Überprüfung dieser Beschäftigungsverhältnisse habe ergeben, dass in keinem Fall eine selbstständige Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherung Vorgelegen haben. Deshalb sei Versicherungspflicht zur Sozialversicherung gegeben. Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien bis zum 31.12.1996 nachzuberechnen gewesen. Ab 01.01.1997 seien keine Pflegekräfte als freie Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Wegen der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wird auf die Anlagen zum Bescheid vom 15.01.1999 Bezug genommen. Mit seinem Widerspruch vom 02.02.1990 trug der Kläger vor, bei den Beigeladenen habe es sich um Selbständige gehandelt, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Bescheiden vom 31.08.2004 sowie 02.10.2005 erkannte die Beklagte Versicherungsfreiheit einzelner Beigeladener an und reduziert die Forderung auf 222.133,76 DM. Mit seiner am 06.04.1999 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide. Er ist der Ansicht, dass die Beigeladene als Selbständige tätig geworden sind. Sie hätten über die Annahme eines jeden Pflegeauftrages frei entscheiden können. Ein Arbeitsplan sei erst nach Einverständnis der Beigeladenen erstellt worden. Die Beigeladenen seien nicht organisatorisch eingegliedert worden und der Kläger habe über sie kein Direktionsrecht ausgeübt. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 15.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1999 und die Bescheide vom 31.08.2004 sowie 04.10.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass nach Anerkennung der Versicherungsfreiheit für bestimmte Beigeladene die Bescheide der Sach- und Rechtslage entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Die in den Vorgang betreffenden Akten der Beklagten lagen im Termin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid, in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 04.10.2005 erhalten hat (§ 96 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht die Versicherungspflicht der Beigeladenen in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Gemäß § 28 p Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob die sie ihre Meldepflicht und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch im Zusammenhang mit dem gesamten Sozialversicherungsbeitrag stehen ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Versicherungspflicht ergibt sich dabei gemäß § 1 SGB VI, § 5 SGB V, § 20 SGB XI, § 168 AFG/§ 24, 25 SGB III. Diese Vorschriften knüpfen jeweils an das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Gemäß § 7 SGB IV ist Beschäftigung, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ausgehend von diesen Vorgaben ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladenen soweit für sie nicht Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen vorlag, beschäftigt im Sinne der Vorschrift waren. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit. Ob eine solche vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist dabei insbesondere auf die tatsächlichen Verhältnisse auf die Eingliederung bzw. Fremdbestimmtheit, auf die soziale Schutzbedürftigkeit, auf das Vorliegen eines Weisungsrechtes, auf die Verfügungsmöglichkeit über eine eigene Arbeitskraft, auf das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, auf den Einsatz eigenen Kapitals, auf die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Ähnliches abzustellen. In Gesamtwürdigung dieser Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Merkmale übergewichtig sind, die zum Vorliegen der Sozialversicherungspflicht führen. Insbesondere ist dabei von Bedeutung, dass die Tätigkeit der Beigeladenen vom Pflegeauftrag und Pflegeplan vorgegeben waren. Die Beigeladenen trugen keinerlei Unternehmerrisiko und setzten kein eigenes Kapital ein. Sie unterlagen entgegen der Ansicht des Klägers aus Sicht der Kammer auch einem Weisungsrecht, da die Pflegeaufträge so auszuführen waren, dass sie den vertraglichen Anforderungen zwischen der Krankenkasse und den Kläger genügten. Im übrigen sieht sich die Kammer in ihrer Wertung bestätigt durch die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 26.11.1986 (L 9 Kr 8/85) dass in einem vergleichbaren Fall Versicherungspflicht angenommen hat. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Gemäß § 136 Abs. 3 SGG nimmt die Kammer bezüglich der Höhe des festgestellten Gesamtsozialversicherungsbeitrages auf die zutreffenden Berechnungen und Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Bedenken bezüglich der Berechnung werden von der Kammer nicht geteilt. Die vorgenommene Berechnung entspricht der Rechtslage. Die Kostenentscheidung richtet sich wegen der bereits im Jahre 1999 eingetretenen Rechtshängigkeit ausschliesslich nach § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Klägers.