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Urteil

S 7 AL 63/05

SG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs.1 SGB III kalendertaggenau zu ermitteln; bei einem Bemessungsrahmen von einem Jahr ist durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage (365) zu teilen. • § 134 SGB III gebietet, Arbeitslosengeld für Kalendertage zu berechnen und zu leisten; eine Umstellung von Wochen- auf Tagesbasis darf nicht über die Zwischenschritte der Wochen- und Wochentagsaufteilung erfolgen. • Die durch die Neuregelung bedingte faktische Minderung der monatlichen Leistung ist verfassungsgemäß und vom Gesetzgeber zugunsten der Verwaltungsvereinfachung in Kauf genommen worden.
Entscheidungsgründe
Taggenaue Bemessung des Arbeitslosengelds nach § 131, 134 SGB III (Jahresaufteilung durch 365 Tage) • Das Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs.1 SGB III kalendertaggenau zu ermitteln; bei einem Bemessungsrahmen von einem Jahr ist durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage (365) zu teilen. • § 134 SGB III gebietet, Arbeitslosengeld für Kalendertage zu berechnen und zu leisten; eine Umstellung von Wochen- auf Tagesbasis darf nicht über die Zwischenschritte der Wochen- und Wochentagsaufteilung erfolgen. • Die durch die Neuregelung bedingte faktische Minderung der monatlichen Leistung ist verfassungsgemäß und vom Gesetzgeber zugunsten der Verwaltungsvereinfachung in Kauf genommen worden. Der Kläger war bis 31.12.2003 beschäftigt und erzielte im Jahr 2003 ein Bruttoeinkommen von 31.145,33 Euro. Er meldete sich zum 01.01.2004 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld, wobei die Beklagte zunächst ein wöchentliches Bemessungsentgelt ermittelte und dieses gerundet hatte. Mit Wirkung zum 01.01.2005 stellte die Beklagte die Berechnung auf tägliche Bemessung um und teilte dabei das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt durch sieben, woraus ein tägliches Bemessungsentgelt von 85,24 Euro folgte. Der Kläger widersprach, weil hierdurch sein Leistungsanspruch faktisch gekürzt werde. Die Beklagte berief sich auf die gesetzlichen Neuregelungen (§§ 130–134 SGB III) und wies den Widerspruch zurück. Das Verfahren betrifft die Frage, ob bei der Tagesermittlung des Bemessungsentgelts durch 365 Tage oder durch eine Umrechnung aus Wochenwerte geteilt werden muss. • Rechtsgrundlagen sind §§ 129, 130, 131, 133 und 134 SGB III, die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 01.01.2005 neu gefasst bzw. zusammengeführt wurden. • § 130 SGB III legt den Bemessungsrahmen als ein Jahr fest; der allgemeine Sprachgebrauch und die Gesetzesstruktur deuten darauf hin, dass es sich um das Kalendermodell (365 Tage, Schaltjahr 366) handelt. • § 131 Abs.1 SGB III bestimmt das Bemessungsentgelt als das auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt; Wortlaut und Zusammenhang verlangen eine kalendertaggenaue Berechnung. • § 134 SGB III verlangt, dass Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet wird; die Monatsdefinition mit 30 Tagen betrifft nur die Leistungserbringung, nicht die Jahresdefinition für den Bemessungszeitraum. • Die Beklagte hat bei der Umstellung fehlerhaft das vorherige wöchentliche Bemessungsentgelt durch sieben geteilt, statt das jährliche Bemessungsentgelt durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage; korrekt ergibt sich daher ein tägliches Bemessungsentgelt von 85,33 Euro (31.145,33/365). • Die Gesetzesänderung kann zwar zu einer faktischen Verringerung des monatlichen Leistungsbetrags führen, diese Vereinfachung und Abweichung vom früheren Wochenverfahren ist indes vom Gesetzgeber gewollt und verfassungsgemäß; sie verletzt keine Eigentumsgarantie des Art. 14 GG im vorliegenden Fall. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht ändert den Bescheid insoweit ab, dass dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 85,33 Euro zu bewilligen ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Abänderung folgt daraus, dass das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs.1 SGB III kalendertaggenau zu ermitteln ist und der Bemessungsrahmen von einem Jahr durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage (365) zu teilen ist. Die gesetzliche Neuregelung des Berechnungsmodus (§ 134 SGB III) rechtfertigt hingegen die formelbedingten Änderungen in der Leistungsgewährung und ist verfassungsgemäß, weshalb weitergehende Ansprüche des Klägers nicht zustehen. Die Beklagte trägt einen Teil der außergerichtlichen Kosten.