Urteil
S 2 KA 132/02
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:2003:0115.S2KA132.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Tatbestand : Streitig sind sachlich-rechnerische Berichtigungen der Pos. 54 b (Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn (WR2)) und 54 c (Wurzelspitzenresektion an jedem weiteren benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte und in derselben Sitzung (WR3)). Der Kläger ist als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in ….. niedergelassen, zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und Mitglied der Beklagten. Jeweils innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Abrechnung bei ihnen stellten die Barmer Ersatzkasse, Wirtschaftsbereich Köln, sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse, Vertragsbereich Köln, vorsorglich rechnerische Berichtigungsanträge gemäß Beschluss Nr. 103 zu § 12 Ziffer 1 des Ersatzkassenvertrages-Zahnärzte (EKV-Z). Diese Berichtigungsanträge brachte die Beklagte dem Kläger jeweils sogleich zur Kenntnis mit dem Hinweis, zur Klärung der Frage, ob die Bema-Positionen 54 b/c je resezierter Wurzelspitze abrechenbar seien, werde derzeit vor dem Landessozialgericht Bremen - L 4 Ka 17/93 - ein Rechtsstreit geführt. Die Beklagte werde den Ausgang dieses Rechtsstreits erst einmal abwarten und danach ggf. auf den Vorgang zurückkommen. Mit Bescheiden vom 16.07.1997, 12.08.1997, 13.08.1997, 14.08.1997, 18.08.1997, 19.08.1997, 26.08.1997, 28.08.1997, 19.09.1997, 25.09.1997, 02.10.1997, 09.10.1997 und 30.10.1997 berichtigte die Beklagte die KONS- Abrechnungen für die Quartale I/94 bis IV/96 durch teilweise Streichung der Positionen 54b/c. Das LSG Bremen (Az: L 1 Ka 17/93 vom 16.04.1997) und das LSG Niedersachsen (Az: L 5 Ka 43/96 vom 12.03.1997) hätten rechtskräftig entschieden, dass nur Wurzelspitzenresektionen pro Zahn vergütet werden könnten, ohne dass es auf die Anzahl der Resektionen am einzelnen Zahn ankomme. Danach sei die Bema-Pos. 54b an einem Seitenzahn und die Pos. 54c an jedem weiteren benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte nur einmal abrechenbar. Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.1993 - S 2 Ka 181/92 -. Mit Beschluss vom 19.10.1998, ausgefertigt als Widerspruchsbescheid am 24.11.1999, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die - in einem Verfahren zusammengefassten - Widersprüche zurück: Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R -, mitgeteilt durch ID 4/98 vom 09.07.1998, sei festgestellt, dass die Bema-Position 54b auch bei der Resektion mehrerer Wurzelspitzen an einem Seitenzahn nur einmal je Zahn abgerechnet werden könne. Entsprechend sei auch die Bema- Position 54c bei der Resektion mehrerer Wurzelspitzen nur einmal je Zahn abrechnungsfähig. Hiergegen richtet sich die am 08.12.1999 erhobene Klage. Der Kläger ist der Ansicht, der Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er mehr als fünf Monate nach der Beschlussfassung durch den Widerspruchsausschuss ausgefertigt worden sei. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des BSG zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, die auch auf sachlich-rechnerische Berichtigungen anzuwenden sei. Der Kläger beantragt, die Honorarberichtigungsbescheide vom 16.07.1997, 12.08.1997, 13.08.1997, 14.08.1997, 18.08.1997, 19.08.1997, 26.08.1997, 28.08.1997, 19.09.1997, 25.09.1997, 02.10.1997, 09.10.1997 und 30.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sog. „5-Monats-Frist“ auf das Verwaltungsverfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung für nicht übertragbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidunqsqründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>, da diese nicht rechtswidrig Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Honorarforderungen des Klägers durch Streichung der Gebührenansätze der Gebühren-Nrn. 54 b/c des Gebührentarifs A (Anlage 1 zum EKV-Z), soweit diese mehr als einmal je Zahn abgerechnet worden sind, sachlich-rechnerisch berichtigt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EKV-Z hat die KZV die Aufgabe, die von den Vertragszahnärzten eingereichten Abrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und nötigenfalls richtig zu stellen. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift können die Vertragskassen entsprechende Prüfungsanträge bei der KZV stellen, denen diese bei Vorliegen einer unrichtigen Abrechnung durch Vornahme einer sog. sachlich-rechnerischen Richtigstellung zu entsprechen hat. Ob die hierfür vorgesehenen Antragsfristen der Krankenkassen gewahrt worden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. § 12 Abs. 1 Satz 3 EKV-Z sieht für den Ersatzkassenbereich eine Antragsfrist von zwei Monaten nach Eingang der Abrechnung vor, die durch Beschluss Nr. 103 der Arbeitsgemeinschaft vom 16.02.1984 auf sechs Monate verlängert worden ist. Auch die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses der Arbeitsgemeinschaft kann vorliegend offen bleiben. Denn aus den genannten Vorschriften ergibt sich nicht, dass eine sachlichrechnerische Berichtigung nur auf Antrag einer Krankenkasse erfolgen darf. Die Bestimmungen schließen es lediglich aus, dass eine Krankenkasse, wenn die Antragsfristen verstrichen sind, rechtswirksam noch sachlich-rechnerische Berichtigungen beantragen kann, die die KZV nicht für erforderlich hält. Dies schließt indes ein eigenes Tätigwerden der KZV nicht aus. Ein dahingehender Auftrag ergibt sich bereits aus dem der KZV mit § 75 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V> zugewiesenen Überwachungsauftrag, nach dem jede einzelne (zahn-)ärztliche Abrechnung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit inhaltlich zu überprüfen ist (vgl. näher Schneider, Handbuch des Kassenarztrechts, Köln 1994, Rdnr. 1014 ff.). Dem gesetzlichen und vertraglichen Prüfauftrag trägt auch die Regelung des § 3 Abs. 1 HVM Rechnung, nach der die auf den Abrechnungsunterlagen eingetragenen Leistungen von der Verwaltung nach den Bestimmungen der Verträge geprüft und berechnet werden. Über jede Berichtigung ergeht nach § 3 Abs. 2 HVM ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beklagte war daher jedenfalls berechtigt, von Amts wegen die vorliegenden Prüfverfahren durchzuführen, wobei sie rechtsfehlerfrei die Anträge der Krankenkassen als Aufgreifkriterium zugrundelegen durfte. Den vorliegenden Richtigstellungen stand dabei nicht der Ablauf einer Ausschlussfrist entgegen. Sachlich-rechnerische Richtigstellungen sind innerhalb einer Frist von vier Jahren seit Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides zulässig. Die Gründe, die dafür sprechen, die vierjährige Frist, wie sie im sonstigen Sozialrecht z.B. für die Verjährung von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen gilt, auch auf den Erlass von Bescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren im Sinne des § 106 SGB V anzuwenden, gelten ebenso für sachlich-rechnerische Richtigstellungen (BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1 zum vertragszahnärztlichen Bereich; BSG SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 zum vertragsärztlichen Bereich). Diese Frist ist für keines der streitbefangenen Quartale überschritten. Verfahrensfehler liegen auch nicht deshalb vor, weil zwischen der Entscheidung des Widerspruchsausschusses am 19.10.1998 und der Absetzung des Widerspruchsbescheides am 24.11.1999 eine Frist von fünf Monaten überschritten worden war. Nach der Rechtsprechung des BSG bezieht sich diese Frist allein auf Entscheidungen von Gremien der gemeinsamen vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung, die Beurteilungs- und Ermessensspielräume beinhalten (vgl. BSG, Urt. v. 28.04.1999 - B 6 KA 79/97 R - = SozR 3-1300 § 35 Nr. 8 unter Fortführung von BSGE 72, 214 ff. = SozR 3-1500 § 35 Nr. 5 und BSGE 76, 300 ff. = SozR 3- 1300 § 35 Nr. 7). Sie kann auf Fälle sachlich-rechnerischer Berichtigungen nicht nur deshalb nicht übertragen werden, weil solche Entscheidungen allein von einem Gremium der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung getroffen werden, sondern vor allem deshalb, weil es sich bei der Feststellung von sachlich-rechnerischen Abrechnungsfehlern um gebundene Entscheidungen handelt, bei welchen ein Ermessen nicht besteht (LSG NRW, Urt. v. 29.10.1997 - L 11 Ka 94/97 -). Dies folgt schon daraus, dass anderenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes <GG> verstoßen würde. Würde die Beklagte - nach welchen Ermessenskriterien auch immer - sachlichrechnerische Berichtigungen unterschiedlich handhaben, stünde dies mit dem Grundsatz der Gleichförmigkeit des Verwaltungshandelns nicht mehr in Einklang (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 -; LSG NRW, Urt. v. 14.07.1997 -L 11 Ka 191/96-). Zudem existiert keine Regelung, welche die Beklagte ermächtigt, bei Entscheidungen über sachlich-rechnerische Berichtigungen der vorliegenden Art nach ihrem Ermessen zu handeln (vgl. § 39 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil <SGB l>). Bei gebundenen Entscheidungen - selbst solchen von Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung (wie Zulassungsentziehungen) - ist die Nichteinhaltung der fünfmonatigen Begründungsfrist aber unschädlich (BSG, Beschluss v. 27.06.2001 - B 6 KA 5/01 B -; vgl. auch BSG SozR 3-1300 § 35 Nr. 8). Auch materiell-rechtlich sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Denn die Gebühren-Nrn. 54 b/c der Anlage 1 zum EKV-Z sind bei einer Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, auch wenn mehrere Wurzelspitzen reseziert werden, nur einmal abrechenbar (BSG, Urt. v. 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R -; so bereits auch Urteil der erkennenden Kammer vom 27.10.1993-S2 Ka 181/92 -). Dies ergibt sich aus den Leistungslegenden der Gebührenziffer 54. Diese enthält für die „Wurzelspitzenresektion“ unterschiedliche Punktzahlen, je nachdem, ob sie „an einem Frontzahn" (Nr. 54a = 72 Punkte) oder „an einem Seitenzahn" (Nr. 54b = 96 Punkte) erfolgt. Sie sieht eine weitere Vergütung für die Wurzelspitzenresektion „an jedem weiteren benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte und in derselben Sitzung" vor (Nr. 54c = 48 Punkte). Dabei ist der Wortlaut der Leistungsbeschreibung der Gebühren-Nr. 54 nicht klar in dem Sinne, dass die „Wurzelspitzenresektion ... an einem Seitenzahn" die Resektion nur einer Wurzelspitze umfasse, denn die Leistungsbeschreibung enthält nicht den Zusatz „je Wurzelspitze“. Jedoch kann bei mehreren Wurzelspitzen durchaus von insgesamt einer Resektion gesprochen werden. Dass der Begriff der Resektion ohne weiteres mehrere Resektionseinzelmaßnahmen umfassen kann, findet seine Bestätigung in dem Wortlaut der von den Vertragspartnern des EKV-Z zu Gebühren-Nr. 62 vereinbarten Abrechnungsbestimmungen, in denen von der „Resektion der Alveolarfortsätze" die Rede ist. Der bei der gebotenen Wortlautauslegung mitzuberücksichtigende zahnmedizinische Ablauf lässt sich ebenfalls nicht dafür heranziehen, dass die Resektion mehrerer Wurzelspitzen an einem Seitenzahn in vollem Umfang den Leistungsinhalt der Nr. 54 mehrfach erfülle und die Vergütung deshalb je resezierter Wurzelspitze gewährt werden müsse. Denn der Zahnarzt führt grundsätzlich nicht zunächst die Resektion einer Wurzelspitze vom Anfang bis zum Ende aus und beginnt erst danach die Resektion der nächsten Wurzelspitze. Vielmehr erfolgen - zumal bei Resektion zweier wangenseitiger Wurzelspitzen, ggf. aber auch bei zusätzlicher Resektion der gaumenseitigen Wurzelspitze - einige Arbeitsphasen wie das Aufklappen des Zahnfleisches, das Freilegen der Wurzeln, die abschließende Wundreinigung und -Versorgung sowie das Glätten der Ränder in einem gemeinsamen Arbeitsgang,- sodass die Verwendung des Begriffs „Resektion" wegen dieses Zusammenhangs bei dem Arbeitsablauf vom Wortlaut her auch die Resektion mehrerer Wurzelspitzen umfassen kann. Daran ändert sich nichts, wenn in gelegentlichen Ausnahmefällen eine andere operative Vorgehensweise insbesondere durch zusätzliche Zugänge erforderlich sein sollte. Auch eine systematische Interpretation - im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen (zur Zulässigkeit dieser Auslegungsmethode vgl. BSG SozR 3-5533 Nr. 115 Nr. 1; SozR a.a.O. Nr. 1460 Nr. 1; SozR a.a.O. Nr. 2145 Nr. 1) - ergibt nicht, dass der Tatbestand der Gebühren-Nr. 54b die Resektion nur einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn erfasst und daher die Resektion mehrerer Wurzelspitzen mehrfach abrechenbar ist. Schon die Gebührenregelung der Nr. 54c spricht hiergegen. Danach sind für eine weitere Wurzelspitzenresektion an einem benachbarten Zahn in derselben Kieferhälfte und in derselben Sitzung 48 Punkte abrechenbar. Hiermit im Widerspruch stünde es, wenn man bei der Nr. 54b die Resektion einer weiteren Wurzelspitze am selben Zahn doppelt so hoch - nämlich mit nochmals 96 Punkten - bewerten würde. Nichts anderes ergibt der Vergleich mit den anderen Gebühren-Nummern, die sich ebenfalls auf die Behandlung und Versorgung von Zahnwurzeln beziehen. Die Gebühren-Nrn. 28 (Exstirpation der vitalen Pulpa), 32 (Aufbereiten des Wurzelkanalsystems), 35 (Wurzelkanalfüllung) enthalten alle den Zusatz „je Kanal". Gerade im Vergleich mit diesen ähnlichen Leistungsbeschreibungen wäre es notwendig gewesen, auch in die Gebühren-Nr. 54 einen entsprechenden Zusatz einzufügen, falls sie je Zahn mehrfach, nämlich je Wurzelspitze, hätte abrechenbar sein sollen. Das Fehlen eines solchen Zusatzes muss als Hinweis auf die nur einmalige Abrechenbarkeit je Zahn, unabhängig von der Zahl der in der Sitzung resezierten Wurzelspitzen, verstanden werden. Aus dem Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Gebühren-Nr. 54b lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar mag es zutreffen, dass sich die Möglichkeit, mehrere Wurzelspitzen eines Zahnes in einer Sitzung zu resezieren, erst im Zuge des zahnmedizinischen Fortschritts ergeben hat und man bei der Schaffung der Gebühren-Nr. 54 von der Resektion nur einer Wurzelspitze ausgegangen ist. Dies ist aber so nicht im Wortlaut zum Ausdruck gekommen. Die entstehungsgeschichtliche Auslegung gründet sich hier nicht auf Dokumente der Urheber der Bestimmungen, was allein beachtlich sein könnte (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1). Im Übrigen wurde bis zur Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 02.07.1991 - L 6 Ka 2/91 -, in dem die Abrechenbarkeit der Nr. 54b je resezierter Wurzelspitze anerkannt worden war, die Abrechenbarkeit der Nr. 54a-c nicht auf die zu amputierende Wurzelspitze, sondern nur auf den Zahn bezogen (so ausdrücklich Liebold/Raff/Wissing, BEMA-Z, Kommentar, Teil 1/Geb-Tarif A, Nr. 54 S. Ill/2302a). Die vorstehenden Darlegungen gelten nicht nur für die vom BSG in seinem Urteil vom 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R - konkret entschiedene Nr. 54b, sondern gleichermaßen für die vorliegend ebenfalls streitbefangene Nr. 54c (so auch SG Mainz, Urt. v. 05.04.2000 - S 1 KA 13/99 -). Denn Ansatzpunkt für die Judikatur des BSG ist die Leistungslegende der Nr. 54 insgesamt; dies belegen gerade die Darlegungen zum zahnmedizinischen Behandlungsablauf und zur systematischen Interpretation. Für einen Vertrauensschutz dahin, dass sachlich-rechnerische Berichtigungen der Pos. 54 b/c bis zur Verkündung der BSG-Entscheidung am 13.05.1998 ausscheiden, sieht die Kammer vorliegend keinen Anhalt. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Honorarverteilung kann ein Ver- trags(zahn)arzt nicht auf den Bestand eines Honorarbescheides, der vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilt wurde, vertrauen (so z.B. BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2; Urteile vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R u.a. -). Denn die Auskehrung der Gesamtvergütungsanteile durch die K(Z)V im Wege der Honorarverteilung (§ 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V) ist dadurch gekennzeichnet, dass die K(Z)V quartalsmäßig auf die Honoraranforderungen ihrer Vertrags(zahn)ärzte hin Bescheide zu erlassen hat, ohne dass sie bis dahin - aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen - die sachlich rechnerische Richtigkeit der Abrechnung und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung bereits umfassend überprüfen konnte. Hinzu kommt, dass Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (z.B. Abrechnung von Leistungen, obwohl der jeweilige Leistungsinhalt nicht bzw. nicht vollständig erbracht worden ist) nicht der systematischen Überprüfung durch die K(Z)V zugänglich sind, sondern oft nur aufgrund besonderer Umstände, oftmals zufällig, aufgedeckt werden (können). Vor diesem Hintergrund besteht ein Bedürfnis dafür, dass die K(Z)V die Möglichkeit behält, nach endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage die - der Sache nach erst vorläufige - Entscheidung zu korrigieren und durch eine endgültige zu ersetzen, ohne an die Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 45 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X> gebunden und ohne durch einen Vertrauensschutz des Leistungsempfängers daran gehindert zu sein (BSG, Urt. v. 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -). Ein Vertrauensschutz des Klägers scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil die Beklagte die jeweiligen Berichtigungsanträge der Krankenkassen sogleich dem Kläger mitgeteilt, hierbei auf die Auslegungsdifferenzen der Bema-Pos. 54b/c hingewiesen und in Aussicht gestellt hatte, auf den Vorgang ggf. zurückzukommen. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, möglicherweise einen Teil des ihm zunächst gezahlten Honorars nicht behalten zu dürfen', sondern zurückzahlen zu müssen; ihm stand die Entscheidung frei, ob er die vorläufig erhaltenen Honoraranteile verbraucht, nutzt oder zinsbringend anlegt. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG a.F. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des SGG (BSG, Urt. v. 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R -).